Es kann sich lohnen, bei der Steuererklärung auch seine Zahnbehandlungen anzugeben.
Sämtliche Kosten, die durch eine medizinisch notwendige Behandlung zur Heilung oder zur Linderung einer Krankheit entstehen, sind grundsätzlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Der Ausgleich greift aber erst dann, wenn die „Zumutbarkeitsgrenze“ überschritten wird, die vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl an Kindern abhängig ist (siehe Tabelle).
Als außergewöhnlich werden im Steuerrecht all diejenigen Aufwendungen bezeichnet, die auf Grund besonderer Lebensumstände entstehen und den Bürger stärker als den Durchschnitt der vergleichbaren Steuerpflichtigen belastet. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Paragrafen 33 und folgende des Einkommensteuergesetzes. Das medizinische Spektrum reicht von „A“ wie Arzneimittel über „R“ wie Rezeptgebühren bis hin zu „Z“ wie Zahnbehandlungen. So können dem gesetzlich krankenversicherten Patienten beispielsweise bei aufwändigeren Zahnfüllungen, Zahnersatz oder Implantatversorgungen Eigenanteile entstehen, weil die Kosten für diese Leistungen überhaupt nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse erstattet werden. Aber auch ein Privatversicherter bekommt – abhängig von Art und Umfang des gewählten Tarifs – nicht unbedingt alles bezahlt.
Das Finanzamt fordert natürlich schriftliche Nachweise, damit die außergewöhnlichen Belastungen auch wirklich anerkannt werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine einfache, formlose Auflistung der Aufwendungen zu anzufertigen, aus der die Erstattungen und die selbstgetragenen Kosten für die ganze Familie zu ersehen sind. Dem sollten dann auch direkt die Belege beigeheftet werden, sodass alles direkt als Anlage für die Einkommensteuererklärung zur Verfügung steht (siehe Beispielrechnung).
Die zumutbare Belastung beträgt in einer dreistufigen Einteilung der Gesamteinkünfte dann in Prozent
bis 15.340 € | über 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € | |
Steuerpflichtige ohne Kinder (Grundtarif, alleinstehend) | 5% | 6% | 7% |
Steuerpflichtige ohne Kinder (Splittingtarif, verheiratet) | 4% | 5% | 6% |
Steuerpflichtige mit bis zu 2 Kindern | 2% | 3% | 4% |
Steuerpflichtige mit mehr als 2 Kindern | 1% | 1% | 2% |
Mit einem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wich der Bundesfinanzhof von der bisher üblichen Berechnung der zumutbaren Belastung ab. Die Entscheidung gilt über den Einzelfall hinaus. Die Steuerverwaltungen der genannten Länder prüfen deshalb die betreffenden Einkommensteuerbescheide, die von September 2013 bis Mitte Juni 2017 erlassen wurden. Die Steuerzahler müssten nicht selbst aktiv werden, so die Finanzstaatssekretärin.
Hintergrund ist, dass im Einkommensteuergesetz geregelt ist, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird (Stufe 1: bis 15.340 Euro, Stufe 2: bis 51.130 Euro, Stufe 3: über 51.130 Euro).
Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen (zwischen 1 und 7 Prozent). Nach der neuen Rechtsprechung werde dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwerts liegt. Damit sinke insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
Dr. med.dent Dirk Erdmann (Stand: 2018)
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