Diese zahnärztlichen Berufspflichten sind im Heilberufsgesetz NRW, in der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (BO) nebst Meldeordnung und in der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (G-NDO) als verbindliche Regeln formuliert. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) bildet dabei sowohl die rechtliche Grundlage als auch die Grenze für die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit.
Die Berufsaufsicht ist eine der zentralen gesetzlichen Aufgaben der Zahnärztekammer Nordrhein und wesentliches Element der zahnärztlichen Selbstverwaltung. Im Interesse aller Kammerangehörigen und auch des Gemeinwohls hat die Kammer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen.
Die Zahnärztekammer Nordrhein stellt zu vielen berufsrechtlichen Themen weitere Informationen bereit und veröffentlicht im Bedarfsfall Mitgliederinformationen.
Die kieferorthopädische Behandlung mit Alignern darf als Ausübung der Zahnheilkunde ausschließlich durch approbierte Zahnärzte durchgeführt werden.
Mehr erfahrenImmer mehr Patienten nutzen Bewertungsportale, um den eigenen Zahnarzt zu bewerten oder als Informationsquelle auf der Suche nach einem Zahnarzt.
Mehr erfahrenDie Broschüren zu den sozialrechtlichen Pflichten als Vertragszahnärztin/-arzt und zum Berufsrecht beleuchten Einzelfragen des zahnärztlichen Alltags.
Mehr erfahrenFür Betreiber einer Webseite gilt eine Impressumspflicht. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen diese bei der Praxiswebseite und Auftritten in den sozialen Netzwerken beachten.
Mehr erfahrenDurch die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein besonderes Haftungsrisiko für Zahnärzte bei der Beauftragung von zahntechnischen Laboren verbunden.
Mehr erfahrenDie Zahnärztekammer Nordrhein veröffentlicht im Bedarfsfall Mitgliederinformationen und informiert ihre Mitglieder damit über aktuelle Entwicklungen und berufsrechtliche Themen.
Mehr erfahrenDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte auch für juristische Personen – und somit auch für MVZ – gilt.
Mehr erfahrenViele berufsrechtliche Fragestellungen werden im Rheinischen Zahnärzteblatt aufgegriffen und erläutert - vom Adressbuchschwindel bis zur Zahnaufhellung.
Mehr erfahren