Hier finden Sie Informationen zur Organisation des Notfalldienstes sowie zur gemeinsamen Notfalldienstordnung von Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Nordrhein.
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein und die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein haben eine Gemeinsame Notfalldienstordnung (G-NDO) für den zahnärztlichen Notfalldienst beschlossen. Die letzte Änderung ist am 3. Mai 2022 in Kraft getreten.
Nach § 1 Abs. 3 G-NDO erfolgt die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst ab dem 1. September 2023 über die jeweilige Einrichtung (Praxis/Medizinisches Versorgungszentrum). Angestellte werden insoweit nur über ihren Arbeitgeber gemäß ihrem Faktor berücksichtigt.
Der Teilnahmeumfang der jeweiligen Einrichtung ergibt sich aus der Summe der Anrechnungsfaktoren.
Gemäß § 1 Abs. 2 G-NDO erfolgt die Heranziehung der Einrichtung zum zahnärztlichen Notfalldienst zu den festgelegten Stichtagen (1. Oktober und 1. Mai). Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen.
Die Einteilung zum Notfalldienst wird jeweils zum 1. Juni und 1. November bekannt gegeben. Hierfür erhalten die Inhaber von Praxen und zahnärztliche Leiter von MVZ zukünftig über ihr ZÄK-Portal-Postfach die Heranziehungsmitteilung für die jeweilige zahnärztliche Einrichtung. Die Benachrichtigung erfolgt per E-Mail an die für das Portal hinterlegte E-Mail-Adresse.
Der Abruf der Notdiensttermine über das ZÄK-Portal ist verpflichtend!
In der Darstellung im Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer Nordrhein ist die jeweilige zahnärztliche Einrichtung als sogenanntes „Praxisobjekt“ zu erkennen. Es werden zukünftig ausschließlich die Einrichtungen angezeigt und die angestellten Zahnärzte nicht mehr namentlich aufgeführt. Es erfolgt keine Zuordnung der Termine.
Die interne Verteilung der einzelnen Notfalldienste innerhalb einer Einrichtung obliegt dem/n Inhaber/n der Praxis bzw. dem zahnärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums. So können die Notfalldiensttermine praxisintern unkompliziert angepasst werden und es erleichtert zudem den kurzfristigen internen Tausch.
Aufgrund der Heranziehung zum Notfalldienst über die zahnärztlichen Einrichtungen entfallen die bisherigen personenbezogenen Punktekonten. Ungeachtet dessen bleibt die gerechte Zuteilung von Notfalldiensten gewährleistet. Bei der Einteilung werden innerhalb der verschiedenen Notfalldienstschichten auch weiterhin insbesondere die Faktoren der unterschiedlichen Gewichtung von Notfalldiensten und die bisher verrichteten Notfalldienste berücksichtigt.
Die Mitteilung, wann und wie Sie zum Notfalldienst herangezogen werden, erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das Portal der Zahnärztekammer Nordrhein. Hier werden die Notfalldiensttermine zur Einsicht und zum Abruf bereitgestellt.
Die Notfalldiensttermine werden jeweils am 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres über das Portal eingestellt.
Sofern Sie noch keinen persönlichen Portalzugang haben, richten Sie diesen bitte umgehend ein. Wenden Sie sich hierzu gerne an den Portal-Support in unserem Hause unter der Rufnummer: 02131 / 53119-221 oder per E-Mail unter: portal-support(at)zaek-nr.de. Der Portalzugang ist zwingende Voraussetzung zum Abruf der Notfalldiensteinteilung.
Die Notfalldiensteinteilung erfolgt
anhand der in der G-NDO festgelegten Anrechnungsfaktoren. Der Teilnahmeumfang (Faktor) einer Praxis/eines MVZ errechnet sich insoweit aus den Tätigkeitsumfängen beziehungsweise den Versorgungsaufträgen der Inhaber/Angestellten.
Aus Gründen der Planungssicherheit wäre eine ganzjährige Einteilung zum Notfalldienst wünschenswert. In Verbindung mit der Stichtagsregelung hätte dies jedoch dazu geführt, dass Veränderungen in der Praxisstruktur über einen ganzen Jahreszeitraum unberücksichtigt geblieben wären. Dies wäre nicht sachgerecht.
Für den zahnärztlichen Notfalldienst wurde zum 1. Februar 2022 erfolgreich ein Schichtmodell eingeführt. Entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch Patienten wird seitdem nur noch die notwendige Anzahl an Einrichtungen in unterschiedlichen Schichten eingeteilt.
Der Notfalldienst ist in drei Schichten aufgeteilt (weiterhin vier Schichten in der Region Nordwest), in denen eine Rufbereitschaft besteht:
Die Einteilung und auch die telefonische Notfalldienstansage wechselt nach jeder Schicht.
Die Sprechstundenzeiten, in denen der Notfalldienstverpflichtete in der Praxis anwesend sein muss, sind samstags, sonntags und feiertags von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Während der Rufbereitschaft muss im Bedarfsfall die Praxis aufgesucht werden.
Der Tausch und die Abgabe von Notfalldienstterminen können ausschließlich durch den/die Inhaber einer Einrichtung respektive den zahnärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrum vorgenommen werden. Die in einer Einrichtung angestellten Zahnärzte können die Termine der jeweiligen Einrichtung einsehen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Möglichkeiten des Tausches und der Abgabe von Notfalldiensten nur noch über die Online-Notfalldienstplattform vorgenommen werden können. Hierfür ist eine Anmeldung im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein notwendig.
Um in den Schichten 1 und 2 ein geographisches Ungleichgewicht zu vermeiden, ist der Tausch nur im gleichen Notdienstbezirk möglich. In Schicht 3 kann beliebig – auch mit benachbarten Bezirken – getauscht werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie so lange für Ihre Termine zuständig sind, bis sich ein geeigneter Tauschpartner gefunden hat und bis Sie zudem die Bestätigung Ihrer Bezirksstelle erhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass über die Auskunft der allgemeinen Service-Hotline des zahnärztlichen Notfalldienstes und auch bei der Online-Notfalldienstsuche ausschließlich die Rufnummer der Praxis/des MVZ angesagt beziehungsweise angezeigt wird. Für eine etwaige Rufumleitung sind Sie eigenverantwortlich zuständig.
Im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub etc.) ist der Notfalldienstverpflichtete dafür verantwortlich, eigenständig für eine Vertretung zu sorgen und diese der zuständigen Bezirksstelle mitzuteilen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie unabhängig von dem Wohn- oder Aufenthaltsort eines Patienten grundsätzlich zur Hilfe verpflichtet sind. Ablehnungen aufgrund einer vermeintlich fehlenden Zuständigkeit sind unzulässig.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein in Neuss und auch Ihre regionalen Bezirksstellen gerne zur Verfügung.
Für das Praxisschild oder die Eingangstür gibt es einen praktischen Notfalldienst-Aufkleber.
In der Vergangenheit war das Thema „Sicherheit im zahnärztlichen Notfalldienst“ immer wieder ein zentraler Diskussionspunkt bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten in Nordrhein.