Für Betreiber einer Webseite gilt eine Impressumspflicht. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen diese bei der Praxiswebseite und Auftritten in den sozialen Netzwerken beachten.
Zu den nach § 5 DDG erforderlichen Angaben im Rahmen der Anbieterkennung gehören unter anderem die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen in Nordrhein. Als Service finden Sie nachfolgend die direkten Links auf diese Dokumente.
Die vollständigen Informationen zu den notwendigen Angaben im Impressum einer Praxiswebseite und zur Impressumspflicht in sozialen Netzwerken werden aktuell überarbeitet und sind zeitnah hier verfügbar.
Durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergibt sich für Webseiten-Betreiber unter Umständen ein Änderungsbedarf für das Impressum. Wer davon betroffen ist und was zu tun ist.