Nach dem Telemediengesetz (TMG) gilt eine Impressumspflicht. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen diese bei der Praxiswebseite und Auftritten in den sozialen Netzwerken beachten.
Direktlinks zu den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen in Nordrhein
Zu den nach § 5 TMG erforderlichen Angaben im Rahmen der Anbieterkennung gehören unter anderem die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen in Nordrhein. Als Service finden Sie nachfolgend die direkten Links auf diese Dokumente.
- Zahnheilkundegesetz (ZHG): https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): https://zahnaerztekammernordrhein.de/wp-content/uploads/Gebuehrenordnung_fuer_Zahnaerzte_2012.pdf
- Heilberufsgesetz NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000065
- Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein: https://zahnaerztekammernordrhein.de/wp-content/uploads/Berufsordnung_der_ZAEK_NR.pdf
- Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein: https://zahnaerztekammernordrhein.de/wp-content/uploads/Weiterbildungsordnung_der_ZAEK_NR.pdf
Die vollständigen RZB-Artikel zu den notwendigen Angaben im Impressum einer Praxiswebseite und zur Impressumspflicht in sozialen Netzwerken finden Sie hier ebenfalls zum Download.