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Impressumspflicht: Was ändert das Digitale-Dienste-Gesetz?

Durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergibt sich für Webseiten-Betreiber unter Umständen ein Änderungsbedarf für das Impressum. Wer davon betroffen ist und was zu tun ist.


Bei der Impressumspflicht handelt es sich um die wichtigste rechtliche Vorschrift für Website-Betreiber. Das Impressum einer Website muss schnell und einfach für den Nutzer erreichbar sein und genaue Angaben enthalten, wer für die Inhalte der Website verantwortlich ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein Impressum mit maximal zwei Klicks von jeder Seite aus erreichbar sein muss. Neben der Bezeichnung als Impressum kann dieses auch unter anderen Begriffen wie Kontakt oder Anbieterkennzeichnung verlinkt werden, wobei der Link möglichst auf jeder Unterseite, beispielsweise im Footer, vorhanden sein sollte. Alternativ kann der Link zum Impressum auch in einem Dropdown-Menü enthalten sein.

Die Pflicht, ein Impressum vorzuhalten, war bislang in § 5 TMG geregelt. Viele Impressen sind daher mit „Impressum gemäß § 5 TMG“ oder ähnlichen Bezeichnungen unter Verweis auf das TMG überschrieben. Das TMG ist zum 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Ersetzt wurde dieses durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

 

Änderungsbedarf beim Impressum?

Im neuen DDG findet sich die Impressumspflicht in § 5 DDG. Wer also in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte dies zeitnah ändern. Der Verweis auf ein nicht mehr gültiges Gesetz lässt die eigene Website als veraltet erscheinen und ist zudem seit dem 14. Mai 2024 schlichtweg falsch. Dem Betreiber einer Website stehen für die vorzunehmende Änderung zwei Optionen zur Verfügung. Zum einen kann die Überschrift schlichtweg geändert werden, also z.B. von „Impressum gem. § 5 TMG“ in „Impressum gem. § 5 DDG“. Zum anderen besteht aber auch die Möglichkeit, die Angabe des Gesetzes ganz wegzulassen und die Angaben nur noch mit „Impressum“ zu überschreiben. Eine Verpflichtung zur Angabe der Gesetzesgrundlage, warum ein Impressum geführt wird, besteht nämlich nicht. Wer also die Gesetzesgrundlage zukünftig im Impressum weglässt, baut gleichzeitig für die Zukunft vor. Sollte zukünftig die Impressumspflicht erneut in einem anderen Gesetz geregelt werden, entfällt möglicher Änderungsbedarf, wenn man bei der jetzt anstehenden Änderung die Angabe des Gesetzes einfach weglässt.

 

Inhaltliche Änderungen im Impressum?

Für das typische Impressum einer Zahnarztpraxis ergeben sich ansonsten durch § 5 DDG keine inhaltlichen Änderungen. Weiterhin besteht die Pflicht, im Impressum der eigenen Praxis-Website folgende Angaben zu machen:

  • Vollständiger Name des Zahnarztes
  • Vollständige Praxisanschrift (Postfachadresse ist nicht ausreichend)
  • Bei Kooperationen (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften): Angabe der Rechtsform und der Vertretungsberechtigten
  • Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Angaben über einen etwaigen Registereintrag (z.B. im Partnerschaftsregister) einschließlich der Registernummer und des Registergerichts
  • Angabe der zuständigen Zahnärztekammer (im Bezirk Nordrhein: Zahnärztekammer Nordrhein)
  • Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Nordrhein: Bezirksregierung Köln oder Düsseldorf)
  • Bei Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung anzugeben (in Nordrhein: KZV Nordrhein)
  • Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung („Zahnarzt“/ „Zahnärztin“ bzw. „Fachzahnarzt für…“/ „Fachzahnärztin für …“) sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (Zahnheilkundegesetz (ZHG)), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Heilberufsgesetz NRW, Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein)

 

Verlinkungen prüfen

Die berufsrechtlichen Regelungen müssen dabei durch Verlinkungen leicht zugänglich gemacht werden. Hier bietet es sich an, auf die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung unter gesetze-im-internet.de zu verlinken. Dabei sollte auf die Unterseite des jeweiligen Gesetzes verlinkt werden. Diese Gesetzessammlung stellt allerdings nur auf Bundesebene geltende Gesetze und Verordnungen zur Verfügung. Für Praxen im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bietet sich daher an, auf zahnaerztekammernordhein.de zu verlinken. Dort finden sich alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen unter
zahnaerztekammernordrhein.de/bereich/zahnaerzte/berufsrecht. Die dort jeweils mit einer eigenen URL abrufbaren Gesetze und Verordnungen sollten bei den Angaben im Impressum verlinkt werden.

Links ändern sich über die Jahre und bei dieser Gelegenheit sollte einmal überprüft werden, ob die im Impressum angegebenen Links noch aktuell sind. Vereinzelt sieht man z.B. immer noch Verlinkungen auf die frühere Website der Zahnärztekammer Nordrhein unter www.zaek-nr.de. Dies sollte schleunigst geändert werden. Die Website der Zahnärztekammer Nordrhein ist bereits vor vielen Jahren auf www.zahnaerztekammernordrhein.de umgezogen.

 

Angabe einer redaktionell verantwortlichen Person

Nicht selten findet man in einem Impressum die Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person. Dies gilt insbesondere, wenn der Internetauftritt zugleich journalistisch-redaktionell gestaltet ist (z.B. bei Blogs). Wird ein solcher Verantwortlicher angegeben, finden sich manchmal noch veraltete Angaben wie „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“. Auch dieses Gesetz hat sich geändert. Anstelle des § 55 Abs. RfStV sollte es nun im Impressum § 18 MStV heißen. Beispiel: „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 MStV“, gefolgt von Namen und Anschrift der verantwortlichen Person.

 

Aus TTDSG wird TDDDG

Eine weitere Änderung seit dem 14. Mai 2024 betrifft die gesetzlichen Angaben im Rahmen von Datenschutzerklärungen einer Website. Dort wurde bislang, insbesondere im Zusammenhang mit den Cookies, auf § 25 TTDSG verwiesen. Auch dieses Gesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Die einschlägige Vorschrift lautet nunmehr § 25 TDDDG. Dabei ist insbesondere § 25 Abs. 2 TDDDG wichtig. Diese Vorschrift gilt für die sogenannten technisch notwendigen Cookies, für deren Nutzung keine gesonderte Einwilligung des Users – beispielsweise über ein Cookie-Banner – notwendig ist. Für die Nutzung solcher technisch notwendigen Cookies kann in der Datenschutzerklärung also zukünftig auf § 25 Abs. 2 TDDDG statt auf das TTDSG verwiesen werden.

 

Droht eine Abmahnung?

Fehler im Impressum einer Website sind ein Klassiker der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und wurden früher massiv und häufig abgemahnt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Ende 2020 ist allerdings die Zahl der Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums stark zurückgegangen. Die Impressumspflicht gehört zu den sogenannten Informationspflichten. Nach dem vorgenannten Gesetz können wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Informationspflicht zwar Abmahnungen erfolgen. Es dürfen jedoch keine Abmahnkosten geltend gemacht und keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Die Tatsache, dass bei erstmaligen Verstößen keine Abmahnkosten geltend gemacht werden können, hat in der Szene der Abmahnanwälte wenig überraschend dazu geführt, dass solche Verstöße kaum mehr abgemahnt werden.

Allerdings sind Abmahnungen – auch kostenpflichtig –bei erstmaligen Verstößen gegen Informationspflichten weiterhin möglich, beispielsweise durch Abmahnvereine oder Verbraucherschutzverbände. Zwar sind Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums seltener geworden. Die Gefahr einer Abmahnung, die Pflicht zur Zahlung von Abmahnkosten sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bleibt jedoch weiterhin in bestimmten Fällen bestehen. Ein korrektes Impressum bleibt daher weiterhin die erste Pflicht eines Website-Betreibers.

 

Was gilt in den Social Media?

Schon lange reicht es für eine innovative Webauftritt der Zahnarztpraxis nicht mehr aus, nur eine eigene Website zu betreiben. Viele Zahnarztpraxen betreiben daher auch Auftritte in den Social Media bei Instagram, Facebook, X, Xing, etc. Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass für jeden einzelnen solcher Social-Media-Auftritte dieselben rechtlichen Vorgaben gelten, wie für die eigene Homepage. Ein vollständiges Impressum ist daher auch für jeden Auftritt in den Social Media notwendig. Inhaltlich muss das jeweilige Impressum dieselben Angaben enthalten wie das Impressum der eigenen Website.

 

Autor: Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann (Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf)

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