Studierende der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde müssen eine vierwöchige Famulatur bei einer approbierten Zahnärztin bzw. einem approbierten Zahnarzt nachweisen. Grundlage hierfür ist § 15 der Zahnärztlichen Approbationsordnung Zahnärzte (ZApprO).
Auch Ablauf und Inhalt der Famulatur sind durch die ZApprO vorgegeben.
Famulatur – raus aus dem Hörsaal, rein ins Praxisleben!
Bei der zahnärztlichen Famulatur erleben Sie hautnah, wie der Alltag in einer Zahnarztpraxis aussieht. Zwar arbeiten Sie noch nicht selbst an Patientinnen und Patienten, erhalten jedoch spannende Einblicke in Abläufe, Organisation und Strukturen einer Zahnarztpraxis. Gleichzeitig knüpfen Sie wertvolle Kontakte zu künftigen Kolleginnen und Kollegen und entwickeln bereits ein Gespür für den Umgang mit Patientinnen und Patienten.
Mit dem Förderprogramm „Famulatur in ländlichen oder ballungsfernen Regionen Nordrheins“, welches zum Wintersemester 2025/2026 startet, unterstützen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZV Nordrhein) und die Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK Nordrhein) Studierende, die ihre Famulatur in einem der Fördergebiete absolvieren, mit einer finanziellen Aufwandsentschädigung, die die Studierenden nach erfolgreich absolvierter Famulatur erhalten können.
Voraussetzungen der Förderung
- Es handelt sich um eine Famulatur nach § 15 der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen – kurz ZApprO (verpflichtende Famulatur).
- Die Ableistung der Famulatur erfolgt in einer förderfähigen Region Nordrheins. Die entsprechenden Regionen finden Sie auf der Webseite der KZV Nordrhein.
- Die Bedingungen Ihrer Ausbildungsstätte (Universität oder Hochschule) für die Ableistung der Famulatur gelten uneingeschränkt. Dies bedeutet auch, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt, bei dem Sie die Famulatur absolvieren, zuvor eine Vereinbarung mit Ihrer Ausbildungsstätte getroffen haben muss.
- Bitte lassen Sie der KZV Nordrhein spätestens vier Wochen vor Beginn Ihrer Famulatur das Formular „Mitteilung über Famulaturplatz“ zukommen, damit sie prüfen kann, ob die von Ihnen ausgewählte Praxis in einem Fördergebiet liegt. Sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Förderbestätigung; anderenfalls ergeht eine ablehnende Mitteilung.
- Wenn Sie die Famulatur erfolgreich absolviert haben und Ihnen eine Förderbestätigung vorliegt, senden Sie der KZV Nordrhein zusätzlich noch den „Antrag auf Auszahlung der Fördersumme“ mit einer Kopie des Famulatur- Zeugnisses zu.
- Die Höhe des Förderbetrages hängt von der Dauer der Famulatur in der förderfähigen Region ab. 800 Euro bei Ableistung der Famulatur von vier Wochen. Bei anteiliger Ableistung kann der Kostenzuschuss entsprechend anteilig gewährt werden.
Bitte beachten Sie
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es werden nur Fördermittel ausgezahlt, die im Haushaltsplan der KZV Nordrhein und der ZÄK Nordrhein vorgesehen sind.
- Die Anzahl der förderfähigen Famulaturen ist begrenzt.
- Eine rückwirkende Förderung für Famulaturen, die bereits vor dem Wintersemester 2025/2026 abgeleistet wurden, ist nicht möglich.
- Klären Sie bitte selbstständig mit dem Finanzamt (oder Ihrem Steuerberater), ob der Zuschuss in Ihrem Fall zu einer Besteuerung führt.
- Bitte beachten Sie zudem alle weiteren Hinweise und Vorgaben Ihrer Ausbildungsstätte.
Fördergebiete, Anträge und weitere Infos finden Sie auf der Webseite der KZV Nordrhein.
Kontakt
Bei Fragen zum Thema „Förderung der Famulatur in ländlichen oder ballungsfernen Regionen Nordrheins“ wenden Sie sich bitte an:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
Abteilung Vertragswesen
Adelina Haksteter
Telefon: 0211 9684-406
E-Mail: famulatur@kzvnr.de
Weitere Informationen
Um Studierenden die Möglichkeit zu geben, die zahnärztlichen Belange kennenzulernen, werden fortwährend Famulatur-Plätze gesucht.
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