Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die seit dem 1. Januar 2012 gültig ist, regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung der Behandlung
Was bedeutet 2,3 ist vorbei? So lautet der Titel unseres Plakates. Diese Aussage hat nicht nur einen Patienten, sondern auch die Verbraucherzentrale veranlasst, bei der Zahnärztekammer Nordrhein nachzufragen, was das bedeutet. Die Anfrage des Patienten wurde schriftlich beantwortet. Mit der Verbraucherzentrale hat ein sehr konstruktives Gespräch stattgefunden, in dem die entstandenen Missverständnisse ausgeräumt werden konnten.
Der Verordnungsgeber hat beim Erlass der GOZ 2012 eine nahezu Kosten neutrale Übernahme der Leistungen aus der GOZ von 1988 vollzogen.
Die in der GOZ `88 hinterlegten Bewertungen wurden damals mit 11 Pfennigen pro Punkt einer Leistung berechnet. Bei der Euro-Umstellung hat man diesen Wert umgerechnet auf 5,62421 Cent pro Punkt.
Die stetigen Forderungen der Zahnärzteschaft nach einer Anpassung des Punktwertes aufgrund der Inflation wurden vom Verordnungsgeber bis heute ignoriert. Auf unsere Nachfrage, warum bei der neuen GOZ 2012 nur wenige Leistungen besser bewertet worden sind, lautete die Antwort sinngemäß: „Sie haben den Bedarf nicht dargestellt, also haben wir die Leistungen, die immer gleich abgerechnet wurden, so belassen“. Diese Schuldzuweisung haben wir als Zahnärzteschaft zum Anlass genommen, statistische Auswertungen zum Steigerungsverhaltens bei Leistungen zu untersuchen.
Wir haben festgestellt, dass viele Leistungen von der Kollegenschaft standardisiert zum 2,3fachen Steigerungssatz berechnet werden und damit nicht die Umstände der Behandlung widerspiegeln.
Anstatt einer differenzierten und leistungsgerechten Abrechnung wurde in den meisten Fällen und bei den meisten Abrechnungspositionen immer der 2,3fache Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht. Dieser Steigerungsfaktor bildet gemäß § 5 Abs. 2 GOZ den nach Schwierigkeit und Zeitaufwand einer Leistung durchschnittlichen Steigerungsfaktor ab. Bei einer Abrechnung des 2,3fachen Steigerungsfaktors ist weder eine Begründung noch eine Vereinbarung der Leistungen notwendig, so dass die Abrechnung einfach erstellt werden kann. Ein bequemer, wenngleich unwirtschaftlicher und oftmals falscher Weg.
Dieses Vorgehen widerspricht dem Sinn des § 5 Abs. 2 GOZ!
2,3 ist vorbei, das gilt für Leistungen, die nicht dem Durchschnitt entsprechen. Das gilt nicht für Zuschläge. Die in der GOZ 2012 aufgenommenen Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110) und die Anwendung eines Lasers (GOZ 0120) dürfen nur mit dem einfachen Satz berechnet werden. Dies gilt ebenfalls für die Zuschläge für ambulante zahnärztlich-chirurgische Leistungen (0500, 0510, 0520, 0530).
2,3 ist vorbei, weil z.B.
Hier eine kleine Randbemerkung: 1965 bekam man 17,71 DM für die Entfernung eines Zahnes mit einer Wurzel, 1988 gab es 17,71 DM, 2002 gab es 9,05 €, 2025 gibt es 9,05 €.
Die Hygienevorschriften bezogen auf die Aufbereitung von zahnärztlichen Instrumenten hat sich in den letzten 60 Jahre grundlegend geändert, die Honorierung der Zahnentfernung nicht.
Die Zahnärztekammer Nordrhein hat im November 2023 mit einer Fortbildungsreihe begonnen, die Kollegenschaft dahingehend zu schulen, den Gebührenrahmen richtig anzuwenden. Wir haben gezeigt, welche Umstände die Anpassung eines Steigerungsfaktors auslösen können. Wir haben auch gezeigt, wie man Leistungen oberhalb des Gebührenrahmens korrekt vereinbart. Diese Schulungsmaßnahmen waren und sind zwingend notwendig, damit die Kollegenschaft eine leistungsgerechte Honorierung bekommen kann und nicht immer den 2,3fachen Steigerungssatz ansetzt, obwohl die erbrachte Leistung über dem durchschnittlichen Niveau liegt.
Eine Steigerung aus rein wirtschaftlichen Gründen ist möglich. Diese muss gemäß § 2 Absatz 1 und 2 GOZ mit dem Patienten vor der Leistungserbringung schriftlich vereinbart werden. Die Begründung im Nachgang sollte jedoch nicht lauten: „Das machen wir immer so“. Vor Vereinbarung der Leistung muss ein aufklärendes Gespräch mit den Patienten geführt werden. Nur so kann das vertrauensvolle Verhältnis von Arzt und Patient erhalten bleiben.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000:“ Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“
Seit 1988 ist der GOZ-Punktwert gleich. Seit über 35 Jahren ist keine Anpassung der zahnärztlichen Honorare erfolgt.
Eine Gegenüberstellung der Leistungen:
Leistung | BEMA | GOZ 2,3fach | Differenz BEMA - GOZ |
---|---|---|---|
Ä1 | 11,41 € | 10,72 € | -0,69 € |
Eing. Untersuchung | 22,82 € | 12,94 € | -9,88 € |
01 / 0010 + Ä1 | 22,82 € | 23,66 € | +0,84 € |
Vipr | 7,61 € | 6,47 € | -1,14 € |
I | 10,14 € | 7,76 € | -2,38 € |
L1 | 15,21 € | 9,05 € | -6,16 € |
IP1 | 29,26 € | 25,87 € | -3,39 € |
IP2 | 24,87 € | 12,94 € | -11,93 € |
IP5 | 23,40 € | 11,64 € | -11,76 € |
Üz | 7,60 € | 6,47 € | -1,13 € |
bMF | 12,68 € | 8,41 € | -4,27 € |
F1 | 41,83 € | 27,55 € | -14,28 € |
F2 | 51,97 € | 31,30 € | -20,67 € |
F3 | 67,18 € | 38,42 € | -28,76 € |
F4 | 79,85 € | 41,62 € | -38,23 € |
F1 - Komposit | 64,16 € | 68,17 € | +4,01 € |
F2 – Komposit | 78,97 € | 71,92 € | -7,05 € |
F3 - Komposit | 103,65 € | 83,05 € | -20,60 € |
F4 - Komposit | 123,39 € | 99,60 € | -23,79 € |
Aufbaufüllung (F2-ZE) | 51,97 € | 19,40 € | -32,57 € |
Konf. Stiftaufbau | 56,52 | 38,81 € | -17,71 € |
Geg. Stiftaufbau | 90,43 € | 58,21 € | -32,22 € |
CP | 7,60 € | 14,23 € | +6,63 € |
P | 7,60 € | 25,87 € | +18,27 € |
VitE | 22,82 € | 14,23 € | -8,59 € |
Trep | 13,94 € | 8,41 € | -5,53 € |
WK | 36,76 € | 50,71 € | +13,95 € |
Med | 19,01 € | 26,39 € | +7,38 € |
WF | 21,55 € | 33,37 € | +11,82 € |
X1 | 12,68 € | 9,05 € | -3,63 € |
X2 | 19,01 € | 14,23 € | -4,78 € |
Schiene m. adj. Ofl. | 134,36 € | 103,49 € | -30,87 € |
Rep. ohne Abdruck | 33,91 € | 18,11 € | -15,80 € |
Rep. mit Abdruck | 56,52 € | 34,93 € | -21,59 € |
Unterfütterung | 62,17 € | 34,93 € | -27,24 € |
Unterfütterung m. FU OK | 91,56 € | 58,21 € | -33,35 € |
Unterfütterung m. FU UK | 91,56 € | 69,85 € | -21,71 € |
Rep. Verblendung (TV) | 48,61 € | 18,76 € | -29,85 € |
BEMA Punktwerte: K/CH 1,2675 IP 1,4628 ZE 1,1304
Erläuterungen, Hinweise und Berechnungsempfehlungen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet. Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis Grundlage für die Berechnung von Leistungen. So hat der Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf einen beschränkten Bereich Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine in § 11 Bundesärzteordnung begründete Rechtsverordnung der Bundesregierung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in drei Entscheidungen zur Berechnung kieferorthopädischer Leistungen geäußert.
Beschlüsse, die von der BZÄK, der PKV und den Vertretern der Beihilfe im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der BZÄK im Konsens gefasst werden, werden von den Landesbeilhilfestellen in NRW bei der Festsetzung der Beihilfen berücksichtigt.
Bereits seit 2013 befassen sich die Mitglieder des Beratungsforums mit den Regelungslücken in der GOZ 2012.
Mehr erfahrenDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte auch für juristische Personen – und somit auch für MVZ – gilt.
Mehr erfahrenDie Zahnärztekammer Nordrhein hat für die Nutzung in den Praxen verschiedene Formulare zu Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten erstellt.
Mehr erfahrenSowohl bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen als auch durch Beihilfestellen können leider Schwierigkeiten eintreten.
Mehr erfahrenUm die zahnmedizinische Leistung betriebswirtschaftlich stimmig erbringen zu können, ist es notwendig, einen Überblick über die Kostenstruktur der Praxis zu erhalten.
Mehr erfahrenIn der kostenlosen Schulung erfahren Zahnärztinnen und Zahnärzte, wie private Leistungen kostendeckend abgerechnet werden können.
Mehr erfahren