Die 3-plus-2-Regel bietet geduldeten Geflüchteten einen Zugang zur Ausbildung. Zahnarztpraxen bietet sie die Chance, neue Fachkräfte zu gewinnen und dadurch den eigenen Fachkräftemangel signifikant zu lindern.
Um die Ausbildung von geduldeten Menschen in Deutschland zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die sogenannte 3-plus-2-Regelung eingeführt. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und gleichzeitig Geduldeten eine Perspektive für einen langfristigen Aufenthaltsstatus zu ermöglichen.
Die Regelung gewährt den geduldeten Personen bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags eine dreijährige Ausbildungsduldung, sodass die Absolvierung der Ausbildung während der gesamten Zeit rechtlich gesichert ist und weder Praxis noch der Auszubildende Sorgen vor einem vorzeitigen Abbruch haben müssen. Und auch danach ist eine Weiterbeschäftigung möglich und erwünscht: Nach erfolgreichem Abschluss kann ein zweijähriger Aufenthaltstitel beantragt werden, sofern die Person in ihrem ausgebildeten Beruf weiterarbeitet.
Für eine dreijährige Ausbildungsduldung müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Für Personen, die sich im Asylverfahren befinden gilt: Fangen diese während des laufenden Verfahrens eine Ausbildung an, bleibt die Duldung auch im Falle einer Ablehnung des Asylantrages bestehen, sodass die Ausbildung immer fortgeführt werden kann. Auch der mögliche Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Abschluss der Ausbildung ist dadurch gesichert.
Die geflüchtete Person darf jedoch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, die Identität muss geklärt sein (beziehungsweise wurden alle Schritte zur Identitätsklärung unternommen) und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen, damit eine Duldung erteilt werden kann.
Die Ausbildungsduldung kann bereits sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden, wird jedoch frühestens sechs Monate vor Beginn der Ausbildung genehmigt. Danach dürfen Inhaber dieser speziellen Duldung nicht abgeschoben werden. Zur Überbrückung geringer Zeiträume bis zum Erreichen der Antragsfrist kann auch ein Antrag auf Erteilung einer Ermessensduldung gestellt werden.
Anders sieht es für Personen aus, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde. Diese müssen seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung sein, ohne dass bereits Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet wurden, was in vielen Fällen jedoch bereits durch die Ausländerbehörde veranlasst wurde, sodass dann in der Regel keine Ausbildungsduldung durch die Behörde mehr erteilt wird.
Zur Beantragung einer Ausbildungsduldung müssen folgende Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingereicht werden:
Um nach der Ausbildungsduldung einen zweijährigen Aufenthaltstitel zu bekommen, muss die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden sein und eine Weiterbeschäftigung im ausgebildeten Beruf erfolgen. Außerdem muss die Person über einen selbstfinanzierten Wohnraum (Wohnung oder WG-Zimmer) und über einen gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Zuletzt müssen auch ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, was aber in aller Regel durch die erfolgreich abgeschlossene Abschlussprüfung erfolgt.
Wichtig: Der Aufenthaltstitel sollte frühzeitig beantragt werden.
Zur Beantragung der Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung müssen diese Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingereicht werden
Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Agentur für Arbeit gefördertes maximal zwölfmonatiges Langzeitpraktikum. Für eine EQ soll nach den Vorgaben des Gesetzgebers ebenfalls eine Ermessensduldung durch die Ausländerbehörde erteilt werden, sofern bereits ein anschließender Ausbildungsvertrag im gleichen anerkannten Ausbildungsberuf vorliegt.