Zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme müssen jährlich messtechnisch überprüft werden.
Zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme, die seit dem 1. Mai 2015 neu in Betrieb genommen wurden, müssen nach den Vorgaben der DIN 6868-157 einer jährlichen messtechnischen Prüfung der Leuchtdichte unterzogen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte können hierfür einen Dienstleister beauftragen, Monitore mit entsprechender eingebauter Messtechnik nutzen oder die Prüfung selbst mit geeigneten Messgeräten durchführen.
Mit der DIN 6868-157 wurde das Konzept der Raumklassen eingeführt. Die Raumklassen beschreiben den Einsatzzweck und die Umgebung von Bildwiedergabesystemen, wodurch sich unterschiedliche Mindestanforderungen an die zu verwendenden Bildwiedergabesysteme ergeben. Die Befundung zahnmedizinischer Röntgenbilder erfolgt in den Raumklassen 5 und 6.
Raumklasse 5:
Raumklasse 6:
Für Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 5 in Verbindung mit Panoramaschicht-, Fernröntgen- oder Dentaltubusgeräten kann die Frist für die jährlich durchzuführende messtechnische Prüfung auf fünf Jahre verlängert werden. In diesem Fall ist jedoch eine zusätzliche, halbjährliche visuelle Prüfung der Gesamtbildqualität (Testbild TG 18-OIQ, Abschnitt 8.2.2 Punkt a) bis c) und e) bis h)), der Homogenität der Leuchtdichte (Testbild TG 18-UN80, Abschnitt 8.2.4) sowie des Farbeindrucks und der Gleichmäßigkeit (Testbild TG 18-UN80, Abschnitt 8.2.5) erforderlich.
Da die Prüfung der Homogenität der Leuchtdichte sowie die Prüfung von Farbeindruck und Gleichmäßigkeit ohnehin halbjährlich und die Prüfung der Gesamtbildqualität sogar arbeitstäglich erfolgen müssen, ist eine Fristverlängerung auf fünf Jahre sinnvoll. Der einzige Mehraufwand ist in diesem Fall die halbjährliche Überprüfung der Unterscheidbarkeit aller 16 Leuchtdichte-Flächenelemente sowie die direkten Schwarz-Weiß- und Weiß-Schwarz-Übergänge bei der Gesamtbildqualität.
Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 6 oder Bildwiedergabesysteme in Verbindung mit DVT (einschließlich Kombinationsgeräte) sind von dieser Regelung ausgenommen. In diesen Fällen sind die messtechnischen Prüfungen weiterhin jährlich durchzuführen.
Bildwiedergabesysteme, die vor dem 1. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden und an denen bisher keine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgt ist, können noch bis zum 1. Januar 2025 weiter nach den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie betrieben werden. Danach müssen jedoch auch diese Systeme die Anforderungen der DIN 6868-157 erfüllen.
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