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Wichtige Änderungen der Strahlenschutzverordnung am 16. Januar 2024

Wir möchten Sie über die Änderung der Strahlenschutzverordnung informieren, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Unsere Hartnäckigkeit in den Gesprächen hat sich an dieser Stelle ausgezahlt.


Nachfolgend finden Sie einige wichtige und erfreuliche Neuerungen.

 

Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung und Übertragung der Expositionsparameter entfällt

Am 14. November 2022 und 11. Januar 2023 hatten wir Sie bereits in „Kammer Aktuell“ informiert, dass seit dem 01. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommene zahnärztliche Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen mussten, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Mit der Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Überarbeitung des § 114 StrlSchV sind Tubus- und Panoramaschichtgeräte seit dem 16. Januar 2024 von dieser Forderung ausgenommen und die genannten Funktionen nicht mehr erforderlich.

Hintergrund der Ausnahmeregelung für Tubus- und Panoramaschichtgeräte ist die auch unsererseits bereits vielfach bemängelte Zweckmäßigkeit der ursprünglichen Forderung, welche nicht signifikant zur Verbesserung des Strahlenschutzes und des Patientenwohls beigetragen hat, deren Umsetzung jedoch mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden war.

Sollten Sie im Jahr 2023 ein neues Tubus- oder Panoramaschichtgerät in Betrieb genommen haben, bei dem im Rahmen der Sachverständigenprüfung ein Mangel der Kategorie 3 aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelungen festgestellt wurde, empfehlen wir Ihnen, Ihre zuständige Bezirksregierung zu kontaktieren, da dieser somit entfällt.

 

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung

Die Neuregelung des § 117 StrlSchV sieht außerdem eine Reduzierung der Aufbewahrungspflicht vor. So müssen die Aufzeichnungen über durchgeführte Konstanzprüfungen künftig nur noch fünf statt zuletzt zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Ausnahmeregelung bei Verlust der Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung

Ferner gibt es nun eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr zur Verfügung stehen. Während nach bisheriger Rechtslage dieselben Prüfmittel verwendet werden mussten, die in der Abnahmeprüfung verwendet wurden, ermöglicht die Neufassung des § 116 StrlSchV nun die Nutzung gleichartiger und gleichwertiger Prüfmittel ohne die bisher erforderliche Zustimmung der Behörde.

Die Voraussetzungen der „Gleichartigkeit“ und der „Gleichwertigkeit“ der Prüfmittel müssen dabei kumulativ vorliegen. Gleichartig sind Prüfmittel, die eine entsprechende Funktionsweise aufweisen. Dies sind insbesondere solche, die auf demselben physikalischen Messprinzip beruhen. Gleichwertig sind Prüfmittel, wenn sie dieselbe Qualität hinsichtlich der Genauigkeit der Prüfergebnisse erreichen. Ist mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf es weiterhin einer Zustimmung der Behörde.

 

Neuregelung der Bezugswertfestlegung für die Konstanzprüfung

In § 115 StrlSchV wird die Festlegung von Bezugswerten für die Konstanzprüfung neu geregelt. Hiernach können in Fällen, in denen eine Bezugswertfestlegung notwendig ist, aber keine Pflicht zur Durchführung einer Abnahmeprüfung besteht, die Bezugswerte auch im Rahmen sonstiger qualitätssichernder Maßnahmen durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestimmt werden.

Dies betrifft beispielsweise einen Prüfmitteltausch, welcher nicht grundsätzlich zu einer Teilabnahmeprüfung verpflichtet, aber dennoch die Festlegung von Bezugswerten erfordert, damit die Konstanzprüfungen mit dem neuen Prüfmittel durchgeführt werden können.

 

Die Strahlenschutzverordnung zur Einsicht

Bitte beachten Sie, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung in der aktuellen Fassung ständig in der Praxis bereitgehalten werden müssen.


Weitere Informationen

Fachkunde im Strahlenschutz

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Merkblätter und Informationen

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Zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme müssen jährlich messtechnisch überprüft werden.

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Strahlenschutzaufsicht

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Zahnärztliche Stelle Röntgen NRW

Die zahnärztliche Stelle Röntgen ist für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen in Münster bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ansässig.

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Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Das Strahlenschutzgesetz und die konkretisierenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung sind zeitgleich am 31.12.2018 in Kraft getreten.

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Kontakt

Vanessa Handrick, B.Sc.

Strahlenschutz

02131 / 53119 381

strahlenschutz@zaek-nr.de

 

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