Wir möchten Sie über die Änderung der Strahlenschutzverordnung informieren, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Unsere Hartnäckigkeit in den Gesprächen hat sich an dieser Stelle ausgezahlt.
Nachfolgend finden Sie einige wichtige und erfreuliche Neuerungen.
Am 14. November 2022 und 11. Januar 2023 hatten wir Sie bereits in „Kammer Aktuell“ informiert, dass seit dem 01. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommene zahnärztliche Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen mussten, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.
Mit der Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Überarbeitung des § 114 StrlSchV sind Tubus- und Panoramaschichtgeräte seit dem 16. Januar 2024 von dieser Forderung ausgenommen und die genannten Funktionen nicht mehr erforderlich.
Hintergrund der Ausnahmeregelung für Tubus- und Panoramaschichtgeräte ist die auch unsererseits bereits vielfach bemängelte Zweckmäßigkeit der ursprünglichen Forderung, welche nicht signifikant zur Verbesserung des Strahlenschutzes und des Patientenwohls beigetragen hat, deren Umsetzung jedoch mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden war.
Sollten Sie im Jahr 2023 ein neues Tubus- oder Panoramaschichtgerät in Betrieb genommen haben, bei dem im Rahmen der Sachverständigenprüfung ein Mangel der Kategorie 3 aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelungen festgestellt wurde, empfehlen wir Ihnen, Ihre zuständige Bezirksregierung zu kontaktieren, da dieser somit entfällt.
Die Neuregelung des § 117 StrlSchV sieht außerdem eine Reduzierung der Aufbewahrungspflicht vor. So müssen die Aufzeichnungen über durchgeführte Konstanzprüfungen künftig nur noch fünf statt zuletzt zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Ferner gibt es nun eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr zur Verfügung stehen. Während nach bisheriger Rechtslage dieselben Prüfmittel verwendet werden mussten, die in der Abnahmeprüfung verwendet wurden, ermöglicht die Neufassung des § 116 StrlSchV nun die Nutzung gleichartiger und gleichwertiger Prüfmittel ohne die bisher erforderliche Zustimmung der Behörde.
Die Voraussetzungen der „Gleichartigkeit“ und der „Gleichwertigkeit“ der Prüfmittel müssen dabei kumulativ vorliegen. Gleichartig sind Prüfmittel, die eine entsprechende Funktionsweise aufweisen. Dies sind insbesondere solche, die auf demselben physikalischen Messprinzip beruhen. Gleichwertig sind Prüfmittel, wenn sie dieselbe Qualität hinsichtlich der Genauigkeit der Prüfergebnisse erreichen. Ist mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, bedarf es weiterhin einer Zustimmung der Behörde.
In § 115 StrlSchV wird die Festlegung von Bezugswerten für die Konstanzprüfung neu geregelt. Hiernach können in Fällen, in denen eine Bezugswertfestlegung notwendig ist, aber keine Pflicht zur Durchführung einer Abnahmeprüfung besteht, die Bezugswerte auch im Rahmen sonstiger qualitätssichernder Maßnahmen durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestimmt werden.
Dies betrifft beispielsweise einen Prüfmitteltausch, welcher nicht grundsätzlich zu einer Teilabnahmeprüfung verpflichtet, aber dennoch die Festlegung von Bezugswerten erfordert, damit die Konstanzprüfungen mit dem neuen Prüfmittel durchgeführt werden können.
Bitte beachten Sie, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung in der aktuellen Fassung ständig in der Praxis bereitgehalten werden müssen.
Hier finden Sie Informationen rund um den Erwerb und die notwendige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.
Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachkunde für Zahnärzte/-innen mit ausländischem Examen
Die Zahnärztliche Stelle Röntgen NRW hat einige wichtige und hilfreiche Merkblätter und Informationen für Sie zusammengestellt.
Wir möchten Sie über die Änderung der Strahlenschutzverordnung informieren, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Unsere Hartnäckigkeit in den Gesprächen hat sich an dieser Stelle ausgezahlt.
Informationen zu den Strahlenschutzbehörden im Kammerbereich Nordrhein und Vor-Ort-Prüfungen sowie eine Checkliste zum Strahlenschutz in der Praxis.
Die zahnärztliche Stelle Röntgen ist für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen in Münster bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ansässig.
Das Strahlenschutzgesetz und die konkretisierenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung sind zeitgleich am 31.12.2018 in Kraft getreten.