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Fachkunde im Strahlenschutz

Hier finden Sie Informationen rund um den Erwerb und die notwendige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.


Um eine Röntgeneinrichtung betreiben und eigenverantwortlich Röntgenstrahlung zu diagnostischen Zwecken am Menschen anwenden zu dürfen, müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr. 1 wurde von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in Deutschland studiert haben, in der Regel im Rahmen des Examens erworben und von der zuständigen Stelle bescheinigt (siehe auch Abschnitt Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung).

In Nordrhein-Westfalen erfolgt diese Bescheinigung durch die jeweilige Universität. Eine erneute Bescheinigung durch die Zahnärztekammer Nordrhein ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Grundsätzlich kann die Fachkunde im Strahlenschutz in der Zahnheilkunde für die nachfolgenden Anwendungsgebiete erworben und bescheinigt werden:

  • Nr. 1 – Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
  • Nr. 2 – Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen
  • Nr. 3 – Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung
  • Nr. 4 – Weitergehende Techniken (z.B. digitale Volumentomographie)

Die Teilnahmebescheinigung eines erfolgreich absolvierten Strahlenschutzkurses stellt in der Regel keine Fachkundebescheinigung dar.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Kammerbereich Nordrhein gemeldet sind, können die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das entsprechende Anwendungsgebiet bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen. Auf den folgenden Antragsformularen finden Sie eine Liste der hierfür einzureichenden Unterlagen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihr Studium nicht in Deutschland absolviert haben, müssen die Fachkunde im Strahlenschutz gesondert erwerben. Die Approbation bzw. Berufserlaubnis allein, beinhaltet nicht die Berechtigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen. Bitte beachten Sie unsere Informationen zum Erwerb der Fach- und Sachkunde für Zahnärzte/-innen mit ausländischem Examen sowie das entsprechende Antragsformular.

 

Kurse im Strahlenschutz

Kurse zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vermitteln theoretisches Wissen über rechtliche Regelungen, physikalische und biologische Grundlagen, die Wirkung ionisierender Strahlung und wirksame Schutzmaßnahmen.

Bitte beachten Sie, dass die für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz erforderliche Kursteilnahme am Tag der Antragsstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

 

Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde)

Die Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Sie beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen Zahnarztes bzw. einer für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen Zahnärztin. Die nachzuweisenden Anforderungen finden sich Tabelle 4.3.1 der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“. Die erforderlichen Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen. Das Sachkundezeugnis wird von der jeweiligen fachkundigen Person ausgestellt, unter deren Aufsicht und Verantwortung die Sachkunde erworben wurde.

 

Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung

Nach der Röntgenverordnung (1987) wurde die Fachkunde im Strahlenschutz bis zum 01.07.2002 durch ein Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen Abschlussprüfung, welches ausweist, dass die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde in einem besonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie geprüft wurde und eine schriftliche Bestätigung enthält, dass die zahnärztliche Prüfung eine Prüfung gemäß § 48 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Zahnärzte umfasst hat, nachgewiesen. Inhalt dieses Nachweises waren die Anwendungsgebiete Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.

Eine gesonderte Bescheinigung durch die Zahnärztekammer Nordrhein war nicht erforderlich.

Nach den Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung (2002) gilt eine vor dem 01. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz fort, sofern die Aktualisierung
bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 ⇒ bis zum 01.07.2004
bei Erwerb der Fachkunde zwischen 1973 und 1987 
⇒ bis zum 01.07.2005
bei Erwerb der Fachkunde nach 1987 ⇒ bis zum 01.07.2007

nachgewiesen wurde.

Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Die Aktualisierung erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs bzw. einer als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme. Zur Errechnung der Frist, ist das Datum der Fachkundebescheinigung bzw. der erfolgreichen Teilnahme am letzten Aktualisierungskurs ausschlaggebend. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung besteht dabei auch für Personen, die derzeit nicht tätig sind (z.B. Elternzeit oder Auslandsaufenthalt).

Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist der zuständigen Stelle nur auf Anforderung vorzulegen und wird, seitens der Zahnärztekammer Nordrhein, nicht für Sie archiviert. Wir bitten Sie, im eigenen Interesse, die Aktualisierungen eigenverantwortlich fristgerecht vorzunehmen.

Bitte heben Sie Ihre Fachkundebescheinigung sowie sämtliche Aktualisierungsnachweise auf, um Ihre bestehende Fachkunde im Strahlenschutz auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen zu können.

Das Karl-Häupl-Institut, Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein, bietet entsprechende Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärztinnen und Zahnärzte an.
Auf der Webseite des Karl-Häupl-Instituts (www.khi-direkt.de) finden Sie fortlaufend eine Übersicht der aktuellen Kursangebote. Geben Sie hierzu als Suchbegriff „Fachkunde“ ein.

Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig für einen Kurs, innerhalb Ihrer persönlichen Fünf-Jahresfrist, anzumelden.

Aktualisierungskurse nur für die weitergehende Technik „DVT“ gibt es nicht. Die Fachkunde für das Anwendungsgebiet DVT wird, nach Bescheinigung durch die zuständige Stelle (in Nordrhein ist dies die Zahnärztekammer Nordrhein), stets zusammen mit der Grundfachkunde aktualisiert.


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Kontakt

Vanessa Handrick, B.Sc.

Strahlenschutz

02131 / 53119 381

strahlenschutz@zaek-nr.de

 

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