Zur Ansicht in leichter Sprache Zur Ansicht in
Leichter Sprache

Strahlenschutzaufsicht

Informationen zu den Strahlenschutzbehörden im Kammerbereich Nordrhein und Vor-Ort-Prüfungen sowie eine Checkliste zum Strahlenschutz in der Praxis.


Dort muss der Strahlenschutzverantwortliche (§ 69 StrlSchG) den Betrieb der Röntgengeräte gemäß § 19 Abs.1 StrlSchG spätestens 4 Wochen vor der Inbetriebnahme anzeigen/ genehmigen lassen und Strahlenschutzbeauftragte (§ 70 StrlSchG) benennen.

Alle diesbzgl. Fragen richten Sie bitte zuständigkeitshalber an:

Bezirksregierung Düsseldorf/ Dezernat 56.2 (Link)

Postanschrift
Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 56.2, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

Telefonzentrale: 0211 / 475-0
Fax: 0211 / 475-9025
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

Bezirksregierung Köln/ Dezernat 55 (Link)

Postanschrift
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln

Sammelrufnummer Röntgenangelegenheiten:
0221 / 147 4975

 

Prüfung von Röntgengeräten durch die Bezirksregierungen

Zahnärztliche Röntgeneinrichtungen können in Zukunft häufiger durch die zuständigen Bezirksregierungen überprüft werden. Hintergrund ist die am 1. April 2022 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm). Diese Verwaltungsvorschrift bietet eine Orientierung für die Bundesländer, Aufsichtsprogramme zur Prüfung von Röntgengeräten zu erstellen. Die Häufigkeit der Prüfungen soll in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials anhand risikoorientierter Kategorien bestimmt werden.

Bei DVT-Geräten werden diese voraussichtlich in einem Regelintervall von sechs Jahren erfolgen. Für Panoramaschicht-, Fernröntgen- und Dentaltubusgeräte schreibt das AVV Aufsichtsprogramm dagegen kein Regelintervall vor. Hier kann die Überprüfung beispielsweise im Rahmen eines Schwerpunktprogramms oder durch systematische Stichproben erfolgen.

Die Vor-Ort-Prüfungen sind jedoch grundsätzlich dem Verantwortlichen gegenüber rechtzeitig anzukündigen.

Die zuständigen Behörden sind wie bei allen Begehungen, die einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Grundgesetz bedingen, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das bedeutet, dass jede einzelne Maßnahme für einen konkreten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Nur bei „Gefahr im Verzug“, also bei einem konkreten Anlass, von dem eine akute Gefahr ausgeht, kann eine Ankündigung ausnahmsweise unterbleiben.

Im Sinne des Patientenschutzes und um möglichen Bußgeldern wirksam vorzubeugen, ist es empfehlenswert sich mit den aktuellen Anforderungen auseinanderzusetzen und vorbereitet zu sein. Unter anderem können die nachfolgenden Aspekte im Rahmen einer aufsichtlichen Prüfung durch die Bezirksregierungen nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung überprüft werden:

 

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz und deren regelmäßige Aktualisierung

Informationen rund um den Erwerb und die notwendige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie hier.

Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz und deren regelmäßige Aktualisierung

Informationen rund um den Erwerb und die notwendige Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnarzthelferinnen und ZFA finden Sie hier.

Aufzeichnungen über die Einweisung und Bereithalten der Betriebsanleitung

Einweisung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung in die sachgerechte Handhabung. Die Betriebsanleitung muss stets bereitgehalten werden. Die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme erfolgt durch den Hersteller oder Lieferanten.

Aufzeichnungen über die Unterweisungen der letzten 5 Jahre

Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Die Aufzeichnungen umfassen Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen und sind von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen.

Arbeitsanweisungen für alle radiologischen Untersuchungen

Röntgenkontrollbuch

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis über Ausrüstung, Geräte und Vorrichtungen kann auch mit dem Bestandverzeichnis nach § 13 MPBetreibV gemeinsam erstellt werden.

Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung stehen Ihnen im Internet kostenfrei zur Einsicht und zum Download zur Verfügung. Es empfiehlt sich diese elektronisch zu speichern beziehungsweise auf dem Desktop des Praxisrechners zu verlinken. Alternativ können Sie natürlich auch ausgedruckt werden. Wichtig ist, dass alle Mitarbeitenden das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung ohne besondere Hürden und Einschränkungen einsehen können.

Erforderliche Patientenschutzmittel

Laut Sachverständigen-Prüfrichtlinie muss in Zahnarztpraxen für Röntgenaufnahmen mittels OPG, FRS oder DVT eine Patientenschutzschürze vorhanden sein, die am Hals anschließt und den Rücken schützt. Für dentale Tubusgeräte muss ein Schilddrüsenschutzschild, ein Schilddrüsenschutz oder eine Patientenschürze mit Schilddrüsenschutz vorgehalten werden.

Protokoll der Abnahmeprüfung

Vor der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung erfolgt eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten. Nach jeder Änderung, die die für die Anwendung erforderliche Qualität beeinflussen kann, ist ebenfalls eine Abnahme- bzw. Teilabnahmeprüfung durchzuführen.

Als Teil der Abnahmeprüfung werden Bezugswerte für die Konstanzprüfung bestimmt.

Bescheinigung des behördlich bestimmten Sachverständigen

Die Bescheinigung des behördlich bestimmten Sachverständigen bei Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen ist für die Dauer des Betriebs aufzubewahren.

Letzter Prüfbericht der wiederkehrenden Sachverständigenprüfung

Röntgeneinrichtungen sind mindestens alle fünf Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen.

Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen der letzten 5 Jahre

  • Analog: Konstanzprüfung der Filmverarbeitung, des Röntgengerätes, des Dunkelraums
  • Digital: Konstanzprüfung des Röntgengeräts, des Sensors/der Speicherfolie, des Bildwiedergabegerätes

Anzeige der Röntgeneinrichtung und Abgrenzungsvertrag bei eigenverantwortlicher Nutzung durch mehrere SSV

Die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung, wesentliche Änderungen des Betriebs sowie der Wechsel oder das Hinzukommen eines Betreibers sind der zuständigen Bezirksregierung schriftlich anzuzeigen und die für den Betrieb notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.

Wird die Röntgeneinrichtung in einer Gemeinschaftspraxis durch mehrere Zahnärzte genutzt, ist jeder Zahnarzt eigenständiger Betreiber und muss den Betrieb jeweils bei der zuständigen Bezirksregierung anzeigen. (Dies gilt nicht für angestellte Zahnärzte!) Die Pflichten und Verantwortungsbereiche der jeweiligen Betreiber sind dabei vertraglich eindeutig voneinander abzugrenzen.

Im Internet finden Sie zahlreiche Muster für Abgrenzungsverträge nach § 44 StrlSchV, welche Sie an Ihre individuelle Praxissituation anpassen können.

Anmeldung bei der Zahnärztlichen Stelle Röntgen NRW


Weitere Informationen

Fachkunde im Strahlenschutz

Hier finden Sie Informationen rund um den Erwerb und die notwendige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.

Weiterlesen...

Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz mit ausländischem Examen

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachkunde für Zahnärzte/-innen mit ausländischem Examen

Weiterlesen...

Merkblätter und Informationen

Die Zahnärztliche Stelle Röntgen NRW hat einige wichtige und hilfreiche Merkblätter und Informationen für Sie zusammengestellt.

Weiterlesen...

Wichtige Änderungen der Strahlenschutzverordnung am 16. Januar 2024

Wir möchten Sie über die Änderung der Strahlenschutzverordnung informieren, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Unsere Hartnäckigkeit in den Gesprächen hat sich an dieser Stelle ausgezahlt.

Weiterlesen...

Prüfung zahnmedizinischer Bildwiedergabesysteme

Zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme müssen jährlich messtechnisch überprüft werden.

Weiterlesen...

Strahlenschutzaufsicht

Informationen zu den Strahlenschutzbehörden im Kammerbereich Nordrhein und Vor-Ort-Prüfungen sowie eine Checkliste zum Strahlenschutz in der Praxis.

Weiterlesen...

Zahnärztliche Stelle Röntgen NRW

Die zahnärztliche Stelle Röntgen ist für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen in Münster bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ansässig.

Weiterlesen...

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Das Strahlenschutzgesetz und die konkretisierenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung sind zeitgleich am 31.12.2018 in Kraft getreten.

Weiterlesen...

Kontakt

Vanessa Handrick, B.Sc.

Strahlenschutz

02131 / 53119 381

strahlenschutz@zaek-nr.de

 

Downloads