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Wegeunfälle

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.



Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen oder zur Abholung der Fahrgemeinschaften nötig sind.
Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7 – Gesetzliche Unfallversicherung) gesetzlich versichert und dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Der zuständige Unfallversicherungsträger für Angestellte in der Zahnarztpraxis ist die Berufsgenossenschaf für Gesundheitsdienst Wohlfahrtspflege (BGW). Sobald ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge hat, muss der Berufsgenossenschaft Meldung erstattet werden. Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die entsprechende Unfallanzeige binnen 3 Tage zu erstatten (§ 193 SGB VII). Der Betriebsarzt ist durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigen ebenfalls über die Unfallanzeige zu informieren.

Entscheidend für den Versicherungsschutz des SGB VII ist, dass der Arbeitnehmer den unmittelbaren Weg wählt. Bei einem Umweg oder Abweg besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, dieser ist nur geringfügig. Ein Umweg ist insbesondere dann gegeben, wenn der Versicherte in Richtung auf sein Ziel weitergeht, den Weg aber aus privaten Gründen verlängert. Es sind jedoch ausdrücklich einige im Gesetz genannte Umwege versichert, die im Einzelnen oben bereits genannt wurden.

Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von der Privatwohnung aus angetreten werden muss oder dorthin zurückzuführen hat. Wenn der Versicherte einen für seinen Weg nach und von der beruflichen (versicherten) Tätigkeit anderen Zielpunkt als seine Wohnung wählt, so ist der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges zum und vom „dritten Ort“ zu prüfen.

Werden auf dem Weg private Handlungen wie z.B. Einkäufe, Behördengänge oder private Besuche vorgenommen, so besteht hierbei grundsätzlich kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, es sei denn, die Unterbrechung ist nur geringfügig: z.B. Kauf einer Zeitung am Kiosk, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu verlassen (nicht jedoch das Betreten eines Ladens). Wird der Weg wieder aufgenommen (der Laden verlassen), lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes (Auto, Fahrrad, Bus) wieder auf. Wird der Rückweg jedoch mehr als 2 Stunden unterbrochen, ist der restliche Weg nicht mehr unfallversichert nach dem SGB VII. Wird der Hinweg mehr als 2 Stunden unterbrochen, besteht Versicherungsschutz ab Ende der Unterbrechung.

Ob der eingetretene Unfall tatsächlich als Wegeunfall im Sinne des § 8 SGB VII einzustufen ist, muss durch die Berufsgenossenschaft überprüft werden!

Nach Kenntniserlangung über den Wegeunfall des Arbeitnehmers gilt somit in jedem Fall:

  • Unfallanzeige (Formular) bei der Berufsgenossenschaft einreichen
  • Kopie der Meldung an den Betriebsarzt der Praxis weiterleiten
  • Aufbewahrungsfrist der Anzeige: 3 Jahre

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Kontakt

Jan Hefer, M.Sc.

Sicherheitsingenieur / Fachkraft für Arbeitssicherheit

02131 / 53119 389

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