Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Entscheidend für den Versicherungsschutz des SGB VII ist, dass der Arbeitnehmer den unmittelbaren Weg wählt. Bei einem Umweg oder Abweg besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, dieser ist nur geringfügig. Ein Umweg ist insbesondere dann gegeben, wenn der Versicherte in Richtung auf sein Ziel weitergeht, den Weg aber aus privaten Gründen verlängert. Es sind jedoch ausdrücklich einige im Gesetz genannte Umwege versichert, die im Einzelnen oben bereits genannt wurden.
Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von der Privatwohnung aus angetreten werden muss oder dorthin zurückzuführen hat. Wenn der Versicherte einen für seinen Weg nach und von der beruflichen (versicherten) Tätigkeit anderen Zielpunkt als seine Wohnung wählt, so ist der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges zum und vom „dritten Ort“ zu prüfen.
Werden auf dem Weg private Handlungen wie z.B. Einkäufe, Behördengänge oder private Besuche vorgenommen, so besteht hierbei grundsätzlich kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, es sei denn, die Unterbrechung ist nur geringfügig: z.B. Kauf einer Zeitung am Kiosk, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu verlassen (nicht jedoch das Betreten eines Ladens). Wird der Weg wieder aufgenommen (der Laden verlassen), lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes (Auto, Fahrrad, Bus) wieder auf. Wird der Rückweg jedoch mehr als 2 Stunden unterbrochen, ist der restliche Weg nicht mehr unfallversichert nach dem SGB VII. Wird der Hinweg mehr als 2 Stunden unterbrochen, besteht Versicherungsschutz ab Ende der Unterbrechung.
Ob der eingetretene Unfall tatsächlich als Wegeunfall im Sinne des § 8 SGB VII einzustufen ist, muss durch die Berufsgenossenschaft überprüft werden!
Nach Kenntniserlangung über den Wegeunfall des Arbeitnehmers gilt somit in jedem Fall:
Die folgenden Rechtsquellen (Gesetze/Verordnungen) und Richtlinien sind für den Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis relevant.
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Durch Nachlässigkeiten bei der Händehygiene können sich Keime und Infektionen einfach verbreiten.
Liste der Kliniken in Nordrhein, die 24 Stunden am Tag eine HIV-Postexpositionsprophylaxe (PEP) vorhalten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Ein Einfallstor für Infektionen am Arbeitsplatz sind Nadelstichverletzungen, eine der häufigsten Verletzungsarten im Gesundheitswesen.
Schwangere Frauen und Mütter haben das Recht auf besonderen Schutz und besondere Fürsorge. Um dieses Recht zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Regelungen erlassen.
Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.