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FAQ: Arbeitsschutz

Stand: 08. März 2023

Nein! Dies darf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nur ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ machen.

Ja! Nach den einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen kann sowohl die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde des Arbeitsschutzes als auch die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Praxisbegehungen durchführen. Sofern die Maßgaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, können Bußgelder festgesetzt werden.

Der Betriebsarzt legt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung fest, welche Impfungen jeweils anzuraten sind. Einen Impfzwang gibt es nicht. Impfschutz ist auch Selbstschutz, der bei der Ausübung eines medizinischen Berufes eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte. Im Fall der Verweigerung einer betriebsärztliche angeratenen Impfung sollte die Impfverweigerung schriftlich dokumentiert werden, da sich arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiterin ergeben können.

Ja! Für jeden Unternehmer (damit ist auch der Freiberufler gemeint) besteht nach den Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung die Pflicht, sein Unternehmen anzumelden.

Nein! Die Mitarbeiten sind durch die Anmeldung der Praxis bei der Berufsgenossenschaft versichert. Der Zahnarzt ist nur dann selbst über die Berufsgenossenschaft unfallversichert, sofern er sich dort freiwillig versichern möchte.

· Schutzkleidung
· Schutzhandschuhe
· Mund-Nasen-Schutz
· Schutzbrille

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist als Präventivmaßnahme zu verstehen. Die Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis können biologischen Arbeitsstoffen (Viren) – insbesondere bei der Stuhlassistenz, Instrumentenaufbereitung – ausgesetzt sein. Sofern präventive Impfungen möglich sind (insbes. Hepatitis B) sollte ein entsprechender Schutz bestehen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis konzentriert sich zudem auf den Aspekt des Hautschutzes.

· Bereitstellung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge/Betreuung für die Mitarbeiter
· Ergreifen von Arbeitsschutzmaßnahmen
· Erstellen eines praxisbezogenen Hygieneplans
· Stellen von persönlicher Schutzausrüstungen für jeden Mitarbeitern
· Sicherheitstechnische Geräteüberprüfungen durch Fachkräfte müssen erfolgen

Die Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet, dass im Falle eines nachgewiesenen Arbeitsunfalls (z.B. Nadelstichverletzung oder Wegeunfall) die Berufsgenossenschaft für den Personenschaden kostentechnisch einsteht. Der Arbeitgeber ist insoweit von einer Haftung (i.d.R.) freigestellt.

Hierfür kann ein sogenannter BuS-Dienst (betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung) beauftragt werden. Der BuS-Dienst ist ein privater Dienstleister, der technische Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zur Beratung des Zahnarztes bei der Erfüllung der sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Arbeitgeberpflichten kostenpflichtig zur Verfügung stellt.

Der Arbeitgeber.

Nähere Ausführungen dazu sind u.a. zu finden in der Empfehlung des Robert Koch – Instituts zur Infektionsprävention in der Zahnheilkunde und im DAHZ Hygieneleitfaden (Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin) – auf der jeweiligen Homepage zu finden.

Sie soll die Mitarbeiter vor Kontamination mit Krankheitserregern schützen!