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Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Betrieb durchführen.


Das bedeutet, dass der Praxisverantwortliche dazu verpflichtet ist, Gefährdungspotenziale des einzelnen Arbeitsplatzes/ Mitarbeiteraufgabenbereiches zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Basis dieser tätigkeitsbezogenen Analyse müssen unterschiedliche Arbeitsschutzmaßnahmen (Arbeitsanweisungen und arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen) festgelegt und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Eine Gefährdung wird unter anderem durch chemische, biologische oder mechanische Einwirkungen ausgelöst. Psychische Belastungen wie z.B. durch überstündliche Mehrarbeiten fallen jedoch ebenfalls darunter.

Beispiele für Gefahrquellen innerhalb der Praxis sind u.a.: der Röntgenbereich, der Aufbereitungsbereich für Medizinprodukten, die Durchführung von Prophylaxearbeiten, die Assistenz an der Einheit sowie Reinigungsarbeiten/ Abfallentsorgungen. Hierbei können zum einen Verletzungen durch spitze Gegenstände (Nadelstichverletzungen) entstehen, die dann auch Infektionsgefahren in sich bergen. Im Bereich des Röntgens stellt der Betrieb der Röntgeneinrichtung als Expositionsbereich von ionisierenden Strahlen eine Gesundheitsgefährdung dar. Aber auch der Bürobereich bringt durch längeres Sitzen und Arbeiten am PC Gesundheitsbeeinträchtigungen mit sich, die zu beachten sind.

Beispiele für Arbeitsschutzmaßnahmen sind insbesondere: regelmäßige Impfungen, das Erstellen von Arbeitsanweisungen zum Umgang mit spitzen Gegenständen, das Einweisen der Mitarbeiter zum Umgang mit Hautschutzmaßnahmen, die ordnungsgemäße Einweisung zum Betrieb der Röntgenanlage sowie anderer elektrischer Betriebsmittel und Hinweise zum Tragen von Schutzkleidung und Brille sowie das Erstellen eines praktikablen Arbeitszeitenplans. Die meisten dieser Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Regel bereits im Hygieneplan der Praxis sowie durch die Organisation der jeweiligen Arbeitsaufgaben beinhaltet. Wichtig hierbei ist zudem noch, die Gefährdungsbeurteilungen bei Änderungen der Praxisabläufe zu aktualisieren (z.B. neues Einsatzgebiet der Mitarbeiterin u./o. Anschaffung neuer Arbeitsmittel). Die jeweilige Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden und bildet damit wiederum einen Teil des Qualitätsmanagementsystems.


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Kontakt

Jan Hefer, M.Sc.

Sicherheitsingenieur / Fachkraft für Arbeitssicherheit

02131 / 53119 389

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