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Betriebs- und Durchgangsarzt

Betriebs- und Durchgangsarzt spielen eine wichtige Rolle beim Arbeitsschutz, unterscheiden sich aber in ihren Aufgabengebieten.


Der Betriebsarzt (oder auch Arbeitsmediziner) ist der Arzt, den der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz für seine Mitarbeiter zu bestellen hat. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber hinsichtlich der Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeitsschutzmaßnahmen und führt die entsprechenden Untersuchungen beim Praxispersonal durch. Der Betriebsarzt wird somit primär präventiv tätig.

Der Durchgangsarzt ist Facharzt auf dem Gebiet der Unfallchirurgie, der von der Berufsgenossenschaft eine besondere Zulassung erhalten hat. Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen zuständig (z.B. Nadelstichverletzungen, Sturz in der Praxis, Wegeunfälle zur oder von der Arbeitsstätte).

 

Betriebsarzt

Der Praxisinhaber hat aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen die betriebsärztliche Untersuchung zu organisieren. Er selbst darf die Untersuchung nicht vornehmen. Gleiches gilt für den Hausarzt, sofern nicht eine der zuvor genannten Zusatzqualifikationen besteht. Der entsprechend qualifizierte Mediziner führt dann die zuvor bereits erwähnte Pflicht- und Angebotsuntersuchung nach der ArbMedVV durch.

Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besteht für den Mitarbeiter nicht. Da der Praxisinhaber den Mitarbeiter jedoch ohne fristgerechte Untersuchung infolge der potentiellen Infektionsgefahr nicht weiterbeschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnungen mit anschließender Kündigung)
ergeben, wenn nicht außerhalb des Gefährdungsbereiches ein andere Arbeitsplatz angeboten werden kann.

Entsprechend dem Zeitpunkt der Untersuchung wird zwischen der Erst-, der Nach- und der nachgehenden Untersuchung unterschieden. Bei Erstuntersuchungen findet die erste Nachuntersuchung nach einem Jahr und dann in der Regel alle drei Jahre statt (Grundsätze des alten berufsgenossenschaftlichen Regelwerks G42). Zu beachten ist noch, dass die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach der ArbMedVV ersetzt. Die Kosten der Untersuchung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Mitarbeiter ist für die dafür notwendige Zeit freizustellen.

Für Zahnarztpraxen und Kieferorthopädische Praxen, die vermehrt Kinder behandeln, besteht zudem eine zusätzliche Gefahr durch Kinderkrankheiten (Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten). Impfungen hiergegen unterfallen in diesen Praxen sodann auch dem Bereich der Pflichtuntersuchung.

 

Durchgangsarzt

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall der Mitarbeiter muss als erstes der sogenannte „Durchgangsarzt“, oder auch D-Arzt, aufgesucht werden. Der D-Arzt ist zumeist Chirurg. Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bietet auf seiner Webseite eine Online-Suche nach Durchgangsärzten an.


Weitere Informationen

Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis - Rechtsquellen

Die folgenden Rechtsquellen (Gesetze/Verordnungen) und Richtlinien sind für den Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis relevant.

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Schwangerschaft und Mutterschutz

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Wegeunfälle

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Kontakt

Jan Hefer, M.Sc.

Sicherheitsingenieur / Fachkraft für Arbeitssicherheit

02131 / 53119 389

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