Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2023 zum Nachlesen.
Ab November wird wieder bei TikTok die Werbetrommel für ZFA-Ausbildungen gerührt. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Influencerinnen sollen junge Menschen für die Arbeit in der Zahnarztpraxis begeistert werden – dieses Mal jedoch ohne Tagespraktikum.
Deshalb arbeiten die Kammern aus Berlin, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein mit Influencern aus dem Bereich Beauty zusammen. Hintergrund ist, dass dieses Thema bei Jugendlichen sehr gefragt ist und entsprechend Aufmerksamkeit generiert. Anstelle von Beautytipps werden die Influencerinnen über das Thema Zahngesundheit sprechen und so zeigen, dass schöne Zähne untrennbar mit gesunden Zähnen verbunden sind.
Die wichtigste Botschaft, die in den Videos vermittelt wird, ist jedoch noch ein andere: ZFA sind mehr als nur Helferinnen, sondern wichtige Fachkräfte mit vielen Aufgaben – und großem Wissen. In den Videos treten ZFA im Zusammenspiel mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt als kompetente Expertinnen und Experten auf und zeigen dabei auch, wie wichtig ein gutes Teamwork in der Zahnarztpraxis ist und wie groß ihr Wissen zum Thema Zahngesundheit ist. Diese Botschaft wird auch in verschiedenen Videos an die User vermittelt, sodass die Influencerin am Ende den Beruf und dessen Vielfalt würdigt – und natürlich auch dazu aufruft, sich für eine Ausbildung zu bewerben.
Der erste Dreh für den neuen Kampagnenzeitraum fand bereits im Oktober statt. Nachdem Anfang des Jahres unter anderem in Düsseldorf gedreht wurde, war dieses Mal die Influencerin Stella Rohling für ihr Video zu Besuch in einer Zahnarztpraxis in Niedersachsen. Neben den Aufnahmen für TikTok wurden bei dem Termin auch Fotos mit dem Praxisteam aufgenommen. Diese sollen für die Bewerbung der Ausbildung bei den Eltern genutzt werden, da Bilder in einer realen Praxis deutlich authentischer als Bildmaterial von Agenturen sind.
Nachdem die Videos des ersten Kampagnenzeitraums mehr als sechs Millionen Aufrufe und damit eine sehr hohe Reichweite generieren konnten, wird die Kampagne ab 2024 über die Bundeszahnärztekammer mit allen Landeszahnärztekammern bundesweit fortgeführt. Das inhaltliche Konzept bleibt dabei bestehen, durch die bundesweite Fortführung erhöhen sich jedoch die Möglichkeiten in der Umsetzung bei gleichzeitiger Kostenreduktion für die einzelnen Kammern.
Die Nutzung des E-Rezepts wird für Zahnarztpraxen ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend, sodass Vertragszahnärzte ab Januar apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen müssen.
Deshalb sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte die entsprechenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, damit die Umstellung reibungslos funktioniert.
Der Übergangszeitraum bis zum Jahreswechsel sollte genutzt werden, um die erforderliche Technik bereitzustellen und deren Funktion zu erproben.
Dazu zählen:
Ein E-Rezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden, eine Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist beim E-Rezept ausgeschlossen und auch nicht als Ersatzverfahren vorgesehen. Eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt dabei die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine handschriftliche Unterschrift und wird unter anderem auch für die Erstellung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder einem digitalen Heil- und Kostenplan (EBZ) benötigt.
Die Person, die im E-Rezept als Ausstellende eingetragen ist, muss dieses auch mit ihrem eigenen HBA signieren.
Das bedeutet, dass jede Person in einer Zahnarztpraxis, die Verordnungen erstellt, einen persönlichen, beim Anbieter freigeschalteten und aktivierten HBA benötigt.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die künftig E-Rezepte erstellen wollen und noch keinen persönlichen HBA besitzen, sollten deshalb schnellstmöglich einen Antrag stellen. Spätestens zum 1. Januar 2024 ist das Ausstellen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ansonsten nicht mehr regelhaft möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Nichtumsetzung der E-Rezept-Pflicht den Praxen potenziell Sanktionen in Form der Kürzung von Vergütung und monatlicher TI-Pauschale drohen.
Einige Praxen berichten, dass einige Praxisverwaltungssysteme in bestimmten Fällen Warnhinweise anzeigen, die gemäß den aktuellen Regelungen nicht mehr notwendig sind. Dies betrifft insbesondere den Namensabgleich zwischen dem Verordner und dem Unterzeichner des E-Rezepts. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen der Arzneimittelverordnung (AMVV) war diese Warnung bisher angebracht.
In der Gesellschafterversammlung der Gematik am 22. Juni wurde nun jedoch beschlossen, dass Abweichungen in den beiden Namensfeldern nicht mehr prozessverhindernd sind. Gemäß diesem Beschluss ist der Name im Signaturzertifikat (des HBA) führend und ein Abgleich der Namen ist nicht mehr erforderlich! Die Person, die das E-Rezept mit ihrem HBA signiert, ist verantwortlich für die Verordnung.
Sollte also das Praxisverwaltungssystem vor Erstellung eines E-Rezeptes anmerken, dass im Zertifikat des HBA beispielsweise ein Titel oder ein (zweiter) Vorname fehlt, kann der Hinweis ignoriert werden. Grundsätzlich sollte die HBA-Inhaberin beziehungsweise der HBA-Inhaber zwar weiterhin im Verordnungsdatensatz stehen, Abweichungen führen aber nicht zu einer Ungültigkeit der Verordnung oder zu Retaxationen. Titel sind im HBA-Zertifikat per se nicht enthalten.
Informationen zur Bestellung eines eZahnarztausweises / HBAs finden Sie auf der Infoseite der BZÄK.
Eine erfreuliche Nachricht für alle Betreiber von zahnärztlichen Praxislabors: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit einer aktuellen Entscheidung ihre Tätigkeit höchstinstanzlich.
Es wurde bestätigt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen.
Trotz der gelebten Praxis und der durch den Verordnungsgeber in der Begründung zu § 9 GOZ anerkannten Möglichkeit der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinnanteils, wurde diese Praxis von der Wettbewerbszentrale in Frage gestellt und eine gerichtliche Überprüfung angestoßen. Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt – in zweiter Instanz – haben jedoch die Position der Zahnärzte gestärkt und festgestellt, dass der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) die Berücksichtigung eines betriebswirtschaftlich angemessenen Gewinnanteils erlaubt.
Dieses Urteil wurde vom BGH nach mündlicher Verhandlung am 13. Juli 2023 bestätigt und die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.
BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz begrüßte die Entscheidung und betonte die vielen Vorteile, die Praxislabors für die Patientenversorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, bieten. Die Möglichkeit, Zahnersatz vor Ort zu planen und anzupassen, sei ein erheblicher Vorteil für die integrierte Versorgung. Es bliebe festzuhalten, dass diese Entscheidung eine bedeutende Unterstützung für die Arbeit in den Praxislabors darstelle.
Quelle: BZÄK
Zwei Zahnärzte blieben auf ihren Rechnungen sitzen, nachdem ein Patient nach der Behandlung nicht mehr erreichbar war. Worauf Sie achten sollten und wie Sie im Verdachtsfall am besten reagieren können.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2023 zum Nachlesen.
Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat in vielen Praxen, in vielen Familien zu ungeheuerlichen Belastungen geführt.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2022 zum Nachlesen.