Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2025 zum Nachlesen.
Auf der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) am 31.Oktober/01. November 2025 in Berlin wurde ein neuer Geschäftsführender Vorstand gewählt. Die Delegierten bestimmten Dr. Romy Ermler zur neuen Präsidentin sowie Dr. Ralf Hausweiler zum neuen Vizepräsidenten und Dr. Doris Seiz zur neuen Vizepräsidentin.
„Wir bedanken uns bei den Delegierten der Bundesversammlung für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir werden mit großem Eifer und Elan die Arbeit als Geschäftsführender Vorstand aufnehmen. Unser Ziel ist es, die Kolleginnen und Kollegen in den Praxen bestmöglich zu unterstützen und zu stärken – sei es durch die Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), einen Abbau von Bürokratie, die Sicherung von Fachkräften oder die Fortsetzung der zahnmedizinischen Präventionserfolge. Wir möchten uns außerdem bei dem bisherigen Präsidenten Prof. Dr. Christoph Benz und dem bisherigen Vizepräsidenten Konstantin von Laffert bedanken für ihren jahrelangen Einsatz für die BZÄK und ihre wichtigen Weichenstellungen“, so der neue Geschäftsführende Vorstand der BZÄK nach der Wahl.
Hintergrund:
Die Bundesversammlung ist das oberste Beschlussorgan der BZÄK. Sie besteht aus 139 Delegierten, die von den 17 (Landes-)Zahnärztekammern entsandt werden. Die Bundesversammlung wählt für vier Jahre den Präsidenten bzw. die Präsidentin sowie die zwei Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen, beschließt den Haushalt und legt die Leitlinien der Berufs- und Standespolitik der BZÄK fest.
Ab Oktober 2026 dürfen PFAS-haltige Feuerlöscher in der EU nicht mehr verkauft oder verwendet werden. Für Zahnarztpraxen bedeutet das: Schaumlöscher rechtzeitig prüfen und bei Bedarf auf PFAS-freie Alternativen umstellen.
Als Praxisinhaberinnen und -inhaber sind Sie für den Brandschutz in Ihrer Praxis verantwortlich. Dazu gehört auch die Ausstattung der Praxis mit einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern. Aufgrund der negativen Eigenschaften von Pulverlöschern – insbesondere, dass bei der Anwendung feiner Staub die gesamte Einrichtung in Mitleidenschaft zieht – empfehlen wir in Zahnarztpraxen Schaumlöscher.
Schaumlöscher enthalten jedoch häufig sogenannte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), die die Löschwirkung verbessern. Da PFAS umweltschädlich und schwer abbaubar sind (auch bekannt als „Ewigkeitschemikalien“), wird ihr Einsatz in Feuerlöschern ab 2026 durch die EU eingeschränkt. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit der Umstellung auf PFAS-freie Feuerlöscher zu befassen.
PFAS sind eine Gruppe synthetischer Chemikalien, die in vielen Produkten eingesetzt werden – darunter auch in Feuerlöschschäumen. Sie zeichnen sich durch wasser- und fettabweisende Eigenschaften aus, was sie für bestimmte Anwendungen besonders geeignet macht – wie etwa beim Löschen von Bränden.
Das Problem: PFAS sind extrem langlebig, reichern sich in der Umwelt an und stehen im Verdacht, gesundheitliche Schäden zu verursachen.
Die EU hat eine Verordnung erlassen, nach der der Einsatz PFAS-haltiger Feuerlöscher ab dem 10. Oktober 2026 verboten wird.
Ab diesem Stichtag dürfen PFAS-haltige Feuerlöscher nicht mehr verkauft oder hergestellt werden. Unternehmen, Organisationen und Behörden müssen ihre alten Geräte bis spätestens 2026 durch PFAS-freie Alternativen ersetzen. Auch die umweltgerechte Entsorgung der alten Feuerlöscher ist verpflichtend.
Bitte prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Feuerlöscher PFAS enthalten. Falls ja, lassen Sie diese im Rahmen der nächsten Wartung – üblicherweise alle 24 Monate vorgeschrieben – durch PFAS-freie Löscher ersetzen.
Achten Sie auf die Bezeichnung „Schaum“ auf dem Typschild des Feuerlöschers. Verwenden Sie ausschließlich Pulverlöscher, besteht in der Regel kein Risiko, da diese meist keine PFAS enthalten.
Die Kombination der Brandklassen A (Feststoffe) und B (Flüssigkeiten) deutet häufig auf einen Schaumlöscher hin – dieser kann PFAS enthalten.
Suchen Sie nach Angaben wie „fluorfrei“, „PFAS-frei“ oder „ohne fluorierte Verbindungen“.
Bei Unsicherheiten können Ihnen Hersteller oder Wartungsdienste verlässliche Auskunft geben.
Die Entsorgung PFAS-haltiger Feuerlöscher muss über spezialisierte Entsorgungsunternehmen erfolgen, die Erfahrung im Umgang mit gefährlichen Stoffen haben. In der Regel ist dies das Unternehmen, über das Sie auch Ihre Feuerlöscher bezogen haben.
Immer noch versenden Kriminelle E-Mails mit gefälschtem Absender der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zu einem angeblichen DGUV-Präventionsmodul. Diese E-Mails erreichten nun auch erste Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Die Mails enthalten Anschreiben sowie Rechnung. Die Betreffzeile lautet „Schreiben der DGUV zur Einführung des Präventionsmoduls 2025 – Handlungsbedarf“ oder auch „Pflicht zur Teilnahme am DGUV-Präventionsmodul – jetzt umsetzen“. Darin werden Betriebe über eine angeblich bestehende, verpflichtende Teilnahme an einem Präventionsmodul der DGUV informiert und zur Zahlung einer Teilnahmegebühr an die Berufsgenossenschaft aufgefordert.
Update vom 23. Juni 2025:
Die Betrugsschreiben zum Präventionsmodul wurden geändert und enthalten nun eine „Letzte Zahlungsaufforderung“ verbunden mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung von Konten) und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (z. B. SCHUFA). Diese Schreiben sind nicht echt und stammen weder von der DGUV noch vom Gerichtsvollzieher. Beantworten Sie diese Schreiben daher nicht und kommen Sie nicht der genannten Zahlungsaufforderung nach. Allen Empfängern solcher Schreiben wird empfohlen, nicht auf solche Schreiben zu reagieren und sich an die örtliche Polizei zur Einleitung rechtlicher Schritte zu wenden.
Die DGUV hat die Ermittlungsbehörden über diese Entwicklung informiert und außerdem Kontakt zur SCHUFA aufgenommen. (Quelle: BGW/DGUV, Juni 2025)
Die Mails und ihre Anhänge erwecken den Eindruck, von der DGUV beziehungsweise der Berufsgenossenschaft zu stammen, sie sind aber nicht echt. Die Logos von DGUV und BGN sowie die Unterschrift des DGUV-Hauptgeschäftsführers Dr. Stefan Hussy werden darin missbräuchlich verwendet. Ein so genanntes Präventionsmodul der DGUV existiert nicht.
Die DGUV hat rechtliche Schritte eingeleitet. Betroffene, die bereits Zahlungen geleistet haben, werden gebeten, ebenfalls Anzeige zu erstatten.
Weitere Informationen zum aktuellen Betrugsversuch finden Sie auf der Webseite der BGW.
Bereits im März hatte die BGW vor einer ähnlichen Betrugsmasche gewarnt: Damals waren es gefälschte Zahlungsaufforderungen, die einzelne Mitgliedsbetriebe der BGW erreicht haben. Die Schreiben erwecken den Eindruck, als würden sie von der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) stammen.
In den Schreiben werde unter anderem unter dem Betreff „Pflicht zur Anbringung des Augenspülstation-Schildes – Frist zur Umsetzung“ oder „Wichtige Zahlungsaufforderung für Augenspül-Schild (verpflichtend)“ zur Zahlung aufgefordert. Die enthaltenen Kontaktinformationen seien gefälscht, und angegebene Webseiten leiten möglicherweise auf betrügerische Seiten um.
Die BGN und BGW haben jeweils klargestellt, dass sie keine keine Rechnungen für Materialien wie Schilder oder Sicherheitskennzeichnungen ausstellen. Unternehmen, die ein solches Schreiben erhalten, sollten keinesfalls Zahlungen leisten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der BGW.
Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das einen barrierefreien Zugang zu (digitalen) Produkten und Dienstleistungen garantieren soll. Dies hat potenziell auch Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.
Das Gesetz nennt hier insbesondere „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die eigentliche zahnmedizinische Behandlung findet zwar nicht online, sondern in den Praxisräumen statt, Zahnarztpraxen sind aber möglicherweise insoweit betroffen, da Terminbuchungs-Tools in den Anwendungsbereich des BFSG fallen können.
Aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Anwendung des Gesetzes geht hervor, dass bereits die Möglichkeit zur Buchung von Terminen über die Webseite zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zähle.
Noch gibt es keine einschlägige Rechtsprechung, dennoch sollten sich Praxisinhaber mit dem BFSG auseinandersetzen, wenn die Möglichkeit zur direkten Online-Terminbuchung auf der Praxis-Internetseite angeboten wird.
Die dem Gesetz unterliegenden Produkte/Dienstleistungen müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 S. 1 BFSG). Dies ist der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG).
Die konkreten Anforderungen lassen sich der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) entnehmen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG). Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen müssen insbesondere auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§§ 12, 19 BFSGV).
Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten können die zuständigen Behörden die Betroffenen zur Umsetzung auffordern und bei Weigerung auch die Einstellung der Dienstleistung anordnen (§§ 29 f. BFSG). Daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).
Ausgenommen von den Pflichten des BFSG sind Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG). Dazu zählen Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Für weitergehende Fragen im Einzelfall, insbesondere zur Klärung des Anwendungsbereichs und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, wenden Sie sich bitte an einen entsprechend qualifizierten Anbieter oder nehmen eine anwaltliche Beratung in Anspruch.
Elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) der Generation 2.0 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Bei zwei Anbietern startet in Kürze ein weiteres Tauschverfahren, diesmal der Generation 2.1. Zeitziel ist in beiden Fällen nun der 30. Juni 2026.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2025 zum Nachlesen.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2024 zum Nachlesen.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2023 zum Nachlesen.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2022 zum Nachlesen.
Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat in vielen Praxen, in vielen Familien zu ungeheuerlichen Belastungen geführt.