Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2022 zum Nachlesen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat weitere Informationen zur Umsetzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung veröffentlicht. Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Az: C-55/18), nach dem Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden nachhalten müssen.
Lange galt die Ansicht, dass dieses Urteil erst in nationales Recht umgesetzt werden müsse, um Folgen für das deutsche Arbeitsrecht zu haben. Mit einer Presseerklärung vom 13. September 2022 stellte das BAG jedoch klar, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Solange der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung und möglichen Ausnahmen mache, gelte für Arbeitgeber – und somit auch für Zahnarztpraxen – folgendes: Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann dabei, muss aber nicht die Lösung sein.
Die Verpflichtung, ein entsprechendes System einzuführen und zu verwenden, bezieht sich auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, eine pauschale Arbeitszeiterfassung ist somit nicht ausreichend (Bsp: Montag, 05.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause). Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Überstunden müssen folglich erfasst werden.
Unmittelbare Geldbußen bei Verstößen drohen derzeit nicht. Denkbar sind jedoch Änderungen in der Beweislast bei arbeitsgerichtlichen Prozessen, wenn es um die Einhaltung von Arbeitszeiten geht und diese nicht erfasst worden sind.
Entsprechend sollten Zahnarztpraxen zeitnah ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Zahnarztpraxis implementieren und alle Arbeitnehmer der Praxis entsprechend zur Nutzung anweisen. Der Gesetzgeber hat inzwischen angekündigt, tätig werden zu wollen. Ob und welche Ausnahmen dabei geplant werden, ist derzeit nicht bekannt.
Die Entscheidung des BAG können Sie hier nachlesen.
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