An dieser Stelle informieren wir über aktuelle Entwicklungen rund um die Berufsausübung, veröffentlichen Neuigkeiten aus der Gesundheitspolitik und andere News für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Nordrhein.
Ethanol ist zweifelsfrei krebserregend, wenn man ihn trinkt. Unbedenklich ist die Verwendung als Desinfektionsmittel und der dermale Kontakt. In diesem Bereich gilt Ethanol als sicher und sehr wirksames Desinfektionsmittel. Zu diesem Ergebnis kommt nun auch endlich die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency, ECHA). Damit ist die geplante Neueinstufung als CMR-Stoff (krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch) von Ethanol in Desinfektionsmitteln endlich vom Tisch. Diese hätte defacto zu einem Verbot geführt, mit fatalen Folgen, denn es gibt keine geeigneten wirksamen Alternativen.
„Es wäre absurd gewesen, Alkohol auf der Haut aber nicht im Getränk zu verbieten“, erklärte Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein und Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer. Zuvor hatte es Pläne gegeben, Ethanol wegen möglicher Gesundheitsrisiken für die Verwendung auf der Haut zu verbieten, obwohl es keine wissenschaftlich belastbaren Daten für eine mögliche Gefährdung gibt. Denn die überwiegende Mehrheit der Studien thematisiert die Wirkung des Konsums alkoholischer Getränke, jedoch nicht die Verwendung auf der Haut.
In Folge der Verbotspläne hatten sich die Bundeszahnärztekammer sowie weitere Institutionen aus dem Gesundheitswesen gegen das drohende Verbot eingesetzt. Neben der fehlenden Datengrundlage zur Gesundheitsgefährdung sprach sich die BZÄK vor allem wegen der hohen Wirksamkeit von Ethanol in der Desinfektion sowie drohender Lieferengpässe von alternativen Mitteln gegen das Verbot aus.
Entsprechend positiv wurde nun die Entscheidung der Europäischen Chemikalienbehörde aufgenommen. „Die gemeinsame Anstrengung hat das Gesundheitswesen und die Praxen gerettet, denn ein Verbot hätte die Desinfektion gefährdet“, so Dr. Hausweiler. Er resümiert: „Es lohnt sich mit einer Stimme zu sprechen. Die Berufspolitik in Brüssel, Berlin und auch in NRW konnte dies nur durch Einigkeit und Schulterschluss erreichen.“
Stand: 25.02.2026
Elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) der Generation 2.0 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Bei zwei Anbietern startet in Kürze ein weiteres Tauschverfahren, diesmal der Generation 2.1. Zeitziel ist in beiden Fällen nun der 30. Juni 2026.
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Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat in vielen Praxen, in vielen Familien zu ungeheuerlichen Belastungen geführt.