Zur Ansicht in leichter Sprache Zur Ansicht in
Leichter Sprache

Newsarchiv 2024

Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2024 zum Nachlesen.


Wichtige Änderungen und Bürokratieentlastung im Strahlenschutz

Im Bereich des Strahlenschutzes wurde eine neue Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen veröffentlicht sowie die Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen überarbeitet. Daraus ergeben sich wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen.

In diesem Zuge konnten wir für Sie auch einige Erfolge in puncto Bürokratieabbau erreichen.

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammenfassen:

 

Verlängerung der Prüfintervalle für die Konstanzprüfung

Anstatt der – wie bislang – monatlich durchzuführenden Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen ist nun auch ein Prüfintervall von bis zu drei Monaten zulässig, sofern zuvor bei drei aufeinanderfolgenden monatlichen Konstanzprüfungen die Werte der Kenngrößen innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen.

Die Umstellung kann eigenverantwortlich erfolgen. Allerdings müssen die Voraussetzungen zur Umstellung des Prüfzyklus jederzeit nachgewiesen werden können.

Hiervon ausgenommen sind Systeme zur Filmverarbeitung, Bildwiedergabesysteme sowie Prüfintervalle, die auf Herstellervorgaben beruhen.

Liegen die Ergebnisse außerhalb der zulässigen Toleranzen, muss die Ursache behoben, eine Konstanzprüfung durchgeführt und der Prüfzyklus wieder auf das monatliche Intervall umgestellt werden.

 

Fristsetzung für alte Befundungsmonitore entfällt

Ab dem 01. Januar 2025 sollten auch ältere Befundungsmonitore, an denen noch eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-57 erfolgt ist, die Anforderungen der neuen DIN 6868-157 erfüllen.

Mit Veröffentlichung der neuen QS-RL ist diese Frist nun entfallen.

Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-57 behalten demnach ihre Gültigkeit auch über den 01. Januar 2025 hinaus. Wird eine erneute Abnahmeprüfung erforderlich, ist diese dann nach der DIN 6868-157 durchzuführen.

Wenn der Hersteller oder Lieferant jedoch bestätigt, dass eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 wegen fehlenden Voraussetzungen bei der notwendigen Software nicht durchgeführt werden kann, kann darüber hinaus im Einzelfall auch weiterhin eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-57 durchgeführt werden.

Dabei sind jedoch die Raumklassen und Tätigkeitsarten nach DIN 6868-157 zugrunde zu legen und die Anforderungen der Maximalleuchtdichte und des maximalen Leuchtdichteverhältnisses zu erfüllen. Die Konstanzprüfungen sind dann nach Anhang B1 der neuen QS-RL Röntgendiagnostik durchzuführen.

 

Verkürzung der Anzeigefrist bei Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung

Nachdem zu Beginn des Jahres mit Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung bereits die Frist für die Aufbewahrung der Konstanzprüfungen von zehn Jahren auf fünf Jahre verkürzt wurde, wird nun auch das Strahlenschutzgesetz dahingehend geändert, dass die geplante Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Bezirksregierung nur noch zwei statt bisher vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen ist. Die Änderung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

 


Gewalt: Bundestag berät über besseren Schutz für Zahnärzte

Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten vorgelegt. Darunter fallen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Mit den geplanten Änderungen will die Bundesregierung nun die schon bestehende besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen klarstellen und bekräftigen. So soll künftig klargestellt werden, dass bei der Strafzumessung auch die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen ist. Den Schutz eines eigenen Straftatbestands sieht der Entwurf nicht vor.

Die Fraktion von CDU/CSU hat dagegen einen weitergehenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser sieht vor, explizit den Passus „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ um Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie sonstige Angehörige der Gesundheitsberufe zu ergänzen. Auch ein Antrag der AfD-Fraktion fordert weitergehende Verschärfungen.

Alle drei Vorschläge liegen nun zur Beratung beim Rechtsausschuss, der dann wiederum dem Parlament eine Beschlussempfehlung vorlegen wird.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Politik sich dem Problem annimmt und insbesondere die Fraktion aus CDU und CSU explizit Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Gesetzesentwurf aufgenommen hat.

Es darf nicht sein, dass Menschen, die mit ihrer Arbeit zum Gemeinwohl beitragen, Angst um ihre Sicherheit haben müssen. Mit der Einführung eines kostenlosen Notfall-Buttons über die DEMedic-App haben wir als Zahnärztekammer Nordrhein bereits Maßnahmen für Ihre Sicherheit ergriffen.

Das Problem von Gewalt gegen Zahnmediziner, Mediziner und Einsatzkräfte lässt sich jedoch nur gesamtgesellschaftlich lösen. Deshalb hoffen wir, dass der Bundestag zeitnah eine Verschärfung der Gesetze beschließen wird. In diesem Fall werden wir Sie umgehend informieren.

 


Zahnärzte warnen vor Betrugsmasche im Raum Düsseldorf

Ein Patient, schätzungsweise Mitte 50, besucht eine Zahnarztpraxis in Düsseldorf. Er sei Gastprofessor an einer Universität, spreche kein Deutsch und werde deshalb von einem Dolmetscher beziehungsweise persönlichen Assistenten begleitet. So finden mehrere Termine zur Behandlung in der Praxis statt, bis der Patient irgendwann nicht mehr auftaucht – und auch unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist. Als der Zahnarzt vor Ort selbst nach dem Patienten sucht, findet er weder ein Klingelschild mit Namen des Patienten, noch eines mit Namen des Dolmetschers, sodass er schlussendlich auf den unbezahlten Rechnungen sitzen bleibt.

Nur wenige Wochen später ereignet sich ein ähnlicher Fall in einer anderen Düsseldorfer Zahnarztpraxis, in der sich offenbar derselbe Patient weiterbehandeln ließ. Erneut trat der Mann mit einem Dolmetscher/Assistenten auf, wieder wurde eine ungültige Adresse angegeben, sodass der Zahnarzt am Ende auf seinen Rechnungen sitzen blieb.

Da der Patient den Aussagen der betroffenen Zahnärzte folgend noch immer nicht abschließend versorgt sei, sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte vorsichtig sein, wenn ein Patient mit diesem oder einem ähnlichen Hintergrund in ihrer Praxis auftaucht.

Sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte den Verdacht haben, dass der Patient in dieser Praxis einen Termin vereinbart hat, besteht die Möglichkeit, eine Behandlung unter diesen Umständen abzulehnen. Davon unberührt bleibt jedoch die Pflicht, einen Patienten im Notfall zu versorgen. Zahnärzte sollten zudem unbedingt die Personalien des Patienten aufnehmen und im Zweifelsfall auch die Polizei kontaktieren.


Weitere Informationen

Neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie regelt vieles klarer, praxisnäher und flexibler.

Weiterlesen...

Erinnerung: Austausch von eHBAs

Seit einigen Monaten laufen zwei Maßnahmen zum Tausch von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA): Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen bis 30. Juni 2026 getauscht werden. Ein Aufruf an alle Betroffene, die noch nicht aktiv geworden sind.

Weiterlesen...

Sparvorschläge gefährden massiv die Patientenversorgung

Die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken berufene Finanzkommission Gesundheit hat ihren ersten Bericht vorgelegt und empfiehlt umfangreiche Sparmaßnahmen – auch im zahnärztlichen Bereich – zur Stabilisierung der GKV-Finanzen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kritisieren einzelne Vorschläge der Kommission scharf.

Weiterlesen...

EU-Entscheidung: Ethanol in Desinfektionsmitteln bleibt erlaubt

Ethanol ist zweifelsfrei krebserregend, wenn man ihn trinkt. Unbedenklich ist die Verwendung als Desinfektionsmittel und der dermale Kontakt. In diesem Bereich gilt Ethanol als sicher und sehr wirksames Desinfektionsmittel.

Weiterlesen...

(Erneuter) Austausch von eHBAs

Elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) der Generation 2.0 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Bei zwei Anbietern startet in Kürze ein weiteres Tauschverfahren, diesmal der Generation 2.1. Zeitziel ist in beiden Fällen nun der 30. Juni 2026.

Weiterlesen...

Newsarchiv 2025

Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2025 zum Nachlesen.

Weiterlesen...

Newsarchiv 2024

Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2024 zum Nachlesen.

Weiterlesen...

Newsarchiv 2023

Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2023 zum Nachlesen.

Weiterlesen...

Newsarchiv 2022

Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2022 zum Nachlesen.

Weiterlesen...

Wiederaufbauhilfe des Landes NRW

Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat in vielen Praxen, in vielen Familien zu ungeheuerlichen Belastungen geführt.

Weiterlesen...

Kontakt

Zahnärztekammer Nordrhein

Geschäftsstelle

02131 / 53119 0

info@zaek-nr.de