Im Bereich Strahlenschutz ergeben sich wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen sowie erste Schritte zum Abbau von Bürokratie.
Im Bereich des Strahlenschutzes wurde eine neue Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen veröffentlicht sowie die Qualitätssicherungsrichtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen überarbeitet. Daraus ergeben sich wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen.
In diesem Zuge konnten wir für Sie auch einige Erfolge in puncto Bürokratieabbau erreichen.
Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammenfassen:
Anstatt der – wie bislang – monatlich durchzuführenden Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen ist nun auch ein Prüfintervall von bis zu drei Monaten zulässig, sofern zuvor bei drei aufeinanderfolgenden monatlichen Konstanzprüfungen die Werte der Kenngrößen innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen.
Die Umstellung kann eigenverantwortlich erfolgen. Allerdings müssen die Voraussetzungen zur Umstellung des Prüfzyklus jederzeit nachgewiesen werden können.
Hiervon ausgenommen sind Systeme zur Filmverarbeitung, Bildwiedergabesysteme sowie Prüfintervalle, die auf Herstellervorgaben beruhen.
Liegen die Ergebnisse außerhalb der zulässigen Toleranzen, muss die Ursache behoben, eine Konstanzprüfung durchgeführt und der Prüfzyklus wieder auf das monatliche Intervall umgestellt werden.
Ab dem 01. Januar 2025 sollten auch ältere Befundungsmonitore, an denen noch eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-57 erfolgt ist, die Anforderungen der neuen DIN 6868-157 erfüllen.
Mit Veröffentlichung der neuen QS-RL ist diese Frist nun entfallen.
Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-57 behalten demnach ihre Gültigkeit auch über den 01. Januar 2025 hinaus. Wird eine erneute Abnahmeprüfung erforderlich, ist diese dann nach der DIN 6868-157 durchzuführen.
Wenn der Hersteller oder Lieferant jedoch bestätigt, dass eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 wegen fehlenden Voraussetzungen bei der notwendigen Software nicht durchgeführt werden kann, kann darüber hinaus im Einzelfall auch weiterhin eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-57 durchgeführt werden.
Dabei sind jedoch die Raumklassen und Tätigkeitsarten nach DIN 6868-157 zugrunde zu legen und die Anforderungen der Maximalleuchtdichte und des maximalen Leuchtdichteverhältnisses zu erfüllen. Die Konstanzprüfungen sind dann nach Anhang B1 der neuen QS-RL Röntgendiagnostik durchzuführen.
Nachdem zu Beginn des Jahres mit Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung bereits die Frist für die Aufbewahrung der Konstanzprüfungen von zehn Jahren auf fünf Jahre verkürzt wurde, wird nun auch das Strahlenschutzgesetz dahingehend geändert, dass die geplante Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Bezirksregierung nur noch zwei statt bisher vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen ist. Die Änderung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Im Bereich Strahlenschutz ergeben sich wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen sowie erste Schritte zum Abbau von Bürokratie.
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