Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das einen barrierefreien Zugang zu (digitalen) Produkten und Dienstleistungen garantieren soll. Dies hat potenziell auch Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.
Das Gesetz nennt hier insbesondere „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die eigentliche zahnmedizinische Behandlung findet zwar nicht online, sondern in den Praxisräumen statt, Zahnarztpraxen sind aber möglicherweise insoweit betroffen, da Terminbuchungs-Tools in den Anwendungsbereich des BFSG fallen können.
Aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Anwendung des Gesetzes geht hervor, dass bereits die Möglichkeit zur Buchung von Terminen über die Webseite zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zähle.
Noch gibt es keine einschlägige Rechtsprechung, dennoch sollten sich Praxisinhaber mit dem BFSG auseinandersetzen, wenn die Möglichkeit zur direkten Online-Terminbuchung auf der Praxis-Internetseite angeboten wird.
Die dem Gesetz unterliegenden Produkte/Dienstleistungen müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 S. 1 BFSG). Dies ist der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG).
Die konkreten Anforderungen lassen sich der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) entnehmen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG). Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen müssen insbesondere auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§§ 12, 19 BFSGV).
Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten können die zuständigen Behörden die Betroffenen zur Umsetzung auffordern und bei Weigerung auch die Einstellung der Dienstleistung anordnen (§§ 29 f. BFSG). Daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).
Ausgenommen von den Pflichten des BFSG sind Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG). Dazu zählen Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Für weitergehende Fragen im Einzelfall, insbesondere zur Klärung des Anwendungsbereichs und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, wenden Sie sich bitte an einen entsprechend qualifizierten Anbieter oder nehmen eine anwaltliche Beratung in Anspruch.
Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das einen barrierefreien Zugang zu (digitalen) Produkten und Dienstleistungen garantieren soll. Dies hat potenziell auch Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.
Immer noch versenden Kriminelle E-Mails mit gefälschtem Absender der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zu einem angeblichen DGUV-Präventionsmodul. Diese E-Mails erreichten nun auch erste Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Im Bereich Strahlenschutz ergeben sich wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen sowie erste Schritte zum Abbau von Bürokratie.
Gewalt gegen Angehörige des Gesundheitswesens ist ein zunehmendes Problem, wie zahlreiche Erhebungen zeigen. Deshalb will die Bundesregierung die Regelungen im Strafgesetzbuch verschärfen.
Zwei Zahnärzte blieben auf ihren Rechnungen sitzen, nachdem ein Patient nach der Behandlung nicht mehr erreichbar war. Worauf Sie achten sollten und wie Sie im Verdachtsfall am besten reagieren können.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2023 zum Nachlesen.
Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat in vielen Praxen, in vielen Familien zu ungeheuerlichen Belastungen geführt.
Hier finden Sie ältere, aber noch relevante Informationen aus dem Jahr 2022 zum Nachlesen.