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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Worauf Praxisinhaber achten müssen

Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das einen barrierefreien Zugang zu (digitalen) Produkten und Dienstleistungen garantieren soll. Dies hat potenziell auch Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.


Das Gesetz nennt hier insbesondere „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die eigentliche zahnmedizinische Behandlung findet zwar nicht online, sondern in den Praxisräumen statt, Zahnarztpraxen sind aber möglicherweise insoweit betroffen, da Terminbuchungs-Tools in den Anwendungsbereich des BFSG fallen können.

Aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Anwendung des Gesetzes geht hervor, dass bereits die Möglichkeit zur Buchung von Terminen über die Webseite zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zähle.

Noch gibt es keine einschlägige Rechtsprechung, dennoch sollten sich Praxisinhaber mit dem BFSG auseinandersetzen, wenn die Möglichkeit zur direkten Online-Terminbuchung auf der Praxis-Internetseite angeboten wird.

 

Vorgaben aus dem Gesetzestext

Die dem Gesetz unterliegenden Produkte/Dienstleistungen müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 S. 1 BFSG). Dies ist der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG).

Die konkreten Anforderungen lassen sich der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) entnehmen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG). Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen müssen insbesondere auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§§ 12, 19 BFSGV).

 

Folgen bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten können die zuständigen Behörden die Betroffenen zur Umsetzung auffordern und bei Weigerung auch die Einstellung der Dienstleistung anordnen (§§ 29 f. BFSG). Daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).

 

Ausnahmen

Ausgenommen von den Pflichten des BFSG sind Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG). Dazu zählen Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).

 

Weitere Informationen

Für weitergehende Fragen im Einzelfall, insbesondere zur Klärung des Anwendungsbereichs und die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, wenden Sie sich bitte an einen entsprechend qualifizierten Anbieter oder nehmen eine anwaltliche Beratung in Anspruch.


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