Eine erfreuliche Nachricht für alle Betreiber von zahnärztlichen Praxislabors: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit einer aktuellen Entscheidung ihre Tätigkeit höchstinstanzlich.
Es wurde bestätigt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen.
Trotz der gelebten Praxis und der durch den Verordnungsgeber in der Begründung zu § 9 GOZ anerkannten Möglichkeit der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinnanteils, wurde diese Praxis von der Wettbewerbszentrale in Frage gestellt und eine gerichtliche Überprüfung angestoßen. Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt – in zweiter Instanz – haben jedoch die Position der Zahnärzte gestärkt und festgestellt, dass der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) die Berücksichtigung eines betriebswirtschaftlich angemessenen Gewinnanteils erlaubt.
Dieses Urteil wurde vom BGH nach mündlicher Verhandlung am 13. Juli 2023 bestätigt und die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.
BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz begrüßte die Entscheidung und betonte die vielen Vorteile, die Praxislabors für die Patientenversorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, bieten. Die Möglichkeit, Zahnersatz vor Ort zu planen und anzupassen, sei ein erheblicher Vorteil für die integrierte Versorgung. Es bliebe festzuhalten, dass diese Entscheidung eine bedeutende Unterstützung für die Arbeit in den Praxislabors darstelle.
Quelle: BZÄK
Ab November wird wieder bei TikTok die Werbetrommel für ZFA-Ausbildungen gerührt. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Influencerinnen sollen junge Menschen für die Arbeit in der Zahnarztpraxis begeistert werden – dieses Mal jedoch ohne Tagespraktikum.
Seit kurzem liegt ein Gesetzentwurf vor, mit dem Zahnarztpraxen ab dem 1. Januar 2024 zur Nutzung des E-Rezepts verpflichtet werden sollen, sodass Vertragszahnärzte voraussichtlich ab Januar apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen müssen.
Eine erfreuliche Nachricht für alle Betreiber von zahnärztlichen Praxislabors: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit einer aktuellen Entscheidung ihre Tätigkeit höchstinstanzlich.
Aktuell werden betrügerische E-Mails, die angeblich von namhaften Dentaldepots stammen, versendet, wovor wir Sie dringend warnen möchten.
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