Das Recht des Patienten auf Datenschutz ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz – auch wenn es dort keine explizite Erwähnung findet.
Der Datenschutz ist Bestandteil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und damit verfassungsrechtlich verankert.
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Deutschland in Kraft. Die Besonderheit der EU-Verordnung ist, dass sie unmittelbar in Deutschland gilt und nicht in ein nationales Gesetz umgewandelt werden muss. Daneben hat der Bund die Möglichkeit ergriffen, das bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ebenfalls zum 25. Mai 2018 zu ändern. Das BDSG und die DSGVO sind ab dem 25. Mai 2018 nebeneinander anzuwenden und enthalten zahlreiche Änderungen des bisherigen Datenschutzrechts, die auch für die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein relevant sind.
Die Zahnärztekammer Nordrhein informierte in der Ausgabe 3/2018 des Rheinischen Zahnärzteblatts ihre Mitglieder über das neue Datenschutzrecht und erläuterte die rechtlichen Neuerungen für die Zahnarztpraxis. Hierzu zählen u.a die Themen Datenschutzbeauftragter in der zahnärztlichen Einrichtung, Datenschutz-Folgenabschätzung als auch die Erstellung und Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses.
In Zusammenarbeit mit den anderen Heilberufskammern des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Vorgänge analysiert und bewertet. In der Ausgabe 4/2018 des Rheinischen Zahnärzteblatts wurden weitere Erläuterungen und Hilfestellungen sowohl zu den Informationspflichten des Zahnarztes, zu den Rechten der betroffenen Personen, zur Auftragsverarbeitung als auch zu den Folgen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht erfolgen.
Sämtliche RZB-Artikel und Dokumente zu diesem Thema finden Sie neben-/untenstehend zum Download.
Die DSGVO und das BDSG finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/
2019 wurde die sogenannte 10-Personen-Regel vom Gesetzgeber in eine 20-Personen-Regel umformuliert.
Die Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz in Nordrhein-Westfalen.
Um im Praxisalltag möglichst zeitsparend dem Patienten seine Behandlung betreffende Unterlagen wie digitale Röntgenbilder oder Rechnungen zukommen zu lassen, stellt sich rechtlich die Frage, ob dies zulässig und damit möglich ist.
Die Heilberufskammern des Landes NRW haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen analysiert.
Die Zahnärztekammer Nordrhein beobachtet für ihre Mitglieder die Entwicklungen im Datenschutzrecht.