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Weiterbildung

Nach der zahnärztlichen Approbation können Sie eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt bzw. zur Fachzahnärztin absolvieren. In Nordrhein ist dies in den Fachgebieten Kieferorthopädie und Oralchirurgie möglich.


Nach Abschluss der Weiterbildung dürfen Sie eine Gebietsbezeichnung führen. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Prüfung in diesem Bereich und die Anerkennung durch die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Titelbezeichnungen lauten dann:

  • auf dem Gebiet der Kieferorthopädie: „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde/Kieferorthopädin“,
  • auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie: „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Oralchirurgie“ oder „Oralchirurg/Oralchirurgin“,
  • auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens: „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen“.

Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

Die Weiterbildungszeit für die Fachbereiche Kieferorthopädie und Oralchirurgie beträgt nach Vorgabe der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein jeweils drei Jahre. Die Weiterbildung muss kontinuierlich erfolgen (zeitliche Unterbrechungen bedürfen der vorherigen Genehmigung).

Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird aufgrund eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Nachhinein durch die Zahnärztekammer erteilt. Inhalt und Dauer dieses Weiterbildungslehrgangs richten sich ausschließlich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsordnungen.

 

Allgemeine Hinweise

  • Vor Beginn und während der Weiterbildung sollten Sie sicherstellen, dass der Weiterbildende für den gesamten Zeitraum eine Weiterbildungsermächtigung durch die Zahnärztekammer für die Weiterbildungsstätte besitzt. Im Ressort Berufsausübung der Zahnärztekammer Nordrhein kann eine entsprechende Liste der weiterbildungsberechtigten Praxen nebst der Ermächtigungszeiträume für den Kammerbereich Nordrhein erbeten werden.
  • Die Weiterbildung wird regelmäßig in Vollzeit durchgeführt (38-40 Stunden/Woche). Als Weiterbildungszeit können in einer kieferorthopädischen Niederlassung 24 Monate und in einer Abteilung einer Hochschulklinik 36 Monate bzw. 12 Monate anerkannt werden. Im Arbeitsvertrag ist daher dieser zeitliche Umfang ebenso wie der Inhalt der Tätigkeit (Weiterbildung) festzulegen. Die Vollzeit-Weiterbildung ist angemessen zu vergüten.
  • Eine Weiterbildung kann nur in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt (Antragstellung erforderlich!) und von dieser als anrechnungsfähig schriftlich bestätigt worden ist.
  • Die Anmeldung zur Fachzahnarztprüfung setzt eine Mitgliedschaft gemäß der Meldeordnung der Zahnärztekammer Nordrhein voraus. Anknüpfungspunkt für eine Mitgliedschaft ist die zahnärztliche Tätigkeit im Kammerbereich Nordrhein. Der Wohnort ist nur sekundär dann zu berücksichtigen, wenn die zahnärztliche Tätigkeit gar nicht (d.h. weder in einem anderen Kammerbereich noch im Ausland) ausgeübt wird. Die Mitgliedschaft muss auch während der Prüfung selbst und bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens bestehen!
  • Die Anmeldung zur Prüfung kann erst nach Ableisten der vollen Weiterbildungszeit bei der Zahnärztekammer Nordrhein eingereicht werden (§§ 13,14 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein).
  • Erst im Anschluss an die Zulassung zur Prüfung erfolgt eine verbindliche Terminvergabe durch die Zahnärztekammer Nordrhein und sodann das Prüfungsfachgespräch.

 

Hinweis zur zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland während der Weiterbildung

  • Sollte eine der notwendigen Weiterbildungsstationen (§§ 3, 8 und 10 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) im Ausland erfolgen, sollten Sie unbedingt im Vorfeld bei der zuständigen ausländischen Behörde die Erkundigung einholen, welche rechtlichen Voraussetzungen dort für den Erhalt einer Erlaubnis zur Tätigkeit am Patienten gelten. Die ausländische Erlaubnis muss bereits im Zeitpunkt des Beginns der zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland vorliegen und während der gesamten Tätigkeitsdauer Gültigkeit besitzen.
  • Der entsprechende Nachweis muss später im Rahmen der Antragstellung (§§ 6 und 7 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) zum Prüfungsfachgespräch zusammen mit den sonstigen Unterlagen (§ 13 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) der Zahnärztekammer eingereicht werden. Gleiches gilt für einen mit der zur Weiterbildung ermächtigten Stätte geschlossener Arbeitsvertrag. Der Nachweis einer erfolgten Patientenbehandlung muss gewährleistet sein.
  • Die Weiterbildungsstätte muss nach dem geltenden Recht des jeweiligen Auslands als Weiterbildungsstätte zugelassen sein.
  • Dieser Hinweis gilt auch für das EU-Ausland.

Weitere Informationen

Oralchirurgie

Spezielle Hinweise für die Weiterbildung Oralchirurgie

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Weiterbildungsermächtigung

Spezielle Hinweise für die Weiterbildungsermächtigung

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Kieferorthopädie

Kriterien für die Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen auf dem Gebiet Kieferorthopädie

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Kontakt

Zahnärztliche Weiterbildung

02131 / 53119 228