Spezielle Hinweise für die Weiterbildung Oralchirurgie
Aus gegebenem Anlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Weiterbildungszeit in der Praxis eines zur Weiterbildung ermächtigten Oralchirurgen (Niederlassung) gemäß § 10 Abs.6 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein nur bis zur Dauer eines Jahres angerechnet wird.
Satzungsrechtliche Regelungen anderer Zahnärztekammern des Bundesgebietes sind in Nordrhein nicht anwendbar.
Zeugnisse, die ggf. eine Weiterbildungszeit über den Zeitraum von einem Jahr hinaus umfassen, können inhaltlich daher nur für eines der drei erforderlichen Weiterbildungsjahre anerkannt werden!
Weiterbildungszeugnisse sind nur für die Dauer eines Jahres ausstellbar. Weiterbildungsinteressierte müssen hierüber – auch ungefragt – im Vorfeld des Beginns einer Weiterbildung entsprechend informiert werden.
Spezielle Hinweise für die Weiterbildung Oralchirurgie
Spezielle Hinweise für die Weiterbildungsermächtigung
Kriterien für die Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen auf dem Gebiet Kieferorthopädie