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Notfalldienst

Hier finden Sie Informationen zur Organisation der Notfalldienste sowie zur gemeinsamen Notfalldienstordnung von Zahnärztekammer und KZV Nordrhein.


Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein und die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein haben eine Gemeinsame Notfalldienstordnung (G-NDO) für den zahnärztlichen Notfalldienst beschlossen. Die letzte Änderung ist am 3. Mai 2022 in Kraft getreten.

 

Heranziehung über die jeweilige Einrichtung

Nach § 1 Abs. 3 G-NDO erfolgt die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst ab dem 1. September 2023 über die jeweilige Einrichtung (Praxis/Medizinisches Versorgungszentrum). Angestellte werden insoweit nur über ihren Arbeitgeber gemäß ihrem Faktor berücksichtigt.

Der Teilnahmeumfang der jeweiligen Einrichtung ergibt sich aus der Summe der Anrechnungsfaktoren.

 

Beispiel

Herr Dr. A. Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag = Faktor 1,0

Herr Dr. B. Vertragszahnarzt mit Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag = Faktor 0,5

Frau Dr. C. Angestellte Zahnärztin mit einer Tätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche = Faktor 1,0

Herr Dr. C.  vom Notfalldienst befreit = Faktor 0,0

Summe: Faktor 2,5

 

Gemäß § 1 Abs. 2 G-NDO erfolgt die Heranziehung der Einrichtung zum zahnärztlichen Notfalldienst zu den festgelegten Stichtagen (1. Oktober und 1. Mai). Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen.

Die Einteilung zum Notfalldienst wird jeweils zum 1. Juni und 1. November bekannt gegeben. Hierfür erhalten die Inhaber von Praxen und zahnärztliche Leiter von MVZ zukünftig über ihr ZÄK-Portal-Postfach die Heranziehungsmitteilung für die jeweilige zahnärztliche Einrichtung. Die Benachrichtigung erfolgt per E-Mail an die für das Portal hinterlegte E-Mail-Adresse.

In der Darstellung im Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer Nordrhein ist die jeweilige zahnärztliche Einrichtung als sogenanntes „Praxisobjekt“ zu erkennen. Es werden zukünftig ausschließlich die Einrichtungen angezeigt und die angestellten Zahnärzte nicht mehr namentlich aufgeführt.

Die interne Verteilung der einzelnen Notfalldienste innerhalb einer Einrichtung obliegt dem/n Inhaber/n der Praxis bzw. dem zahnärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums. So können die Notfalldiensttermine praxisintern unkompliziert angepasst werden und es erleichtert zudem den kurzfristigen internen Tausch.

Aufgrund der neuen Heranziehung zum Notfalldienst über die zahnärztlichen Einrichtungen entfallen zukünftig die bisherigen personenbezogenen Punktekonten. Ungeachtet dessen bleibt die gerechte Zuteilung von Notfalldiensten gewährleistet. Bei der Einteilung werden innerhalb der verschiedenen Notfalldienstschichten (risikoadaptierter Notfalldienst) auch weiterhin insbesondere die Faktoren der unterschiedlichen Gewichtung von Notfalldiensten und die bisher verrichteten Notfalldienste berücksichtigt.

 

Notfalldiensteinteilung ausschließlich über das Portal

Die Mitteilung, wann und wie Sie zum Notfalldienst herangezogen werden, erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das Portal der Zahnärztekammer Nordrhein. Hier werden die Notfalldiensttermine zur Einsicht und zum Abruf bereitgestellt.

Die Notfalldiensttermine werden jeweils am 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres über das Portal eingestellt.

 

Pflicht zur Einsicht der Notfalldiensttermine im Portal

Viele Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein kennen und nutzen das Portal bereits. Zur Vereinfachung der Abläufe ist die Nutzung nun für alle verpflichtend geregelt, § 3 Absatz 1 Satz 6 G-NDO.

Sofern Sie noch keinen persönlichen Portalzugang haben, richten Sie diesen bitte umgehend ein. Wenden Sie sich hierzu gerne an den Portal-Support in unserem Hause unter der Rufnummer: 02131 / 53119-221 oder per E-Mail unter: portal-support(at)zaek-nr.de. Der Portalzugang ist zwingende Voraussetzung zum Abruf der Notfalldiensteinteilung.

 

Stichtagsregelung für die Notfalldiensteinteilung

Die Notfalldiensteinteilung erfolgt

  • zu dem Stichtag des 1. Oktober für einen Zeitraum von sieben Monaten ab dem 1. Februar des Folgejahres, also vom 1. Februar bis 31. August, sowie
  • zu dem Stichtag des 1. Mai für einen Zeitraum von fünf Monaten ab dem 1. September desselben Jahres, also vom 1. September bis 31. Januar

anhand der in der G-NDO festgelegten Anrechnungsfaktoren. Der Teilnahmeumfang (Faktor) einer Praxis/eines MVZ errechnet sich insoweit aus den Tätigkeitsumfängen beziehungsweise den Versorgungsaufträgen der Inhaber/Angestellten.

Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen; die weiteren allgemeinen Meldepflichten bleiben unberührt.

 

Schichtmodell seit dem 1. Februar 2022

Für den zahnärztlichen Notfalldienst konnte bereits zum 1. Februar 2022 erfolgreich ein Schichtmodell eingeführt werden. Entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch Patienten wird seitdem nur noch die notwendige Anzahl an Einrichtungen in unterschiedlichen Schichten eingeteilt. Dies führt zu einer zeitlichen Reduktion der persönlichen Inanspruchnahme um bis zu 70 Prozent. Nachstehend haben wir noch einmal die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Der Notfalldienst ist in drei Schichten aufgeteilt (weiterhin vier Schichten in der Region Nordwest), in denen eine Rufbereitschaft besteht:

  • Schicht 1:          8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
  • Schicht 2:        13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Schicht 3:        18.00 Uhr bis 8.00 Uhr

Die Einteilung und auch die telefonische Notfalldienstansage wechselt nach jeder Schicht.

Die Sprechstundenzeiten, in denen der Notfalldienstverpflichtete in der Praxis anwesend sein muss, sind samstags, sonntags und feiertags von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr (vorher 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Tausch/Abgabe von Notfalldienstterminen

Der Tausch und die Abgabe von Notfalldienstterminen können zukünftig ausschließlich durch den/die Inhaber einer Einrichtung respektive den zahnärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrum vorgenommen werden. Die in einer Einrichtung angestellten Zahnärzte können die Termine der jeweiligen Einrichtung einsehen. Die technischen Einzelheiten dafür werden aktuell noch geklärt.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Möglichkeiten des Tausches und der Abgabe von Notfalldiensten nur noch über die Online-Notfalldienstplattform vorgenommen werden können. Hierfür ist eine Anmeldung im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein notwendig.

Um in den Schichten 1 und 2 ein geographisches Ungleichgewicht zu vermeiden, ist der Tausch nur im gleichen Notdienstbezirk möglich. In Schicht 3 kann beliebig – auch mit benachbarten Bezirken – getauscht werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie so lange für Ihre Termine zuständig sind, bis sich ein geeigneter Tauschpartner gefunden hat und bis Sie zudem die Bestätigung Ihrer Bezirksstelle über Ihr Portal-Postfach erhalten haben.

 

Rufnummer der Praxis/des MVZ – Weiterleitungen

Bitte beachten Sie, dass über die Auskunft der allgemeinen Service-Hotline des zahnärztlichen Notfalldienstes und auch bei der Online-Notfalldienstsuche ausschließlich die Rufnummer der Praxis/des MVZ angesagt beziehungsweise angezeigt wird. Für eine etwaige Rufumleitung sind Sie eigenverantwortlich zuständig.

Im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub etc.) ist der Notfalldienstverpflichtete dafür verantwortlich, eigenständig für eine Vertretung zu sorgen und diese der zuständigen Bezirksstelle mitzuteilen.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie unabhängig von dem Wohn- oder Aufenthaltsort eines Patienten grundsätzlich zur Hilfe verpflichtet sind. Ablehnungen aufgrund einer vermeintlich fehlenden Zuständigkeit sind unzulässig.

Ausfälle oder eine Nichterreichbarkeit während des Notfalldienstes sind nicht nur ein Ärgernis für hilfesuchende Patienten, sondern sind auch eine zusätzliche und nicht notwendige Belastung für eingeteilte Einrichtungen in den Nachbarbezirken. Daher bitten wir Sie eindringlich, den Notfalldienst gewissenhaft und ordnungsgemäß zu verrichten.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein in Neuss und auch Ihre regionalen Bezirksstellen gerne zur Verfügung.

Antworten zu Ihren Fragen finden Sie unter „FAQ“.


Weitere Informationen

QR-Code-Aufkleber zum Notfalldienst für die Praxis

Für das Praxisschild oder die Eingangstür gibt es einen praktischen Notfalldienst-Aufkleber.

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Ein Notfallbutton für die DEMedic-App

In der Vergangenheit war das Thema „Sicherheit im zahnärztlichen Notfalldienst“ immer wieder ein zentraler Diskussionspunkt bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten in Nordrhein.

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Kontakt

Nicole Weyers

Notfalldienst

Hammfelddamm 11

41460 Neuss

02131 / 53119 317

info@zaek-nr.de

 

FAQ

Einteilung zum Notfalldienst

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Einführung eines Schichtnotfalldienstes

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Notfalldiensttausch

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