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Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft, es soll eine Übertragung der Infektionskrankheit verhindern.


Es gilt auch für alle Personen, die in Zahnarztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) tätig sind und nach 1970 geboren wurden. Bei Personen, die 1970 oder früher geboren wurden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Maserninfektion durchgestanden haben und entsprechend immunisiert sind.

Die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen der Praxisleitung entweder einen Nachweis über mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen. Letzteres kann durch einen Bluttest (Titerbestimmung) erfolgen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen selbst bezahlt werden. Der entsprechende Nachweis ist in der Personalakte aufzubewahren und muss nur auf Verlangen des Gesundheitsamts vorgezeigt werden.

Neue Praxismitarbeiter und Praxismitarbeiterinnen müssen den Nachweis bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit vorlegen. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis gearbeitet haben, bekommen dagegen eine Übergangsfrist zum Nachweis. Diese Frist wurde nun aufgrund der Coronapandemie um fünf Monate vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Wenn bis dahin kein Nachweis vorgelegt wird oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Praxisleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren.


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