Es können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein unterschiedliche Gebietsbezeichnungen geführt werden, die auf besondere Kenntnisse in der Zahnheilkunde hinweisen. Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
Eine Gebietsbezeichnung darf nur führen, wer nach erfolgreicher Prüfung in diesem Bereich eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat. Die Titelbezeichnungen lauten dann:
- auf dem Gebiet der Kieferorthopädie: "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopäde/Kieferorthopädin",
- auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie: "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Oralchirurgie" oder "Oralchirurg/Oralchirurgin",
- auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens: "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen".
Die Weiterbildungszeit für die Fachbereiche Kieferorthopädie und Oralchirurgie beträgt nach Vorgabe der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein jeweils drei Jahre. Die Weiterbildung muss kontinuierlich erfolgen (zeitliche Unterbrechungen bedürfen der vorherigen Genehmigung).
Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird aufgrund eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Nachhinein durch die Zahnärztekammer erteilt. Inhalt und Dauer dieses Weiterbildungslehrgangs richten sich ausschließlich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsordnungen.
Allgemeine Hinweise:
- Vor Beginn und während der Weiterbildung sollten Sie sicherstellen, dass der Weiterbildende für den gesamten Zeitraum eine Weiterbildungsermächtigung durch die Zahnärztekammer für die Weiterbildungsstätte besitzt. Im Ressort Berufsausübung der Zahnärztekammer Nordrhein kann eine entsprechende Liste der weiterbildungsberechtigten Praxen nebst der Ermächtigungszeiträume für den Kammerbereich Nordrhein erbeten werden.
- Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollten Sie im Arbeitsvertrag schritftlich vereinbaren, dass der Arbeitsvertrag für den Zeitraum ".... bis ..... " (dies müssen in einer kieferorthopädischen Niederlassung mindestens 24 Monate und in einer Klinik 36 Monate oder 12 Monate sein) zum Zwecke des Ableistens einer Weiterbildung in Vollzeit (38-40 Stunden/ Woche) abgeschlossen wird.
- Eine Weiterbildung kann nur in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt (Antragstellung erforderlich!) und von dieser als anrechnungsfähig schriftlich bestätigt worden ist.
- Die Anmeldung zur Fachzahnarztprüfung setzt eine Mitgliedschaft gemäß der Meldeordnung der Zahnärztekammer Nordrhein voraus. Anknüpfungspunkt für eine Mitgliedschaft ist die zahnärztliche Tätigkeit im Kammerbereich Nordrhein. Der Wohnort ist nur sekundär dann zu berücksichtigen, wenn die zahnärztliche Tätigkeit gar nicht (d.h. weder in einem anderen Kammerbereich noch im Ausland) ausgeübt wird. Die Mitgliedschaft muss auch während der Prüfung selbst und bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens bestehen!
- Die Anmeldung zur Prüfung kann erst nach Ableisten der vollen Weiterbildungszeit bei der Zahnärztekammer Nordrhein eingereicht werden (§§ 13,14 Weiterbildungsordnung ZÄK NR).
- Erst im Anschluss an die Zulassung zur Prüfung erfolgt eine verbindliche Terminvergabe durch die Zahnärztekammer Nordrhein und sodann das Prüfungsfachgespräch
Hinweis zur zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland während der Weiterbildung:
- Sollte eine der notwendigen Weiterbildungsstationen (§§ 3, 8 und 10 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) im Ausland erfolgen, sollten Sie unbedingt im Vorfeld bei der zuständigen ausländischen Behörde die Erkundigung einholen, welche rechtlichen Voraussetzungen dort für den Erhalt einer Erlaubnis zur Tätigkeit am Patienten gelten. Die ausländische Erlaubnis muss bereits im Zeitpunkt des Beginns der zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland vorliegen und während der gesamten Tätigkeitsdauer Gültigkeit besitzen.
- Der entsprechende Nachweis muss später im Rahmen der Antragstellung (§§ 6 und 7 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) zum Prüfungsfachgespräch zusammen mit den sonstigen Unterlagen (§ 13 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein) der Zahnärztekammer eingereicht werden. Gleiches gilt für einen mit der zur Weiterbildung ermächtigten Stätte geschlossener Arbeitsvertrag. Der Nachweis einer erfolgten Patientenbehandlung muss gewährleistet sein.
- Die Weiterbildungsstätte muss nach dem geltenden Recht des jeweiligen Auslands als Weiterbildungsstätte zugelassen sein.
- Dieser Hinweis gilt auch für das EU-Ausland.
Hinweis speziell für die Weiterbildung Oralchirurgie:
- Aus gegebenem Anlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Weiterbildungszeit in der Praxis eines zur Weiterbildung ermächtigten Oralchirurgen (Niederlassung) gemäß § 10 Abs.6 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein nur bis zur Dauer eines Jahres angerechnet wird.
- Satzungsrechtliche Regelungen anderer Zahnärztekammern des Bundesgebietes sind in Nordrhein nicht anwendbar.
- Zeugnisse, die ggf. eine Weiterbildungszeit über den Zeitraum von einem Jahr hinaus umfassen, können inhaltlich daher nur für eines der drei erforderlichen Weiterbildungsjahre anerkannt werden!
- Weiterbildungszeugnisse sind nur für die Dauer eines Jahres ausstellbar.
- Weiterbildungsinteressierte sind hierüber - auch ungefragt - im Vorfeld des Beginns einer Weiterbildung entsprechend zu informieren.
Hinweis zur Weiterbildungsermächtigung
- Im Rahmen der Weiterbildungsermächtigung erfolgt im sog. Ermächtigungsanschreiben der Hinweis, dass Vorkommnisse, welche sich auf die Praxisform- oder den Praxissitz und/ oder die persönliche Anwesenheit des Ermächtigten in der Praxis beziehen, der Zahnärztekammer Nordrhein (Ressort Berufsausübung) gemeldet werden müssen.
- Unter den Punkt „Änderung der Wochenarbeitsstunden“ fallen auch Abwesenheiten von mehr als 6 Wochen (6 Wochen + 1 Tag etc.)infolge von Krankheit.
- Hinsichtlich eventueller Ausfallzeiten vor und nach der Geburt sowie ggf. geplanter Elternzeit ist ebenfalls der Zeitraum von 6 Wochen (6 Wochen + 1 Tag etc.)zu berücksichtigen.
- Sofern die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden soll, gilt die Gesamtsumme der Elternzeit als Berechnungsgrundlage der 6 Wochen (6 Wochen + 1 Tag etc.).