Die Zahnärztekammer Nordrhein hat für die Nutzung in den Praxen verschiedene Formulare zu Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten erstellt.
Mit dieser Gebührenvereinbarung legen Sie vor Behandlungsbeginn mit dem Zahlungspflichtigen/Patienten sowohl die Höhe der Steigerungsfatoren als auch die entsprechenden Gebühren verbindlich fest. Die Steigerungsfaktoren bzw. die Gebühren können im nachhinein nicht mehr überschritten werden. Diese Gebührenvereinbarung kann für zahnärztliche Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens (1,0 – 3,5-fach) oder darüber hinaus getroffen werden. Der Zahlungspflichtige/Patient erhält damit Kostensicherheit.
Mit dieser Ersatzfeststellung gibt man dem Patienten/Zahlungspflichtigen eine Hilfestellung für die Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche, da nach § 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ dem Patienten/Zahlungspflichtigen eine schriftliche Begründung der Steigerungssätze zusteht, bei denen auch ohne getroffene Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ein Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes gerechtfertigt gewesen wäre.
Mit dieser Vereinbarung vereinbaren Sie mit dem Zahlungspflichtigen/Patienten vor Behandlungsbeginn die Mehrkosten für die über die Standardmaterialien hinausgehenden Kosten, bei einer Kieferorthopädischen Behandlung nach den Leistungen der Gebührenpositionen 6100, 6120, 6140 und 6150 GOZ 2012.
Merkblatt für Privatpatienten
Mit dieser Vereinbarung vereinbaren Sie mit dem Zahlungspflichtigen/Patienten vor Behandlungsbeginn grundsätzlich die Leistungen, die nicht zahnmedizinisch notwendig sind, aber auf Verlangen des Patienten erbracht werden sollen, sowie die Vergütung für diese Leistungen, die nicht veränderbar ist.