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10 Fragen zum Ausbildungsstart

Damit nicht nur der Auftakt der Ausbildung erfolgreich verläuft, gilt es, einige Regeln zu beachten. Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um den Ausbildungsstart.


1. Was muss ich beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag ist zwingend in Textform abzufassen, die wichtigsten Bestandteile, die unbedingt aufzunehmen sind, regelt § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Vertragsabfassung kann auch elektronisch erfolgen, muss aber für den Auszubildenden speicher- und druckbar sein. Ausbildungsbetriebe, die diese Vorgaben nicht beachten, begehen unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit.

Tipp: Sobald Sie sich mit einer zukünftigen Auszubildenden einig sind, fassen Sie einen Ausbildungsvertrag in Textform ab. Das sorgt für Rechtssicherheit und Klarheit für beide Seiten. Und: Nutzen Sie den elektronischen Ausbildungsvertrag der Zahnärztekammer. In unserem Portal können Sie schnell und rechtssicher einen Ausbildungsvertrag aufsetzen und sparen dabei auch noch 15 Euro gegenüber der Einreichung in Papierform.

2. Darf ich die Ausbildungsvergütung frei verhandeln?

Grundsätzlich ja, es gibt aber Untergrenzen. § 17 BBiG definiert, dass Auszubildenden eine angemessene Vergütung gezahlt werden muss. Richtlinie, was „angemessen“ ist, sind unter anderem Empfehlungen von Kammern, Branchenverbänden etc.. Die Zahnärztekammer empfiehlt im Jahr 2025 1.000 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 1.100 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

Nach gängiger Rechtsprechung gilt eine Vergütung noch als angemessen, wenn sie eine entsprechende Branchenempfehlung um nicht mehr als 20 % unterschreitet. Natürlich kann eine höhere Vergütung gezahlt werden. Tipp: Folgen Sie der Vergütungsempfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein.

 

3. Wann muss die Ausbildungsvergütung gezahlt werden?

Die Ausbildungsvergütung ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig, vgl. § 18 Abs. 2 BBiG. Ausbildende müssen sicherstellen, dass die Vergütung am letzten Arbeitstag eines Monats für die Auszubildenden verfügbar ist.

 

4. Darf ich die Ausbildungsvergütung kürzen, wenn ein Azubi unentschuldigt in der Schule fehlt?

Eine pauschale Kürzung ist schwierig. Es ist aber möglich, wenn ein Azubi unentschuldigt in der Schule fehlt („Schule schwänzen“), anteilig die Ausbildungsvergütung zu kürzen. Dies muss jedoch „im Abrechnungszeitraum“ geschehen. Beispiel: Der Azubi fehlt am 10. April unentschuldigt in der Berufsschule. Für den Monat April kann das Gehalt um 1/30 gekürzt werden. Eine Verrechnung/Kürzung mit späteren Monatsgehältern ist nicht zulässig.

 

5. Darf ich meinen Azubi aus der Berufsschule nehmen, wenn die Praxis unbesetzt ist?

Nach § 15 Abs 1 Nr. 1 BBiG „haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen“. Das heißt, der Berufsschulbesuch ist für Auszubildende verpflichtend und Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, den Berufsschulbesuch zu ermöglichen. Ausbildungsbetriebe, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, handeln unter Umständen ordnungswidrig. Ein Azubi kann und darf keine ausgebildete Fachkraft ersetzen.

 

6. Dürfen Auszubildende Überstunden machen und was muss ich beachten?

Grundsätzlich dürfen Auszubildende Überstunden machen. Zu beachten ist aber, die die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten werden (maximal 10 Stunden tägliche Arbeitszeit zzgl. Pausen). Bei Azubis unter 18 ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Wichtig: Überstunden sind auszugleichen, entweder durch zusätzliche Freizeit oder durch zusätzlich Vergütung. Auszubildende dürfen dabei auswählen, welche Art des Mehrarbeitsausgleichs sie wünschen.

7. Welche Tätigkeiten darf mein Auszubildender selbständig machen?

Ein Auszubildender ist dazu da, ausgebildet zu werden. Er ist kein Ersatz für eine ausgelernte Fachkraft. Im Rahmen der Ausbildung darf ein Azubi auch Tätigkeiten selbständig ausführen, ein Azubi muss also nicht „rund um die Uhr“ unmittelbar überwacht oder betreut werden. Es muss aber regelmäßig fachkundiges Ausbildungspersonal zur Verfügung stehen, um bei Fragen helfen zu können, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren etc.

Zudem gibt es verschiedene Tätigkeiten, die eine Azubi aufgrund von spezialgesetzlichen Regelungen nicht bzw. nicht ohne unmittelbare Aufsicht machen darf (z.B. Röntgen, Freigaben bei der Medizinprodukteaufbereitung).

 

8. Was kann ich tun, wenn mein Azubi häufig unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt?

Auszubildende müssen selbstverständlich ihren Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachkommen. Dazu gehört auch, sich rechtzeitig zu melden, wenn man erkrankt ist oder Pünktlichkeit. Hält ein Auszubildender solche Regeln nicht ein, so sollte man zunächst das Gespräch mit dem Azubi suchen.

Führen Gespräche nicht zu einer Verhaltensverbesserung, dann besteht die Möglichkeit, einen Auszubildenden abzumahnen. Dies muss schriftlich geschehen und den abgemahnten Vorfall genau beschreiben. Im Wiederholungsfall kann dann gekündigt werden. Tipp: Die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung sind sehr vom Einzelfall abhängig und weichen von der Kündigung regulärer Arbeitsverträge ab. Sprechen Sie gerne die Zahnärztekammer an, wen es Probleme in der Ausbildung gibt.

 

9. Kann die Probezeit verlängert werden?

Das Berufsbildungsgesetz schreibt eine Probezeit von mindestens einem Monat bis maximal vier Monate zwingend vor. Eine Verlängerung innerhalb dieses Rahmens ist durch Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem jederzeit ohne Weiteres möglich. Eine Verlängerung über die Dauer von vier Monaten hinaus ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Nur bei Fehlzeiten von mehr als 30 Tagen kann die Probezeit und die Fehlzeit verlängert werden. Achtung: Die Verlängerung geschieht nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung. Tipp: Verwenden Sie den digitalen Ausbildungsvertrag der Zahnärztekammer. Dieser beinhaltet eine Klausel zur Verlängerung der Probezeit im Falle von zu vielen Fehlzeiten.

 

10. Wie erfahre ich, ob mein Azubi in der Schule gefehlt hat?

Tauschen Sie sich regelmäßig mit der Berufsschule Ihres Auszubildenden aus. Suchen Sie aktiv den Kontakt zum Klassenlehrer, auch dann, wenn es keine Probleme gibt. So erfahren Sie aus erster Hand den Leistungsstand Ihres Azubis in der Berufsschule und bekommen frühzeitig mit, wenn es Probleme gibt. Fragen Sie gezielt auch nach eventuellen Fehlzeiten, um unmittelbar mitzubekommen, wenn Ihr Azubi in der Schule fehlt.

Autor: Franz Roggemann


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