Diese zahnärztlichen Berufspflichten sind im Heilberufsgesetz NRW, in der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (BO) nebst Meldeordnung und in der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (G-NDO) als verbindliche Regeln formuliert. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) bildet dabei sowohl die rechtliche Grundlage als auch die Grenze für die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit.
Die Berufsaufsicht ist eine der zentralen gesetzlichen Aufgaben der Zahnärztekammer Nordrhein und wesentliches Element der zahnärztlichen Selbstverwaltung. Im Interesse aller Kammerangehörigen und auch des Gemeinwohls hat die Kammer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen.
Die Zahnärztekammer Nordrhein stellt zu vielen berufsrechtlichen Themen weitere Informationen bereit und veröffentlicht im Bedarfsfall Mitgliederinformationen.