Zur Ansicht in leichter Sprache Zur Ansicht in
Leichter Sprache

Hygienebeauftragter vs. Freigabeberechtigter – das ist der Unterschied

Sehr häufig werden die Begriffe „Hygienebeauftragter“ und „Freigabeberechtigter für die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten“ miteinander verwechselt oder synonym verwendet. Doch es gibt einige Unterschiede.


Die Nutzung  als Synonyme rührt zu einem gewissen Teil wahrscheinlich aus einer Zeit, als es noch einen sogenannten „Hygieneschein“ gab. Durch einen solchen Hygieneschein durften Auszubildende, die die Zwischenprüfung abgelegt hatten (dort wurde das Thema Aufbereitung abgefragt) bereits vor einer erfolgreichen Abschlussprüfung aufbereitete Instrumente für die Behandlung freigeben. Dies gilt aber schon seit 2012 nicht mehr.

Ein „Hygieneschein“ hat also zunächst nichts mit der Benennung zur oder zum Hygienebeauftragten zu tun. Durch die sprachliche Nähe hat sich trotzdem ein Zusammenhang verfestigt, obwohl die beiden Tätigkeiten beziehungsweise die Aufgaben der Hygienebeauftragten und die Aufbereitung von Medizinprodukten auch formal andere Grundlagen haben.

 

Hygienebeauftrage

Die Funktion der oder des Hygienebeauftragten ist in der „Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen“ (HygMedVO) des Landes NRW begründet. In § 1 Abs 2 HygMedVO ist festgelegt, dass Leitungen von Zahnarztpraxen Hygienebeauftragte benennen müssen.

Die Aufgaben und die erforderliche Qualifikation der Hygienebeauftragten sind in den §§ 5 und 6 HygMedVO beschrieben. Grundsätzlich haben Hygienebeauftragte „bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention […] mitzuwirken und dabei Verbesserungen der Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen“.

Die Hygienebeauftragten sind verpflichtet, „sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Hygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand.“ Durch eine unklare Formulierung in der Verordnung ist nicht eindeutig, ob dies auch für die Hygienebeauftragten in den Zahnarztpraxen gilt, die fachliche Auslegung der Behörden geht aber in diese Richtung.

Insofern empfehlen wir den Hygienebeauftragten dringend, regelmäßig einen entsprechend geeigneten Fortbildungskurs zu besuchen. Die Zahnärztekammer Nordrhein bietet dafür zweimal pro Jahr den Kurs „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1: Praxisorganisation, -ausstattung, -QM“ im Karl-Häupl-Institut an. Die Einladung gilt selbstverständlich auch für die Praxisbetreiber, die selbst die Funktion als Hygienebeauftragte wahrnehmen. Dies ist immer auch dann immer der Fall, wenn keine andere Person dazu explizit vom der Praxisbetreiber benannt wurde.

 

Freigabeberechtigung

Die Freigabeberechtigung für aufbereitete Medizinprodukte ist in der Anlage 6 der gemeinsamen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (RKI-BfArM-Empfehlung) geregelt. Diese „Empfehlung“ ist explizit in der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) benannt und die beschriebenen Vorgaben sind als Vorgaben der Behörden selbst anzusehen.

Dort heißt es, „eine Qualifikation wird vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen (zum Beispiel ZFA) diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht beziehungsweise nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen beziehungsweise zu aktualisieren.“

Die letzte Aktualisierung der RKI-BfArM-Empfehlung erfolgte im Jahr 2012. Dies bedeutet, dass alle Zahnmedizinischen Fachangestellten, die die Ausbildung nach 2012 begonnen und erfolgreich abgeschlossen haben, freigabeberechtigt sind. Eine regelmäßige Auffrischung ist formal nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, zumal es regelmäßig Änderungen an Vorgaben gibt und der aktuelle Stand zu ergänzen beziehungsweise zu aktualisieren ist.

Die Zahnärztekammer Nordrhein bietet dafür ebenfalls zweimal pro Jahr den Kurs „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 2 (inkl. Begehungen nach MPDG)“ im Karl-Häupl-Institut an. In diesem Kurs werden insbesondere die aktuellen Anforderungen an die Aufbereitung vermittelt.

 

Anforderungen bei ZFA-Ausbildung vor 2012

Für die Beschäftigten, die die Ausbildung vor 2012 begonnen (und erfolgreich abgeschlossen) haben, gelten je nach Ausbildungsbeginn unterschiedliche Fortbildungsanforderungen, um die Freigabeberechtigung zu erlangen, beziehungsweise aufzufrischen.

 

Freigabeberechtigung

Beschäftigte, deren Ausbildung vor 2001 begonnen hat, benötigen die komplette Kursreihe „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1-3“ zur Erlangung der Freigabeberechtigung. Der dritte Teil fasst die ersten beiden Teile zusammen und schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab.

Beschäftigte, deren Ausbildung nach 2001, aber vor 2006 begonnen hat, benötigen die Kurse „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1 und 2“.

Beschäftigte, deren Ausbildung nach 2006, aber vor 2012 begonnen hat, benötigen entweder den Kurs „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1“ oder den Kurs „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 2“. Wir empfehlen den Kurs „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 2“, da er konkreter auf die Anforderungen bei der Aufbereitung eingeht als der erste Teil, der mehr die allgemeinen Grundlagen der Hygiene behandelt.

Falls diese Beschäftigten entweder an den (Präsenz)-Follow-Up-Veranstaltungen 2014/2015 oder 2018/2019 oder an der virtuellen Follow-Up-Veranstaltung 2022 teilgenommen, gilt die Forderung nach Aktualisierung/Ergänzung erfüllt. Auch diese Personen sind freigabeberechtigt.

Autor: Ralf Stürwold

Kontakt

Wissenschaftlicher Dienst

02131 / 53119 209