Rechtliche Voraussetzungen zu Verkürzung und vorzeitiger Prüfung sowie die Antwort auf die Frage, in welchen Fällen eine Verkürzung sinnvoll ist.
Bei guten Leistungen und einem entsprechenden Schulabschluss kann die Ausbildungszeit für angehende Zahnmedizinische Fachangestellte reduziert werden. Grundsätzlich muss dabei zwischen einer Verkürzung und einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung unterschieden werden.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf maximal zwei anstelle von drei Jahren wird im Idealfall bereits vor der Ausbildung im Ausbildungsvertrag zwischen Ausbilder und Auszubildendem fixiert. Zwingende Voraussetzung dazu sind entweder die Fachhochschulreife oder das Abitur. „Ein weiterer Grund kann eine vorherige fachverwandte Ausbildung, beispielsweise zur Medizinischen Fachangestellten sein“, berichtet Jörg Kuiper, Leiter der Ausbildungsabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein.
Wenn eine Verkürzung nicht vor Beginn vereinbart wurde, kann dieses noch innerhalb der ersten 24 Monate der Ausbildung nachgeholt werden. Denn unter Umständen kann es sinnvoll sein, den Verlauf der Ausbildung und vor allem die ersten Schulnoten abzuwarten.
In diesem Fall muss ein formloser Antrag mit entsprechender Begründung bei der Ausbildungsabteilung eingereicht werden, der sowohl vom Ausbilder als auch dem Auszubildenden unterschrieben wurde. An den möglichen Gründen ändert sich nichts: Ohne entsprechenden Schulabschluss oder fachverwandte Vor-Ausbildung kann die Ausbildung nicht verkürzt werden.
Wenn entweder die Frist für eine Verkürzung abgelaufen oder der dafür notwendige Schulabschluss wie oben beschrieben nicht gegeben ist, kann alternativ eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt werden. Hierbei wird der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung um sechs bis zwölf Monate vorgezogen. Der Notendurchschnitt des Auszubildenden muss in diesem Fall besser als 2,2 sein. Wichtig: Diese Vorgabe gilt zukünftig ausschließlich für die berufsrelevanten Fächer, nicht für Sport, Religion et cetera. In einer Kombination mit einer Ausbildungsverkürzung ist theoretisch sogar eine Reduktion der Ausbildungsdauer auf 18 Monate denkbar. In den allermeisten Fällen ist dies allerdings nicht zielführend.
Der formlose Antrag muss mit einer Kopie des Zeugnisses ebenfalls bei der Ausbildungsabteilung eingereicht werden.
Da nicht nur die berufsbildende Schule, sondern auch der Ausbilder „über dem Durchschnitt“ liegende Leistungen bescheinigen muss, braucht es auch die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes. Zusätzlich müssen die Leistungen in der gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 in beiden Fächern zukünftig mit mindestens „gut“ bewertet worden sein.
Allgemein stellen Verkürzungen und vorzeitige Prüfungszulassungen mit einem Anteil von rund fünf Prozent unter den nordrheinischen ZFA-Ausbildungen eine Seltenheit dar. „Die Ausbildungsinhalte sind auf drei Jahre angelegt, weshalb es grundsätzlich auch sinnvoll ist, bei drei Jahren zu bleiben“, erklärt Jörg Kuiper.
Denn wer verkürzt, verpasst Inhalte vom Anfang der Ausbildung; wer die Prüfung vorzieht wiederum die letzten Monate. Für die Abschlussprüfung muss der jeweilige verpasste theoretische Teil oft im Selbststudium nachgeholt werden und auch die praktische Ausbildung am Behandlungsstuhl muss zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb zusätzlich zum regulär anliegenden Inhalt in dem kürzeren Zeitraum vollständig geleistet werden.
Auch die Vorgabe eines Notendurchschnitts von unter 2,2 sollte nicht als Schicksalszahl fehlinterpretiert werden. „Ein Vorziehen der Prüfung macht bei Einser-Kandidaten Sinn, nicht aber grundsätzlich bei jedem Auszubildenden mit einem Durchschnitt unter 2,2“, so Kuiper. Darüber hinaus bedeuten gute Noten in der Theorie nicht automatisch, dass auch der praktische Teil überdurchschnittlich gut läuft.
Manchmal kann es auch für den Ausbilder oder die Ausbilderin sinnvoll sein, bei einer Verkürzung die Initiative zu ergreifen und das Thema mit dem oder der Auszubildenden zu besprechen. Wer bemerkt, dass der Azubi sehr gute Noten hat und auch am Behandlungsstuhl überdurchschnittliche Leistungen zeigt, kann auf diese Weise die Leistung würdigen. „In Zeiten des Fachkräftemangels kann das ein guter Weg sein, Talente zu fördern und vor allem in der eigenen Praxis zu halten“, sagt Jörg Kuiper. Hierbei gilt aber: Der oder die Auszubildende sollte nicht zu einer Verkürzung oder dem Vorziehen der Abschlussprüfung gedrängt werden.
Bei ausländischen Schulabschlüssen benötigt die Zahnärztekammer Nordrhein eine Kopie der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses (hier: Fachhochschulreife/ Abitur) durch die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung.
Eine Ausbildungsverkürzung ist, ohne die bestätigte Gleichwertigkeit nicht möglich!