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Aktuelles Thema:

Begutachtungsstelle Behandlungsfehler

Wenn Sie einen zahnärztlichen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich an die Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein wenden. Auf Antrag kann eine objektive Begutachtung der zahnärztlichen Behandlung durch eine Begutachtungskommission erfolgen.
Artikel

Die Zahnärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 Heilberufsgesetz NRW die Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein errichtet.

Grundlage der Tätigkeit der Begutachtungsstelle ist die Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein.

Aufgabe der Begutachtungsstelle ist es, durch objektive Begutachtung zahnärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche, dem Zahnarzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe und damit diesen Beteiligten eine gütliche Beilegung zu erleichtern (§ 2 Absatz 1 der Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein).

Patienten können sich schriftlich an die Begutachtungsstelle wenden, wenn sie einen Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Behandlung durch einen in Nordrhein ansässigen Zahnarzt vermuten.

Dabei sind bitte einzureichen:

  • ein Antrag gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle,
  • eine Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden beteiligten Zahnarzt gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle.

Die Begutachtungsstelle wird tätig, wenn die zugrundeliegende Behandlung abgeschlossen ist und diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und darüber hinaus keine Verfahrenshindernisse gemäß § 3 Absatz 2 der Satzung der Begutachtungsstelle vorliegen. Demnach wird die Begutachtungsstelle nicht tätig oder stellt ihre Tätigkeit ein, wenn z.B. bereits ein Gerichtsverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen desselben Sachverhaltes anhängig ist, wenn ein Gericht bereits rechtskräftig über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde oder wenn sich aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit die Zuständigkeit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Überprüfung des behaupteten Behandlungsfehlers ergibt.

Weitere Informationen können dem Merkblatt über das Begutachtungsverfahren entnommen werden.

Die Formulare für den Antrag und die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie das Merkblatt über das Begutachtungsverfahren und die Satzung der Begutachtungsstelle sind unter dem Reiter „Dokumente“ eingestellt.

Für weitere Fragen steht die Geschäftsstelle der Begutachtungsstelle zur Verfügung:

Geschäftsstelle
Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein
Hammfelddamm 11
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 53119 245
Telefax: +49 2131 53119 410
E-Mail: begutachtungsstelle[at]zaek-nr.de

FAQ's
Dokumente
Antrag

Antrag gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle

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Download Antrag
Infoblatt zum Datenschutz für Externe (z.B. Patienten)

Information gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO (Verarbeitung Ihrer Daten bei der Zahnärztekammer Nordrhein)
 

Merkblatt

Merkblatt über das Begutachtungsverfahren

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Download Merkblatt
Satzung

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2020)

DownloadSatzung
Schweigepflicht- entbindungserklärung

Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden beteiligten Zahnarzt gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle

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Service
Kontakt
Geschäftsstelle

Geschäftsstelle Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein. Anfragen bitte nur zu diesem Thema, wenden Sie sich bei anderen Anliegen bitte an info@zaek-nr.de.

Hammfelddamm 11
41460 Neuss
02131 / 53119-245
02131 / 53119-410
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