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Begutachtungsstelle für vermutete Behandlungsfehler

Wenn Sie einen zahnärztlichen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich an die Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein wenden.


Auf Antrag kann eine objektive Begutachtung der zahnärztlichen Behandlung durch eine Begutachtungskommission erfolgen.

Die Zahnärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 Heilberufsgesetz NRW die Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein errichtet.

Grundlage der Tätigkeit der Begutachtungsstelle ist die Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein.

Aufgabe der Begutachtungsstelle ist es, durch objektive Begutachtung zahnärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche, dem Zahnarzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe und damit diesen Beteiligten eine gütliche Beilegung zu erleichtern (§ 2 Absatz 1 der Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein).

Patienten können sich schriftlich an die Begutachtungsstelle wenden, wenn sie einen Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Behandlung durch einen in Nordrhein ansässigen Zahnarzt vermuten.

Dabei sind bitte einzureichen:

  • ein Antrag gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle,
  • eine Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden beteiligten Zahnarzt gemäß dem Formular der Begutachtungsstelle.

Die Begutachtungsstelle wird tätig, wenn die zugrundeliegende Behandlung abgeschlossen ist und diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und darüber hinaus keine Verfahrenshindernisse gemäß § 3 Absatz 2 der Satzung der Begutachtungsstelle vorliegen. Demnach wird die Begutachtungsstelle nicht tätig oder stellt ihre Tätigkeit ein, wenn z.B. bereits ein Gerichtsverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen desselben Sachverhaltes anhängig ist, wenn ein Gericht bereits rechtskräftig über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde oder wenn sich aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit die Zuständigkeit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Überprüfung des behaupteten Behandlungsfehlers ergibt.

Weitere Informationen können dem Merkblatt über das Begutachtungsverfahren entnommen werden.

Die Formulare für den Antrag und die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie das Merkblatt über das Begutachtungsverfahren und die Satzung der Begutachtungsstelle sind hier zum Download eingestellt.

Für weitere Fragen steht die Geschäftsstelle der Begutachtungsstelle zur Verfügung.

Kontakt

Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein

Geschäftsstelle

Hammfelddamm 11

41460 Neuss

02131 / 53119 245

02131 / 53119 410

begutachtungsstelle@zaek-nr.de

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