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FAQ: Kenntnis- und Eignungsprüfung

Stand: 06. Februar 2023

In den §§ 104-118 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) finden Sie alle rechtlichen Vorgaben zur Kenntnisprüfung

Nein. Sie müssen nur den Teil wiederholen, den Sie nicht bestanden haben.

Sie können im Fall des Nichtbestehens jeden Teil der Prüfung (Reihenfolge: 1. schriftlich, 2. mündlich, 3. praktisch) zweimal wiederholen. Sie können erst am jeweils nächsten Teil teilnehmen, wenn Sie den vorherigen Teil bestanden haben.

Ja. Für jede Wiederholung erhalten Sie einen eigenen Gebührenbescheid.

Nein. Die Prüfungsteile finden an jeweils unterschiedlichen Tagen statt. Der Zeitraum zwischen den Teilen kann aktuell noch nicht vorausgesagt werden.

Die Antwort zu dieser Frage können Sie im Abschnitt „Informationen zum praktischen Prüfungsteil“ nachlesen.

Es wird im Vorfeld der Prüfung nicht mitgeteilt, welche Zähne präpariert werden müssen. Es wird kein Lehrmaterial versendet.

Die Inhalte der Kenntnisprüfung bitten wir Sie den §§ 107 ff. der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) zu entnehmen.

Ja, eine Absage kann bis zu einem Monat vor Beginn der Prüfung erfolgen. In diesem Fall wird die Nichtteilnahme nicht als Nicht-Bestehen gewertet. Die entrichtete Gebühr bleibt erhalten.

Ladungen sind grundsätzlich verbindlich!

Ein verspätetes Erscheinen bzw. ein unentschuldigtes Nichterscheinen wird als Nicht-Bestehen der Prüfung gewertet.

Im Falle der Nichtteilnahme (= Rücktritt von der Prüfung) muss diese sowohl der Zahnärztekammer Nordrhein als auch der Bezirksregierung Münster als zuständiger Approbationsbehörde per E-Mail unverzüglich mitgeteilt werden.

Eine Nichtteilnahme (= Rücktritt von der Prüfung) ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 116 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen möglich. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet ausschließlich die zuständige Approbationsbehörde (Bezirksregierung Münster). Der Bezirksregierung Münster sind die Rücktrittsgründe daher unverzüglich mitzuteilen.

Grundsätzlich ja. Die Benennung erfolgt zusammen mit der Ladung für den mündlichen Prüfungsteil. Die Benennung erfolgt unter Vorbehalt (ggf. Erkrankung der Prüfer oder anderer Hinderungsgrund).

Ein Anspruch auf einen „Wunsch-Prüfer“ existiert nicht.

Für Fragen zu Ihrer Approbation ist ausschließlich die Bezirksregierung Münster zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie hier.