Stand: 31. Januar 2023
Nein, es erfolgt eine Veranlagung zum vollen Beitrag. Sofern Sie den Beitrag nicht aufbringen können oder eine persönliche Härte vorliegt, können Sie einen Antrag gemäß § 2 Beitragsordnung auf Stundung, Ermäßigung sowie einen Erlass ihrer Beiträge bei der Zahnärztekammer Nordrhein einreichen.
Ja, durch die neue Beitragsordnung werden nichtberufstätige Kammerangehörige mit einem geringen Grundbeitrag veranlagt. Die generelle Beitragspflicht resultiert maßgeblich aus den mit der Mitgliedschaft verbundenen Partizipationsrechten eines jeden kammerangehörigen Zahnarztes. Sofern die Aufbringung des Beitrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, besteht für Mitglieder aller Beitragsgruppen gleichermaßen die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass zu stellen
Innerhalb der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung liegt eine volle Beitragspflicht nicht vor. Bitte informieren Sie uns zeitnah, damit wir Ihre Beitragsveranlagung entsprechend anpassen und Sie für diese Zeit in Beitragsgruppe 3, Zahnärzte ohne Berufsausübung, führen können.
Davon abweichend liegt in Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz die Beitragspflicht unverändert vor, da ein Anspruch auf eine Lohn- beziehungsweise Entgeltfortzahlung besteht.
In den Zeiten in denen ein Anspruch auf eine Lohn- beziehungsweise Entgeltfortzahlung oder Entsprechendes besteht, sind Sie voll beitragspflichtig. In der Regel besteht ein solcher Anspruch für eine Dauer von 6 Wochen. Bei einer darüber hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit teilen Sie uns dieses bitte mit, damit Ihre Beitragshöhe angepasst wird.
Nein, unabhängig vom Alter erfolgt eine Veranlagung zum vollen Beitrag. Sofern Sie aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht aufbringen können oder die Beitragszahlung aus anderen persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung) für Sie eine besondere Härte bedeuten würde, können Sie eine Stundung, Ermäßigung sowie einen Erlass Ihrer Beiträge bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen.
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Sie nicht voll beitragspflichtig. Bitte informieren Sie uns zeitnah, damit wir Ihre Beitragsveranlagung entsprechend anpassen und Sie für diese Zeit in Beitragsgruppe 3, Zahnärzte ohne Berufsausübung, führen können.
Kammerangehörige, die zugleich beitragspflichtiges und berufstätiges Pflichtmitglied in einer oder mehreren anderen Zahnärzte- oder Ärztekammer/n sind, zahlen die Hälfte ihres jeweiligen Beitrages.
Bitte teilen Sie uns diese Mitgliedschaften mit und reichen einen Nachweis über die Pflichtmitgliedschaft, Berufstätigkeit und Beitragspflicht ein.
Mit der Tätigkeit wird der zahnärztliche Beruf ausgeübt, so dass eine Beitragspflicht nach der Beitragsgruppe 2.3 für angestellte Zahnärzte, die allein administrativ und organisatorisch tätig sind, besteht.
Für beamtete/angestellte Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Medizinischen Dienst gibt es eine eigenständige Beitragsgruppe. Sie werden seit dem 01.01.2022 in der Beitragsgruppe 2.2 mit einem Jahresbeitrag von 636 EUR bzw. monatlich 53 EUR eingestuft.
Die Beitragsreduzierung wird grundsätzlich zu Beginn des Quartals der Antragstellung berücksichtigt.
Für die Monate, in denen die Beitragspflicht beginnt oder endet, ist je ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Für August wird demnach ein voller Beitrag fällig.
Wenn Mitglieder mehrere Tätigkeiten ausüben, dann erfolgt die Beitragsveranlagung nach der Tätigkeit mit dem höchsten Beitrag. Sofern eine andere Tätigkeit nachweislich den beruflichen Schwerpunkt bildet, dann ist diese Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich.
Beispiel: Ein Mitglied ist als angestellte Zahnärztin in einer vertragszahnärztlichen Praxis mit 30 Stunden in der Woche tätig. Zusätzlich ist die Zahnärztin als Berufsschullehrerin 10 Stunden in der Woche tätig. Da die Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis überwiegt, erfolgt die Eingruppierung nach Beitragsgruppe 2.1 mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 924 EUR und nicht nach Beitragsgruppe 2.3 mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 564 EUR.
§ 3 der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein besagt: „Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen aus sozialen Gründen bzw. Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beitragspflichtigen.“
Zur Entscheidung des jeweils im Einzelfall zu prüfenden Antrags halten Sie bitte das folgende Vorgehen ein: Richten Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inklusiver aller benötigten Nachweise an die Finanzabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss.
Sie werden zunächst regulär in die Beitragsgruppe 1 eingestuft. Gem. § 2 der Beitragsordnung können Sie jedoch ohne Weiteres eine Stundung Ihres Beitrages beantragen.
Sie üben den zahnärztlichen Beruf im Sinne der Beitragsordnung aus, wenn Sie Ihre zahnärztlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in Ihre berufliche Tätigkeit einbringen.
Niedergelassene Zahnärzte in einem MVZ werden nach der Beitragsgruppe 1 zum Kammerbeitrag herangezogen; dies gilt ungeachtet der zahnärztlichen Leitung. Angestellte Zahnärzte, die in einem MVZ als zahnärztlicher Leiter tätig sind und Geschäftsführungsbefugnisse haben, werden gleichermaßen nach der Beitragsgruppe 1 veranlagt. Bestehen keine Geschäftsführungsbefugnisse, erfolgt die Veranlagung nach der Beitragsgruppe 2.1.