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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die seit dem 1. Januar 2012 gültig ist, regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung der Behandlung


Die Beschlüsse zur PAR-Strecke in der GOZ

Bereits seit 2013 befassen sich die Mitglieder des Beratungsforums mit den Regelungslücken in der GOZ 2012. Die Mitglieder sind Vertreter der privaten Krankenversicherungen, Mitglieder der Beihilfe aus Bund und Ländern sowie die Mitglieder des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer.

 

Ein Blick zurück

In den vergangenen zehn Jahren wurden über 50 Beschlüsse gefasst, um Fragen hinsichtlich einer Berechnungsfähigkeit oder Erstattungsmöglichkeit zu klären. Einer der wichtigsten bisher gefassten Beschlüsse ist der Beschluss Nr. 5 Trennung von Liquidation und Erstattung.

„Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.“

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie hat das Beratungsforum beschlossen, die Hygiene-Pauschale zu erhöhen. In drei zeitlich beschränkten Beschlüssen konnte somit ein kleiner Ausgleich der erheblich gestiegenen Hygienekosten in den Praxen aufgefangen werden.

Nach monatelangen intensiven Gesprächen mit Vertretern der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe konnten im Dezember 2022 endlich auch die für die moderne Parodontitistherapie notwendigen analogen Berechnungen in sechs Beschlüssen formuliert werden.

 

Sechs Beschlüsse: Die leitliniengerechte PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ

Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)

Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodon- titis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPT), für das 3. und 4. Mal im Jahr4005a


10,35 €
4005a

Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe
Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Sub-
gingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn3010a
14,23 €
Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn4138a
28,46 €
4138a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 10403,62 €

Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungs- schwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung dergingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, einwurzeliger Zahn0090a
7,76 €
Subgingivale Instrumentierung – UPT
Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, mehrwurzeliger Zahn2197a
16,82 €
Subgingivale Instrumentierung – UPT
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 10403,62 €

Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und
Dokumentation auf Formblatt

Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z.B. von ParoStatus®) vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation64,68 €PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation

Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:

  • Diagnose,
  • Gründe der Erkrankung,
  • Risikofaktoren,
  • Therapiealternativen,
  • zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
  • die Option, die Behandlung nicht durchzuführen

sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch41,26 €Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)

Befundevaluation (BEV)
Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ- Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Analoge LeistungBerechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Rechnungstext
Befundevaluation (BEV)5070a
51,74 €
Befundevaluation – PAR
(auch in der UPT)

Bei diesen Beschlüssen sind die Vertreter der Bundeszahnärztekammer erstmals von ihrem Standpunkt, keine konkrete Analogziffer bei der Analogberechnung zu empfehlen, abgewichen. Das hat zur Folge, dass bei der Anwendung der Analogie nicht nur die im Beschluss gefasste Analogziffer, sondern auch die dort formulierte Leistungsbeschreibung für die Rechnung herangezogen werden muss.

 

BZÄK-Tabelle zur analogen Berechnung von PAR-Leistungen


Analoge Leistung
Berechnungsempfehlung des BeratungsforumsVerpflichtender Text in der Rechnung€-Betrag
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPT), für das 3. und 4. Mal im Jahr4005a4005a10,35
Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation8000aPAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation64,68
Aushändigung des Status auf Wunsch des Patienten4030aAusfertigung PAR-Formblatt4,53
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch2110aParodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)41,26
Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn3010aSubgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)14,23
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 10403,62
Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn4138aSubgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)28,46
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 10403,62
Befundevaluation (BEV)5070aBefundevaluation – PAR51,74
(auch in der UPT)
Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, einwurzeliger Zahn0090aSubgingivale Instrumentierung – UPT7,76
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040
Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, mehrwurzeliger Zahn2197aSubgingivale Instrumentierung – UPT16,82
Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 10403,62

Bei den oben genannten Eurobeträgen wurde der 2,3fache Steigerungssatz zugrunde gelegt. Sollte die erbrachte Leistung unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand nicht durchschnittlich sein, kann der Steigerungssatz gemäß § 5 Abs. 2 GOZ angepasst werden.

Die vollständigen Beschlüsse des Beratungsforums finden Sie auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer.

Weitere Informationen:

 

Informationen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Erläuterungen, Hinweise und Berechnungsempfehlungen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet. Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis Grundlage für die Berechnung von Leistungen. So hat der Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf einen beschränkten Bereich Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine in § 11 Bundesärzteordnung begründete Rechtsverordnung der Bundesregierung.

 


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