Bei guten Leistungen und einem entsprechenden Schulabschluss kann die Ausbildungszeit für angehende Zahnmedizinische Fachangestellte reduziert werden.
Die Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungszeit sowie der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ergeben sich aus den §§ 7 und 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie den einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein.
Grundsätzlich ist zwischen einer Verkürzung der Ausbildungszeit und einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu unterscheiden.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit setzt stets das gegenseitige Einvernehmen der Vertragsparteien voraus und wird erst durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildenden wirksam. Es besteht kein einseitiger Rechtsanspruch. Stimmt der Ausbilder eine Verkürzung nicht zu, kann diese nicht erzwungen werden.
Die reguläre Ausbildungsdauer zur Zahnmedizinischen Fachangestellten bzw. zum Zahnmedizinischen Fachangestellten beträgt drei Jahre (36 Monate). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
Eine Verkürzung wird in der Regel bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen Ausbildendem und Auszubildendem vereinbart. Die Dauer der Verkürzung richtet sich nach dem jeweiligen Schulabschluss und Alter:
Wurde die Verkürzung nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vereinbart, kann sie nachträglich beantragt werden. Die Antragstellung muss bei einer Verkürzung um zwölf Monate innerhalb der ersten zwölf Ausbildungsmonate, bei einer Verkürzung um sechs Monate innerhalb der ersten 18 Ausbildungsmonate erfolgen.
Hierfür ist der entsprechende Antrag bei der Ausbildungsabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein einzureichen. Der Antrag muss vom Ausbildenden und Auszubildenden unterschrieben sein. (siehe Downloads)
Ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht möglich oder die Antragsfrist bereits verstrichen, kann gemäß § 45 Abs. 1 BBiG eine vorzeitige Zulassung zum zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung beantragt werden.
Voraussetzung hierfür sind überdurchschnittliche Leistungen sowohl in der Berufsschule. Nach den Vorgaben der Zahnärztekammer Nordrhein müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung kann formlos zusammen mit einer aktuellen Zeugniskopie bei der Ausbildungsabteilung eingereicht werden. Die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes ist erforderlich. (siehe Kästchen rechts unter Downloads)
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit oder eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sollte sorgfältig geprüft werden. Beide Möglichkeiten kommen insbesondere für leistungsstarke Auszubildende in Betracht, die sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb überdurchschnittliche Leistungen zeigen.
Zu beachten ist, dass durch eine Verkürzung Ausbildungsinhalte in einem kürzeren Zeitraum vermittelt und teilweise eigenständig nachgearbeitet werden müssen. Gleiches gilt für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, bei der die Inhalte der letzten Ausbildungsmonate bereits vor der Prüfung beherrscht werden müssen.
Daher empfiehlt die Zahnärztekammer Nordrhein eine Verkürzung oder vorzeitige Prüfungszulassung insbesondere dann, wenn die fachlichen Leistungen, die Lernbereitschaft und die praktische Kompetenz eine erfolgreiche Ausbildung auch in verkürzter Zeit erwarten lassen.
Auch Ausbildungsbetriebe können eine Verkürzung aktiv anregen. Zeigen Auszubildende überdurchschnittliche schulische und praktische Leistungen, kann die Verkürzung oder vorzeitige Prüfungszulassung eine Anerkennung besonderer Leistungen und zugleich ein Instrument der gezielten Nachwuchsförderung sein.
Bei ausländischen Schulabschlüssen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Schulabschlusses durch die zuständige Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung vorzulegen.
Ohne einen entsprechenden Gleichwertigkeitsnachweis kann eine Ausbildungsverkürzung nicht genehmigt werden.