Die kieferorthopädische Behandlung mit Alignern darf als Ausübung der Zahnheilkunde ausschließlich durch approbierte Zahnärzte durchgeführt werden.
Dennoch bieten berufsfremde Dritte in gewerblichen Unternehmen auch Aligner-Behandlungen an und bewerben diese zahnärztlichen Leistungen massiv und mit für Zahnärzten und Zahnärztinnen unzulässigen Werbemethoden. Hierzu werden Zahnärzte entweder in den Unternehmen unmittelbar angestellt oder mit Kooperationsverträgen eingebunden.
Beide Konstellationen verstoßen nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein in eklatanter Weise gegen das zahnärztliche Berufsrecht. Wettbewerbsrechtliche und strafrechtlich relevante Sachverhalte werden ebenfalls überprüft. Alle Details hierzu sind der unten stehenden Mitgliederinformation der Zahnärztekammer Nordrhein „Unzulässige Zusammenarbeit von Zahnärzten mit Aligner-Unternehmen“ zu entnehmen.
Die Zahnärztekammer Nordrhein wird ihre Berufsaufsicht gegenüber den angestellten und auch kooperierenden Zahnärzten umfassend fortführen, aber auch die rechtliche Handhabe unmittelbar gegen die gewerblichen Unternehmen prüfen. Denn Aligner-Behandlungen sind nur der Anfang.
Es kann nur jedem Zahnarzt und jeder Zahnärztin angeraten werden, die Zusammenarbeit mit Aligner-Start-ups umgehend einzustellen und sich auf die eigene Verantwortung für die Patienten und Patientinnen zurückzubesinnen.
Alle teilnehmenden Zahnärzte und Zahnärztinnen müssen sich fragen lassen, wie sie es hinnehmen können, dass sie ihre Verantwortung gegenüber den Patienten und Patientinnen außer Acht lassen und das ihnen entgegengebrachte Vertrauen derart verletzen. Der niedergelassene Zahnarzt degradiert sich freiwillig zum Erfüllungsgehilfen von berufsfremden Gewerbetreibenden – und dies im Kernbereich seiner freiberuflichen Berufsausübung und fachlichen Kompetenz. Der Zahnarzt gibt zu Lasten der Patienten de facto seine Therapiefreiheit auf und verpflichtet sich zu einer oftmals standardunterschreitenden Behandlung.
Patientinnen und Patienten müssen sich auf unabhängige Therapieentscheidungen des Zahnarztes beziehungsweise der Zahnärztin verlassen können und dürfen nicht in die Hand von Gewerbeshops gelangen, für die Beschäftigung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin wie ein Feigenblatt ist.
Lesen Sie hierzu auch unsere Mitgliederinformation