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Voraussetzungen für eine Umschulung

Hier finden Sie die Kriterien und gesetzlichen Voraussetzungen, die Umschulungsstätten erfüllen müssen.


1. Allgemeines

Geeignete Umschulungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umschulung.

Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet die Zahnärztekammer Nordrhein, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und zu überwachen. Der Umschulungsvertrag soll nur dann mit einem Sichtvermerk versehen werden, wenn die Umschulungsstätte geeignet ist. Die Eignungsfeststellung sollte während der Umschulung wiederholt werden.

 

2. Gesetzliche Bestimmungen

2.1 Eignung der Umschulungsstätte

Eine Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung für eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Umschulung geeignet sein (vgl. 47 Abs. 1 BBiG). Können die für erfolgreiche berufliche Umschulung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang in der Umschulungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte entsprechend 22 Abs. 2 BBiG behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (vgl. § 3 Abs. 2 des Umschulungsvertrages).

2.2 Eignungsfeststellung und Überwachung

Die Zahnärztekammer Nordrhein hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Umschulungsstätte vorliegt (vgl. 47 Abs. 4 in Verbindung mit 23 Abs. 2 BBiG).

Werden bei der Überwachung Mängel der Eignung festgestellt, hat die Zahnärztekammer Nordrhein, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung der Umschulung nicht zu erwarten ist, die Umschulungsstätte aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen.

Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder eine Gefährdung zu erwarten oder wird dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beseitigt, hat die Zahnärztekammer Nordrhein dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. § 23 Abs. 2 BBiG).

Um Nachteile für den Umzuschulenden zu vermeiden, sollten in diesen Fällen die Zahnärztekammer Nordrhein in Zusammenarbeit mit den Fachdiensten des Arbeitsamtes darum bemüht sein, dass die begonnene Umschulung in anderen geeigneten Umschulungsstätten fortgesetzt werden kann. Die Verantwortung der bisherigen Umschulungsstätte bleibt davon unberührt.

 

3. Allgemeine Kriterien für die Eignung der Umschulungsstätten

3.1 Die Umschulung findet in betrieblichen oder über- bzw. außerbetrieblichen Umschulungsstätten statt. Es muss dabei gewährleistet sein, dass alle notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und das Ziel der Umschulung erreicht wird.

3.2 Für den Ausbildungsberuf Zahnarzthelferin müssen der Umschulungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen oder das nach 25 BBiG anzuwendende Berufsbild, Berufsausbildungsplan und Prüfungsanforderungen vorliegen.

3.3 Ein Berichtsheft über die Umschulungszeit soll eine Übersicht ermöglichen und erkennbar machen, dass die Umschulung systematisch durchgeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Umschulungsvertrages)

3.4 Wird die Umschulung in unmittelbarer Verbindung mit dem betrieblichen Arbeits-ablauf durchgeführt, so müssen Art und Umfang der Tätigkeiten gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungs-ordnung vermittelt werden.

3.5 Die Umschulungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, damit die nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

3.6 Die Umzuschulenden sind über Inhalt, Ablauf und Ziel der Umschulungs- maßnahme eingehend zu informieren. Zur Information und zur Diskussion von Problemen während der Umschulung ist vom Umschulungsträger ein Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit dem Umzuschulenden einzurichten.

3.7 Zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen müssen die Umschulenden persönlich und fachlich für die berufliche Erwachsenenbildung geeignet sein (§ 23 Abs. 1 i.V. m. § 20 BBiG).

3.8 Zur Eignung der Umschulungsstätte gehört, dass der Umzuschulende gegen die Gefährdung von Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist und die Be-stimmungen der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.