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FAQ: Klausuren/Prüfungen

Stand: 17. Januar 2024

Auszubildende haben Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling ebenfalls freizustellen.

Für den Tag vor der Zwischenprüfung besteht kein Recht auf Freistellung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling natürlich freizustellen.

Mit einer Fünf in einem schriftlichen Fach kann ein Ausgleich durch andere Fächer erfolgen, bei zwei Fünfen kann durch die mündliche Ergänzungsprüfung ein Ausgleich erzielt werden. Bei drei Fünfen kann die Prüfung nicht bestanden werden.

Bei einer Verkürzung um 12 Monate muss der Chef oder die Chefin sein Einverständnis in Form einer zusätzliche Bescheinigung erteilen. Bei der Verkürzung um sechs Monate erteilt er oder sie durch seine Unterschrift auf dem Anmeldebogen seine Einwilligung.

Gemäß § 17 der Prüfungsordnung ist die Prüfung nicht öffentlich, Begleitpersonen müssen daher warten, je nach Räumlichkeiten der Schule im Regelfall auch außerhalb des Schulgeländes.

a) Es gibt keine Vorgaben für den Umfang, maßgeblich ist die Art und Weise des Textes

b) und c) Es muss sich um ein Thema aus dem Praxisalltag einer Zahnarztpraxis handeln.

Die Hygienekenntnisse werden im Rahmen der Abschlussprüfung nachgewiesen. Eine besondere Bescheinigung gibt es nicht mehr.

Grundsätzlich sollte die Zwischenprüfung nach circa 18 Monaten der Ausbildung absolviert werden, um einen Überblick über den Leistungsstand zu erhalten. War dies nicht möglich (z.B durch Krankheit o.ä.), können beide Prüfungen auch innerhalb eines Jahres absolviert werden.

Bereits mit Beginn der Ausbildung ist das Verkürzen um 12 Monate möglich, wenn die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife vorliegt. Dazu muss ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und dem oder der Ausbilder/in gestellt werden.

Eine Verkürzung der Ausbildung ist möglich, wenn von der Berufsschule (durch das Zeugnis) und vom Ausbilder „über dem Durchschnitt liegende Leistungen“ bescheinigt werden.

Die in der Berufsschule erbrachten Leistungen müssen in den Prüfungsfächern einen Mindestdurchschnitt von 2,2 aufweisen, dabei darf kein Fach schlechter als mit der Note befriedigend benotet worden sein.

Es sind zwei Wiederholungsprüfungen möglich.

Bei einer Prozentzahl von 70 und mehr in der schriftlichen Prüfung wird der Kenntnisnachweis erteilt, sofern zwischen 50 Prozent und 70 Prozent erreicht wurden, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert werden