Stand: 27. November 2024
Da im Impf-Ausweis möglicherweise auch Gesundheitsdaten dokumentiert sind, die in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung in einer Zahnarztpraxis stehen, hat der Arbeitgeber kein Recht, eine Kopie zu fordern. Der Arbeitgeber darf jedoch gemäß § 23 a IfSG, soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Der Patientenschutz bezieht sich auf die Beschäftigten, die mit schwangeren Patientinnen in Berührung kommen (Behandlungspersonal). Mitarbeiter/innen an der Rezeption und Verwaltung fallen grundsätzlich nicht darunter, eine Impfung wird jedoch empfohlen.
Dies ist nicht richtig. Wenn es Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit in der Praxis gibt, muss der Betriebsmediziner dies auch mitteilen, da der Praxisbetreiber sonst seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommen kann. Medizinische Details müssen allerdings nicht genannt werden.