Stand: 28. November 2024
Grundsätzlich ist die Teilnahme freiwillig. Da das Düsseldorfer Modell in das Modell Nordrhein überführt wird, wäre eine neue Teilnahme notwendig. Eine neue Checkliste muss nicht ausgefüllt werden, da zuerst die Praxen angeschrieben werden, die nicht am Modell bzw. an der Schulung teilgenommen haben.
Grundsätzlich steht das Modell allen Praxen offen. Allerdings hat eine Teilnahme keine Auswirkungen auf die Pflichtbegehungen durch das Gesundheitsamt. Wenn in der MKG-Praxis nicht nur zahnärztlich-chirurgische Eingriffe, sondern stationsersetzende Eingriffe, also ambulante Operationen durchgeführt werden (Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1), erfolgt die Überwachung gemäß § 23 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW). Die Teilnahme empfehlen wir aber auch für diesen Fall. Die Fortbildung vermittelt sehr kompakt und zugeschnitten auf die ambulante zahnärztliche Praxis den aktuellen Stand des Wissens zur Praxishygiene.
Es können trotzdem Begehungen stattfinden. Bei dem Modell Nordrhein handelt es sich nicht um eine Übertragung von Kontrollbefugnissen gem. § 23 Abs. 6 IfSG in Einrichtungen gemäß Abs. 5 Satz 2 IfSG an die Zahnärztekammer.
Durch die Schulung haben Sie den Vorteil, dass Sie die in den Fokus gerückten und mit den Gesundheitsämtern abgestimmten wichtigen Inhalte des Fragebogens einer möglichen Begehung kennen.
Durch die freiwillige Teilnahme an der Veranstaltung wurde das Interesse am Patienten- und Mitarbeiterschutz bewiesen. Das Risiko in diesen Praxen ist ein anderes, als vermutlich bei denen, die sich eben nicht so dafür interessieren.