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FAQ: Hygienebeauftragte/Freigabeberechtigung

Stand: 27. November 2024

Wenn die ZFA als Hygienebeauftragte benannt ist, ist empfohlen an einer entsprechenden Fortbildung im Laufe von 2 Jahre teilzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass die Hygienebeauftragte immer auf dem aktuellen Wissenstand ist, um der herausgehobenen Stellung gerecht zu werden.

Im Sinne der Freigabeberechtigung im Rahmen der Aufbereitung der Medizinprodukte ist der Beginn der dann erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung maßgeblich. Formal sind alle ausgebildeten ZFA, die die Ausbildung nach 2012 begonnen haben, freigabeberechtigt. Sie müssen sich aber selbst stets auf dem neuesten Stand der Vorschriften halten

Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es nicht, aber es gilt, dass sich die anderen Beschäftigten an die Vorgaben, die im Rahmen der Benennung erfolgen, halten sollten.

Auch Approbierte müssen sich auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft halten. Eine Auffrischung mindestens alle 2 Jahre wird empfohlen.

Ja, die Fortbildung zur ZMP enthält den Baustein 3 (Arbeitshygiene). Wenn dieser Baustein nach 2012 erfolgreich absolviert wurde, ist man freigabeberechtigt.

Wenn die die Sachkunde bis jetzt noch nicht aktualisiert wurde, muss eine Auffrischung (z.B. Hygiene Teil 2) erfolgen, dies ist unabhängig vom Ort der Ausbildung.

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich die Fortbildungs-Anforderungen nach dem jeweiligen Ausbildungsbeginn der am Ende erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung der einzelnen Personen richtet.
Formal sind alle ausgebildeten ZFA, die die Ausbildung nach 2012 begonnen haben, freigabeberechtigt.
ZFA, die die Ausbildung zwischen 2006 und 2012 begonnen haben, müssen den Nachweis einer Fortbildung nach 2012 erbringen, um Freigabeberechtigt zu sein (z.B. durch die Teilnahmebescheinigung „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 2“). ZFA, die die Ausbildung zwischen 2001 und 2006 begonnen haben, müssen ihre Sachkunde z.B. durch die jeweilige Teilnahme an den Kursen „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1 und Teil 2“ oder gleichwertiger Kurse (nach 2012) nachweisen. ZFA, die die Ausbildung vor 2001 begonnen haben, können die Sachkunde z.B. durch die Teilnahme an der kompletten Kursreihe „Hygiene in der Zahnarztpraxis Teil 1 – 3“ oder vergleichbarer Kurse nachweisen. Die Fortbildung muss ebenfalls nach 2012 erfolgt sein.