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FAQ: Ausbildung in der Schule

Stand: 18. Oktober 2024

Grundsätzlich besteht die Ausbildung aus schulischer und betrieblicher Ausbildung, Fehlzeiten sollten daher möglichst vermieden werden. Nach den Vorgaben der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kann die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einem Fehlen von mehr als 180 Schulstunden (30 Tage) während der Ausbildung abgelehnt werden.

Aus logistischen Gründen bietet sich die Schule am Praxisort an, es kann aber auch eine andere Schule mit einer entsprechenden Fachklasse besucht werden.

Blockunterricht ist für die ZFA-Ausbildung im Bereich Nordrhein nicht vorgesehen.

Nein, das ist Aufgabe der Auszubildenden.

Viele Schulen informieren auf ihrer Webseite, wenn Unterricht ausfallen sollte.

In Berufsschulklassen ist ein Sitzenbleiben nicht möglich, es kann aber bei schlechten Noten in Absprache mit der Schule und dem oder der Ausbildenden ein Jahr wiederholt werden.

In einigen Fällen kann das notwendig sein.

Grundsätzlich muss er oder sie nur Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Sofern er oder sie bestimmte Bücher anschafft, sind diese Eigentum der Praxis. Ansonsten müssen notwendige Schulbücher von dem oder der Auszubildenden selbst bezahlt werden.

Der Chef oder die Chefin ist dazu nicht verpflichtet, jedoch bieten einige Praxen Job-Tickets für ihre Mitarbeitenden an.

Nach §15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen.

Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit. Hier gilt die Regel für Minderjährige aus §9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für Erwachsene aus dem neu geschaffenen § 15 BBiG ergibt.

Beschäftigung vor Berufsschulbeginn: Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Beschäftigung nach Berufsschulende: Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen.

Der Berufsschulbesuch ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.

Beispiel 1: Die betriebliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Donnerstag jeweils 7,5 Stunden. freitags nur 6 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit beträgt daher 7 h 12 min. Der Auszubildende muss freitags zur Berufsschule, diese dauert 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Der Berufsschulbesuch ist mit 7 h 12 anzurechnen, auch wenn die betriebliche Ausbildungszeit am Freitag „nur“ 6 Stunden beträgt. Der Auszubildende hat an den anderen Tagen einen Freistellungsanspruch von insgesamt 1 h 12 min.

Beispiel 2: Der über 5-stündige Berufsschultag ist montags. Montags wird im Ausbildungsbetrieb nicht gearbeitet. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden (Dienstag bis Samstag jeweils 8 Stunden).

Der Berufsschulbesuch ist also mit 8 Stunden anzurechnen, auch wenn der Berufsschultag außerhalb der Ausbildungszeit liegt. Der Auszubildende kann also nur noch 32 Stunden im Betrieb ausgebildet werden.

Der zweite Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegezeit) angerechnet.

Im Regelfall werden mehrere Bücher zur Auswahl gestellt, die versuchen den Stoff entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Letztlich ist dies eine eigene Entscheidung, gegebenenfalls in Absprache mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin.

Grundsätzlich darf der Chef oder die Chefin die Auszubildenden nicht vom Unterricht fernhalten, das wäre ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz. Sofern der Chef oder die Chefin diese Vorschrift nicht beachtet, sollte Kontakt mit der Zahnärztekammer aufgenommen werden.

Im Regelfall an zwei Tagen in der Woche.