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FAQ: Ausbildung in der Schule

Stand: 18. April 2023

Grundsätzlich besteht die Ausbildung aus schulischer und betrieblicher Ausbildung, Fehlzeiten sollten daher möglichst vermieden werden. Nach den Vorgaben der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kann die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einem Fehlen von mehr als 180 Schulstunden (30 Tage) während der Ausbildung abgelehnt werden.

Aus logistischen Gründen bietet sich die Schule am Praxisort an, es kann aber auch eine andere Schule mit einer entsprechenden Fachklasse besucht werden.

Blockunterricht ist für die ZFA-Ausbildung im Bereich Nordrhein nicht vorgesehen.

Nein, das ist Aufgabe der Auszubildenden.

Viele Schulen informieren auf ihrer Webseite, wenn Unterricht ausfallen sollte.

In Berufsschulklassen ist ein Sitzenbleiben nicht möglich, es kann aber bei schlechten Noten in Absprache mit der Schule und dem oder der Ausbildenden ein Jahr wiederholt werden.

In einigen Fällen kann das notwendig sein.

Grundsätzlich muss er oder sie nur Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Sofern er oder sie bestimmte Bücher anschafft, sind diese Eigentum der Praxis. Ansonsten müssen notwendige Schulbücher von dem oder der Auszubildenden selbst bezahlt werden.

Der Chef oder die Chefin ist dazu nicht verpflichtet, jedoch bieten einige Praxen Job-Tickets für ihre Mitarbeitenden an.

Auszubildende haben in der Regel zwei Unterrichtstage an der Berufsschule pro Woche. An einem Tag der beiden Tagen müssen sie anschließend von der Arbeit freigestellt werden. Dieser Tag muss den Azubis als durchschnittlicher Arbeitstag angerechnet werden. An dem anderen Unterrichtstag müssen die Azubis dagegen im Anschluss noch in der Praxis arbeiten. Einen Unterschied zwischen minder- und volljährigen Personen gibt es dabei nicht.

Im Regelfall werden mehrere Bücher zur Auswahl gestellt, die versuchen den Stoff entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Letztlich ist dies eine eigene Entscheidung, gegebenenfalls in Absprache mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin.

Grundsätzlich darf der Chef oder die Chefin die Auszubildenden nicht vom Unterricht fernhalten, das wäre ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz. Sofern der Chef oder die Chefin diese Vorschrift nicht beachtet, sollte Kontakt mit der Zahnärztekammer aufgenommen werden.

Im Regelfall an zwei Tagen in der Woche.