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FAQ: Ausbildung in der Praxis

Stand: 24. Mai 2023

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Kosten wie Fahrgeld, Weihnachts- und Urlaubsgeld zu zahlen. Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss jedoch die Reinigung besonders verschmutzter Arbeitskleidung bezahlt werden.

Sofern die/der Auszubildende einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen hat, besteht zwar die Verpflichtung, den Sparbetrag direkt abzuführen, im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein existiert jedoch keine Vereinbarung über zusätzlich, vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu zahlende Beiträge.

Bei der eigenen Eheschließung besteht für die Zeremonie beim Standesamt eine Anrecht auf Freistellung, ebenso wie bei Todesfällen von Eltern, Kindern und Lebenspartnern oder -partnerinnen. Ein zusätzlicher Urlaub ist hingegen nicht vorgesehen.

Die Assistenz bei zahnärztlichen Behandlungen ist Bestandteil der Ausbildung. Nur durch Zuschauen können die wesentlichen Arbeitsschritte nicht erlernt werden. Deshalb muss das Erlernte auch praktisch angewandt werden.

Nicht immer wird es in der zahnärztlichen Praxis möglich sein, feste Zeiten einzuhalten, um eine Mittagspause machen zu können. Grundsätzlich muss aber eine Pause von 30 Minuten nach mehr als sechsstündiger Tätigkeit eingehalten werden.

Gemäß den Vorgaben des Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsstätte nur dann geeignet, wenn sie die notwendigen Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln kann. Ist dies – wie in einer KFO-Praxis üblicherweise – nicht möglich, sollten die anderen Fachbereiche in einer anderen Praxis erlernt werden. Während der Gesamtzeit der Ausbildung von drei Jahren geht man von einer Dauer von sechs Monaten aus (nicht zwingend im Ganzen).

Siehe vorherige Antwort.

Auch Kliniken (z. B. Universitätsklinik) sind berechtigt auszubilden.

Während der Ausbildung besteht noch keine Möglichkeit, Fortbildungen zu besuchen, da für Fortbildungen eine abgeschlossene Ausbildung notwendig ist.

Auszubildende können jedoch während der Ausbildung anstelle der regulären Prüfung den Kenntnisnachweis im Strahlenschutz durch Teilnahme an einem entsprechenden Kurs erlangen. Die Kosten können sowohl von der Auszubildenden als auch vom Ausbildenden getragen werden, das ist nicht festgelegt.

Wichtig: Auch mit Kenntnisnachweis im Strahlenschutz dürfen dürfen Azubis nicht röntgen, das ist erst nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung möglich.

Im Regelfall ist Ort der Ausbildung die Praxis, die im Berufsausbildungsvertrag eingetragen wurde. Sofern der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Anwesenheit an beiden Praxisorten möchte, muss eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Fahrtkosten gefunden werden (Job-Ticket).

Volljährige Auszubildende können zum Notdienst an Wochenenden und an Feiertagen herangezogen werden. Die geleistete Arbeitszeit ist dann entsprechend abzugelten. Minderjährige hingegen dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Sofern dennoch eine Tätigkeit am Wochenende erfolgt, müssen die Auszubildenden an einem berufsschulfreien Tag der Folgewoche freigestellt werden.

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Auszubildende haben in der Regel zwei Unterrichtstage an der Berufsschule pro Woche. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zählt für die Auszubildenden wie ein Arbeitstag mit acht Stunden. Sie sind daher an diesem Tag nicht mehr in der Praxis zu beschäftigen. Dieser Tag muss den Azubis als durchschnittlicher Arbeitstag angerechnet werden. An dem anderen Unterrichtstag müssen die Azubis dagegen im Anschluss noch in der Praxis arbeiten. Einen Unterschied zwischen Minder- und Volljährigen gibt es dabei nicht.

Das Berichtsheft ist nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes zu führen, dem Chef oder der Chefin vorzulegen und muss von diesem unterschrieben werden. Für die Teilnahme an der Abschlussprüfung hingegen müssen Berichte gefertigt werden.

Die Chefin oder der Chef bestätigt auf einem entsprechenden Formular, dass ihr oder ihm diese Berichte vorgelegt worden sind und dieses Formular wird den Anmeldeformularen beigefügt.

Das kann unterschiedlich sein: In vielen Fällen wird von der ausbildenden Praxis eine einheitliche Kleidung gewünscht, gegebenenfalls. mit entsprechendem Schriftzug, in diesen Fällen stellt die Praxis die Kleidung zur Verfügung.

Oftmals möchte die/der Auszubildende die Berufskleidung nach eigenem Geschmack selbst kaufen. Dann sollte mit dem Chef oder der Chefin abgesprochen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe er einen Zuschuss gibt

Grundsätzlich kann der Praxisinhaber oder -inhaberin Betriebsferien einrichten, dann müssen alle Mitarbeiter in dieser Zeit ihren Urlaub nehmen. Auszubildende sollten jedoch in der berufsschulfreien Zeit (Schulferien) ihren Urlaub antreten. Ist dies aus Praxisgründen nicht möglich, muss für jeden Berufsschultag während des Urlaubs ein zusätzlicher Urlaubstag gegeben werden.

Siehe vorangegangene Antwort.

Zu den Arbeiten der ZFA (und damit auch der Auszubildenden) gehört unter anderem die Reinigung der Behandlungseinheiten, der Arbeitsbereiche.

Putzarbeiten wie Fenster, Böden, Toiletten gehören nicht zu diesem Bereich. Sofern ein dringender Handlungsbedarf durch akute Verschmutzung besteht, wird auch die ZFA (oder Auszubildende) diese Reinigung in Ausnahmefällen vornehmen müssen.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin muss er oder sie die notwendigen Untersuchungen anbieten und diese inklusive möglicher Schutzimpfungen bezahlen.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist eine Mehrarbeit abzugelten. Dies kann durch Freizeit erfolgen oder aber durch eine zusätzliche Vergütung.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist eine Mehrarbeit abzugelten. Dies kann durch Freizeit erfolgen oder aber durch eine zusätzliche Vergütung.

Viele Auszubildende verspüren in den ersten Wochen der Ausbildung bei einigen Behandlungen Unbehagen oder sogar Ekel. In den meisten Fällen legt sich das aber mit der Zeit.

Sofern sich das Unwohlsein nicht verbessert, sollte in einem vertrauensvollen Gespräch mit dem oder der Ausbildenden geklärt werden, ob ein Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf zu empfehlen ist.

Siehe vorangegangene Antwort.

Gewalt ist unter gar keinen Umständen zu entschuldigen. In diesen Fällen sollte sofort die Zahnärztekammer oder der Ausbildungsberater oder -beraterin informiert werden!

Im Berichtsheft wird in Stichworten der erlernte Stoff eingetragen, der Chef beziehungsweise die Chefin oder Ausbildende sollte diese Eintragungen kontrollieren.

Nach der Ausbildungsordnung müssen folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden: Der Ausbildungsbetrieb, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement, Kommunikation, Information und Datenschutz, Patientenbetreuung, Grundlagen der Prophylaxe, Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes, Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Praxisorganisation und Verwaltung, Abrechnung von Leistungen (detailliertere Angaben sind der Ausbildungsverordnung zu entnehmen, diese finden Sie in den Dokumenten).

Grundsätzlich müssen Arztbesuche in die Freizeit gelegt werden. Sofern aber aus dringenden Gründen ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden muss, muss der Chef oder die Chefin das ermöglichen

Gegebenenfalls sollte die behandelnde Person eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Seltene Gefälligkeiten (zum Beispiel in Notsituationen) gehören zwar nicht zur Ausbildung, können aber durchgeführt werden, sofern Chef/Chefin und Azubi damit einverstanden sind. Eine Pflicht für den Azubi besteht jedoch nicht.

Sollte der Chef oder die Chefin regelmäßig private Dienstleistungen fordern, müssen diese unter Hinweis auf die sogenannten „ausbildungsfernen“ Tätigkeiten verweigert werden. Private Hilfstätigkeiten sind nicht Bestandteil der Ausbildung. Außerdem besteht bei eventuellen Unfällen kein Versicherungsschutz.

Viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen übernehmen ihre Auszubildenden nach bestandener Ausbildung, da sie gerne auf Mitarbeiter zurückgreifen, die die Praxis, die Kolleginnen und Kollegen und auch die Patienten und Patientinnen kennen. Andere sind der Ansicht, dass ein Wechsel auch neue Impulse gibt, übernehmen daher generell nicht.

In Hinblick auf den Fachkräftemangel ist es bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in der Regel nicht schwer, eine Abstellung zu finden. Mögliche Jobs können Sie unter anderem auf dentoffert.de finden.

Nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ist bei einer Arbeitszeit mehr als sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten zu geben, bei mehr als neun Stunden ist die Arbeit mit einer Pause von 45 Minuten zu unterbrechen.

Diese Vorschrift gilt jedoch nur für volljährige Azubis. Minderjährige Auszubildende müssen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens einer Stunde einlegen.

Die tägliche Ausbildungszeit beträgt im Schnitt acht Stunden, in einigen Fällen auch weniger.

Verringert sich an einzelnen Tagen die Ausbildungszeit (z.B. Mittwoch- oder Freitagnachmittag), so kann an anderen Tagen die Ausbildungszeit (für Volljährige) auch mehr als acht Stunden betragen.

Sofern der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin aus persönlichen Gründen die Praxis in größerem Umfang schließt, als die Mitarbeitenden vereinbart haben, ist das sein persönliches unternehmerisches Risiko.

Diese Zeiten darf er weder mit Überstunden noch mit dem Gehalt verrechnen.

Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs, maßgebend ist die inhaltliche Darstellung. Sofern der Auszubildende nicht über einen eigenen PC verfügt, sollte der Arbeitgeber eine Möglichkeit schaffen, damit die Berichte in der Praxis (nicht während der eigentlichen Arbeitszeit) geschrieben werden können.

Stichtag der Berechnung ist der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres: Wer an diesem Tag  unter 16 Jahre alt ist, erhält bei einer 5-Tages-Woche einen Urlaub von 25 Arbeitstagen; bei unter 17 Jahren sind es 22,5 Arbeitstage; bei unter 18 Jahren sind es 20,8 Arbeitstage.

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Empfehlung des Vorstands der Zahnärztekammer Nordrhein für die Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr 950 Euro, im 2.  Ausbildungsjahr 1.000 Euro und im 3. Ausbildungsjahr 1.100 Euro.

Hier ist zu beachten, dass es sich um eine Empfehlung handelt, nicht um eine Verpflichtung.

Grundsätzlich ist von einer Gesamtzeit von 40 Stunden pro Woche auszugehen, in einigen Fällen kann durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht die Gesamtarbeitszeit auch darüber liegen.