Stand: 19. März 2026
FAQs zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Diese FAQs beantworten zentrale Fragen zur Gebührenvereinbarung, zu Steigerungsfaktoren und zur Rechnungslegung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie zeigen, wann Vereinbarungen nötig sind, wie Steigerungssätze angewendet werden und welche Angaben in der Rechnung erforderlich sind – für mehr Transparenz und Sicherheit bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen.
Eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 muss zwingend ab dem 3,6-fachen Steigerungsfaktor getroffen werden.
Eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ muss zwingend vor Leistungserbringung schriftlich getroffen werden. Dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen.
Nein. Die vor Leistungserbringung in einer Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbarten Steigerungssätze bzw. Gebühren können im Nachhinein nicht überschritten werden.
Ja. Ein Unterschreiten der vor Leistungserbringung vereinbarten Steigerungssätze bzw. Gebühren ist möglich.
Ja. Eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ kann auch für zahnärztliche Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens (1,0- bis 3,5-fach) getroffen werden. Der Zahlungspflichtige/Patient erhält mit einer solchen festen Vereinbarung Kostensicherheit.
Nein. Eine vereinbarte Leistung muss in der Liquidation nicht begründet werden. Sollte ein Überschreiten der zuvor vereinbarten Steigerungssätze jedoch auch ohne die getroffene Gebührenvereinbarung gerechtfertigt gewesen sein, so ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen (siehe § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
Bei der Erstellung der Liquidation können sowohl vereinbarte als auch nicht vereinbarte Leistungen in einer Liquidation zusammengefasst werden. Eine Kopie der vor Leistungserbringung vom Patienten unterzeichneten Gebührenvereinbarung sollte der Liquidation beigefügt werden.