Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein und die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein haben eine Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (G-NDO) beschlossen, die am 03. Mai in Kraft getreten ist.
Die Umsetzung wird sukzessive in den beiden kommenden Einteilungszeiträumen erfolgen. Mit diesem Schreiben wollen wir Sie über die wesentlichen Änderungen, die bereits ab dem kommenden Einteilungszeitraum vom 01. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 relevant werden, informieren.
Mitteilung der Notfalldiensteinteilung erfolgt ausschließlich über das Portal
Die Mitteilung, wann und wie Sie zum Notfalldienst herangezogen werden, erfolgt zukünftig ausschließlich auf elektronischem Weg über das Portal der Zahnärztekammer Nordrhein, welches Sie unter portal.zaek-nr.de erreichen. Hier werden die Notfalldiensttermine zur Einsicht und zum Abruf bereitgestellt.
Die Notfalldiensttermine werden jeweils am 01. Juni und 01. November des jeweiligen Jahres über das Portal eingestellt.
Pflicht zur Einsicht der Notfalldiensttermine im Portal
Viele von Ihnen kennen und nutzen das Portal bereits. Zur Vereinfachung der Abläufe ist die Nutzung nun für alle verpflichtend geregelt, § 3 Absatz 1 Satz 6 G-NDO.
Sofern Sie noch keinen persönlichen Portalzugang haben, richten Sie diesen bitte umgehend ein. Wenden Sie sich hierzu gerne an den Portal-Support in unserem Hause unter der Rufnummer: 0211-44704-221 oder per E-Mail unter: portal-support(at)zaek-nr.de. Der Portalzugang ist zwingende Voraussetzung zum Abruf der Notfalldiensteinteilung.
Stichtagsregelung für die Notfalldiensteinteilung
Die Notfalldiensteinteilung erfolgt
- zu dem Stichtag des 01. Oktober für einen Zeitraum von sieben Monaten ab dem 01. Februar des Folgejahres, also vom 01. Februar bis 31. August, sowie
- zu dem Stichtag des 01. Mai für einen Zeitraum von fünf Monaten ab dem 01.September desselben Jahres, also vom 01. September bis 31. Januar
anhand der in der G-NDO festgelegten Anrechnungsfaktoren. Der Teilnahmeumfang (Faktor) einer Praxis/eines MVZ errechnet sich insoweit aus den Tätigkeitsumfängen beziehungsweise den Versorgungsaufträgen.
Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen; die weiteren allgemeinen Meldepflichten bleiben unberührt.
Risikoadaptierter Notdienst / Schichtmodell seit dem 01. Februar
Für den zahnärztlichen Notfalldienst konnte bereits zum 01. Februar dieses Jahres erfolgreich ein sogenanntes risikoadaptiertes Schichtmodell eingeführt werden. Entsprechend der Inanspruchnahme durch Patienten wird seitdem nur noch die notwendige Anzahl an Einrichtungen in unterschiedlichen Schichten eingeteilt. Dies führt zu einer zeitlichen Reduktion der persönlichen Inanspruchnahme um bis zu 70 Prozent. Nachstehend haben wir noch einmal die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
Der Notfalldienst ist in drei Schichten aufgeteilt (weiterhin vier Schichten in der Region Goch/Wesel/Emmerich), in denen eine Rufbereitschaft besteht:
Schicht 1: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Schicht 2: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Schicht 3: 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr
Die Einteilung wechselt nach jeder Schicht.
Die Sprechstundenzeiten, in denen der Notfalldienstverpflichtete in der Praxis anwesend sein muss, sind samstags, sonntags und feiertags von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr (vorher 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Tausch/Abgabe von Notfalldienstterminen
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Möglichkeiten des Tausches und der Abgabe von Notfalldiensten nur noch über das Online-Notfalldienstportal vorgenommen werden können.
Um in den Schichten 1 und 2 ein geographisches Ungleichgewicht zu vermeiden, ist der Tausch nur im gleichen Notdienstbezirk möglich. In Schicht 3 kann beliebig – auch mit benachbarten Bezirken – getauscht werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie so lange für Ihre Termine zuständig sind, bis sich ein geeigneter Tauschpartner gefunden hat und bis Sie zudem die Bestätigung Ihrer Bezirksstelle über Ihr Portal-Postfach erhalten haben.
Rufnummer der Praxis/des MVZ – Weiterleitungen
Bitte beachten Sie, dass über die Auskunft der allgemeinen Service-Hotline des zahnärztlichen Notfalldienstes und auch bei der Online-Notfalldienstsuche ausschließlich die Rufnummer der Praxis/des MVZ angesagt beziehungsweise angezeigt wird. Für eine etwaige Rufumleitung sind Sie eigenverantwortlich zuständig.
Im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub etc.) ist der Notfalldienstverpflichtete dafür verantwortlich, eigenständig für eine Vertretung zu sorgen und diese der zuständigen Bezirksstelle mitzuteilen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie unabhängig von dem Wohn- oder Aufenthaltsort eines Patienten grundsätzlich zur Hilfe verpflichtet sind. Ablehnungen aufgrund einer vermeintlich fehlenden Zuständigkeit sind unzulässig.
Ausfälle oder eine Nichterreichbarkeit während des Notfalldienstes sind nicht nur ein Ärgernis für hilfesuchende Patienten, sondern sind auch eine zusätzliche und nicht notwendige Belastung für eingeteilte Einrichtungen in den Nachbarbezirken. Diese Unkollegialitäten und berufsrechtlichen Verfehlungen können durch den Berufsstand so nicht akzeptiert werden.
Zum Schluss möchten wir noch einmal die eindringliche Bitte an Sie richten, den Notfalldienst gewissenhaft und ordnungsgemäß zu verrichten.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein (info(at)zaek-nr.de) in Düsseldorf und auch Ihre regionalen Bezirksstellen gerne zur Verfügung.