Für Patienten: Leichte Sprache
Für die Praxis:  Ausbildung
Materialien, Informationen – alles, was Ausbilder und Auszubildende wissen sollten
Aktuelles Thema:

Die Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten

Zahnmedizinische Fachangestellte betreuen Patienten vor, während und nach der Behandlung, führen Hygienemaßnahmen durch, assistieren behandlungsbegleitend, sind im Bereich der Röntgenassistenz tätig, erklären Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe und leiten zur Mundhygiene an. // AKTUELLER HINWEIS: Die Vorlage für den Berufsausbildungsvertrag finden Sie ab jetzt im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein!
Artikel

Informationsveranstaltung am 23. März 2023

Seit August 2022 gilt die neue Ausbildungsverordnung. Um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen, bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verschiedene kostenlose Informationsveranstaltungen an. Am 1. September 2022 fand bereits die erste Veranstaltung mit Blick auf die neuen Ausbildungsinhalte statt. Die Inhalte finden Sie hier.

Am 23. März folgt nun die nächste Informationsveranstaltung mit dem Titel

Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1

Sie fragen – wir antworten

Die Veranstaltung wird am von 19 Uhr bis 21 Uhr, als Videokonferenz über WebEx stattfinden. Das Programm für die Veranstaltung finden Sie hier.

Sollten sich Ihnen, insbesondere mit Blick auf Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung, im Vorfeld bereits Fragen stellen, so können Sie uns diese bis zum 10. März 2023 an die Mailadresse zfa(at)bibb.de senden. In der Veranstaltung werden wir die Fragen thematisch aufbereitet ansprechen.

Die Anmeldung zur 2. Veranstaltung erfolgt über die Mailadresse: zfa(at)bibb.de. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungstermin werden die benötigten Einwahldaten für WebEx versandt.

 

Aktueller Hinweis zur Übermittlung der Prüfungsanmeldungen

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an:

Zahnärztekammer Nordrhein
Hammfelddamm 11
41460 Neuss

Wichtig: Auch Prüfungsanmeldungen, die noch an unsere alte Adresse (Emanuel-Leutze-Straße, Düsseldorf) gesandt werden, werden durch einen Nachsendeauftrag an unsere neue Adresse in Neuss weitergeleitet. Eine telefonische Nachfrage in der Abteilung für Ausbildung ist daher nicht notwendig.

 

 

Neue Ausbildungsordnung ab dem 1. August 2022

Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft. 

 

Neue Berufsfeldpositionen

Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe.

Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.

 

Neu: gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt.

In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft.

Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.

In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.

Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Weitere Informationen

Hier finden Sie eine detaillierte Umsetzungshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Außerdem organisiert das Bundesinstitut für Berufsbildung eine dreiteilige bundesweiten Online-Informationsreihe. Infos und Materialien der einzelnen Termine finden Sie auf der Webseites des Instituts.

Darüber hinaus haben wir Ihnen daraus das Kapitel zur Entsprechungsliste sowie ein Muster für einen betrieblichen Ausbildungsplan extrahiert. 

Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar


Ausbildungsprämie

Die Bundesregierung hat nun auch einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.

Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.

Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichernDer Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf

Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

  • Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
  • sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
  • Name und Vorname der/des Auszubildenden
  • die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:

  • per Fax an 0211-44704403 oder
  • per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
  • per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss

Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.

Weitere finanzielle Hilfen

Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.

Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.


Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht an den Berufskollegs in NRW

Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:

  • Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
  • Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
  • Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.

Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!

Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.

Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.


Hinweis: Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten! Informationen zu den Änderungen finden Sie im Kapitel "Änderungen im Berufsbildungsgesetz ab 01.01.2020".

Sie sind erste Ansprechpartner für Patienten, Krankenkassen, Labore etc., organisieren Praxisabläufe, wirken bei Maßnahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung mit, dokumentieren Behandlungsabläufe, erfassen erbrachte Leistungen für die Abrechnung, kontrollieren die Zahlungseingänge und führen Schriftwechsel durch.

Arbeitsmöglichkeiten nach abgeschlossener Ausbildung

Zahnmedizinische Fachangestellte arbeiten in Zahnarztpraxen, kieferorthopädischen, oral- und kieferchirurgischen Praxen sowie Kliniken, im öffentlichen Gesundheitswesen, in Dentallaboren, Krankenkassen und Abrechnungszentren.

Durch die Vielseitigkeit der Ausbildung können Zahnmedizinische Fachangestellte im Behandlungs- und im Verwaltungsbereich tätig werden. Oftmals erfolgt eine spezielle Ausrichtung, die sich unter anderem an den Erfordernissen und Gegebenheiten in den jeweiligen Praxen orientiert.

Dauer und Voraussetzungen

Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre (Verkürzung ist im Einzelfall möglich) und findet als duale Ausbildung sowohl in der zahnärztlichen Praxis oder Klinik als auch an einem ortsnahen Berufskolleg statt. Rechtlich ist kein bestimmter Schulabschluss als Einstellungsvoraussetzung vorgeschrieben. Die Praxen stellen überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss ein.

Über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein können Interessierte nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Nordrhein suchen oder auch ein eigenes Stellengesuch aufgeben.

Aufstiegschancen

Für Zahnmedizinische Fachangestellte gibt es verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung, z. B. zum/zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten/in (ZMP) oder zum/zur Assistenten/in für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP).

Zahnmedizinische Fachangestellte mit einer Hochschulzugangsberechtigung können studieren und z.B. einen Hochschulabschluss im Bereich Zahnmedizin erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ohne Hochschulzugangsberechtigung ein Studium möglich.

Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bringt einige Neuerungen für die berufliche Ausbildung. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Ab wann gelten die Änderungen?

Die neuen Bestimmung gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Nur bei der Mindestausbildungsvergütung kommt es weiterhin auf das Datum des Ausbildungsvertrags an.

Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. 

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Quelle: DIHK, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Interessentin für diesen Beruf ist folgendes zu beachten:

Es sollte der

  • Abschluss der Hauptschule oder
  • ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule

nachgewiesen werden können.

Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ist das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beizufügen.

Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.

Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind.

Die von der ZÄK NR anzufordernden Ausbildungsverträge sind dreifach auszufertigen und nach Unterzeichnung der Vertragspartner zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen. Eine Vorlage dafür finden Sie im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein.

Die bisherigen Vergütungsempfehlungen wurden durch Vorstandsbeschluss der Zahnärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 2020 wie folgt geändert und betragen (brutto) rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2020:

  • im 1. Ausbildungsjahr = 840 Euro – bisher 750 Euro
  • im 2. Ausbildungsjahr = 920 Euro – bisher 850 Euro
  • im 3. Ausbildungsjahr = 1.000 Euro – bisher 950 Euro

Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 6 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden 8 Stunden nicht überschreiten darf.

Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 24 Werktagen zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

  • noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 30 Werktage
  • noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 27 Werktage
  • noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Werktage.

Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Insoweit können Sie den Urlaub auch als tatsächliche Arbeitstage einsetzen, z. B. 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen oder 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen. Diese Berechnung geht von fünf Arbeitstagen pro Woche aus.

Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.

Informationsveranstaltung am 23. März 2023

Seit August 2022 gilt die neue Ausbildungsverordnung. Um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen, bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verschiedene kostenlose Informationsveranstaltungen an. Am 1. September 2022 fand bereits die erste Veranstaltung mit Blick auf die neuen Ausbildungsinhalte statt. Die Inhalte finden Sie hier.

Am 23. März folgt nun die nächste Informationsveranstaltung mit dem Titel

Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1

Sie fragen – wir antworten

Die Veranstaltung wird am von 19 Uhr bis 21 Uhr, als Videokonferenz über WebEx stattfinden. Das Programm für die Veranstaltung finden Sie hier.

Sollten sich Ihnen, insbesondere mit Blick auf Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung, im Vorfeld bereits Fragen stellen, so können Sie uns diese bis zum 10. März 2023 an die Mailadresse zfa(at)bibb.de senden. In der Veranstaltung werden wir die Fragen thematisch aufbereitet ansprechen.

Die Anmeldung zur 2. Veranstaltung erfolgt über die Mailadresse: zfa(at)bibb.de. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungstermin werden die benötigten Einwahldaten für WebEx versandt.

 

Information zu neuen Ausbildungsverordnung

Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft. 

 

Neue Berufsfeldpositionen

Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe.

Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.

 

Neu: gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt.

In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft.

Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.

In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.

Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Weitere Informationen

Wir werden Ihnen in den kommenden Wochen bis zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. August weitere Informationen im Rheinischen Zahnärzteblatt und auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.

Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar.

 

 

Abschlussprüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten Winter 2022/2023

Gemäß § 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“ vom 06.11.2018 in der genehmigten Fassung vom 05.06.2019 gibt die Zahnärztekammer Nordrhein den Termin der zentralen schriftlichen Prüfung wie folgt bekannt:  Montag 7. November 2022 und Dienstag 8. November 2022.

Die praktischen Prüfungen bzw. die mündlichen Ergänzungsprüfungen sollten bis zum 31. Januar 2023 beendet sein.

Anmeldungen zu dieser Prüfung müssen bei der Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Str. 8, 40547 Düsseldorf (Postfach 10 55 15, 40046 Düsseldorf) bis zum 2. September 2022 eingereicht werden. Verspätet und unvollständig eingehende Anträge können wegen der verbindlichen Fristen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind der Prüfungsordnung §§ 8, 9 ff. zu entnehmen. Eventuell erforderlich werdende Rückfragen bitten wir an die Hauptverwaltung der Zahnärztekammer Nordrhein unter der Rufnummer 0211 44704-204 (Abteilung Ausbildung ZFA) zu richten.


Zwischenprüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten Frühjahr 2023

Gemäß § 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“ vom 06.11.2018 in der genehmigten Fassung vom 05.06.2019 gibt die Zahnärztekammer Nordrhein den Termin der zentralen schriftlichen Prüfung wie folgt bekannt: Mittwoch 08. Februar 2023.  

Anmeldung zu dieser Prüfung müssen bei der Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Str. 8, 40547 Düsseldorf (Postfach 10 55 15, 40046 Düsseldorf) bis zum 16. November 2022 eingereicht werden. Verspätet und unvollständig eingehende Anträge können wegen der verbindlichen Fristen nicht mehr berücksichtigt werden.

Eventuell erforderlich werdende Rückfragen bitten wir an die Hauptverwaltung der Zahnärztekammer Nordrhein unter der Rufnummer 0211 44704-204 (Abteilung Ausbildung ZFA) zu richten.


Abschlussprüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten Sommer 2023

Gemäß § 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“ vom 06.11.2018 in der genehmigten Fassung vom 05.06.2019 gibt die Zahnärztekammer Nordrhein den Termin der zentralen schriftlichen Prüfung wie folgt bekannt: Montag 20. März 2023 und Dienstag 21. März 2023

Die praktischen Prüfungen bzw. die mündlichen Ergänzungsprüfungen sollten bis zum 07. Juni 2023 beendet sein.

Anmeldungen zu dieser Prüfung müssen bei der Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Str. 8, 40547 Düsseldorf (Postfach 10 55 15, 40046 Düsseldorf) bis zum 03. Februar 2023 eingereicht werden. Verspätet und unvollständig eingehende Anträge können wegen der verbindlichen Fristen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind der Prüfungsordnung §§ 8, 9 ff. zu entnehmen. Eventuell erforderlich werdende Rückfragen bitten wir an die Hauptverwaltung der Zahnärztekammer Nordrhein unter der Rufnummer 0211 44704-204 (Abteilung Ausbildung ZFA) zu richten.

Die Zahnärztekammer Nordrhein erhöht ab dem 1. Januar 2023 die Empfehlung zur Vergütung von Auszubildenden. Das hat der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein einstimmig beschlossen.

In vielen Ausbildungsberufen, nicht nur in der Zahnmedizin, hat es in den zurückliegenden Jahren eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen gegeben. Dies geschah oft vor dem Hintergrund, dem sich dramatisch abzeichnenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken, und vor allem, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Attraktivität eines dualen Ausbildungsberufes aufzuzeigen – auch in Hinblick auf den Trend zu Überakademisierung in der Gesellschaft.

Die bislang gültige Empfehlung lag unter dem Mittelwert aller Ausbildungsvergütungen dualer Ausbildungsberufe. Um in diesem Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben, war aus Sicht des Vorstands der Zahnärztekammer Nordrhein eine Anhebung notwendig.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt folgende Vergütungsempfehlung für Auszubildende:

1. Lehrjahr                   950 Euro         (bislang 840 Euro)

2. Lehrjahr                   1.000 Euro      (bislang 920 Euro)

3. Lehrjahr                   1.100 Euro      (bislang 1.000 Euro)

„Um in naher Zukunft nicht allein am Stuhl zu behandeln, muss unser Motto sein: Ausbilden, Ausbilden, Ausbilden!“, so Dr. Thomas Heil, „wir dürfen uns nicht darauf verlassen, dass die Nachbarkollegin oder der Nachbarkollege das selbst benötigte Personal für uns ausbildet.“

Vergütungsempfehlungen für ZFA

Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Beruf attraktiver zu gestalten, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung im November 2022 umfassende Vergütungsempfehlungen für ZFA beschlossen.

„Wir haben Empfehlungen erarbeitet, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie ortsabhängige Unterschiede berücksichtigt“, erklärte Dr. Thomas Heil, Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein.

Die Empfehlung zur Vergütung von Mitarbeitenden in Zahnarztpraxen zur Förderung des Berufsbildes der ZFA – so der offizielle Name – bietet sowohl Zahnärzten als auch ZFA eine transparente Orientierungshilfe zu einer angemessenen Vergütung.

Einteilung in Tätigkeitsgruppen und Berufserfahrung

Entstanden ist eine Tabelle, die Mitarbeitenden entsprechend ihrer Aus- und Fortbildung sowie ihrer Berufserfahrung eine monatliche Vergütungsempfehlung zuordnet.

Vergütungsempfehlung für ZFA

Berufs-jahr(e)

Tätigkeits-gruppe

I

Tätigkeits-gruppe

II

Tätigkeits-gruppe

III

Tätigkeits-gruppe

IV

Tätigkeits-gruppe

V

Tätigkeits-gruppe

VI

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1. - 3.

2.080,00

2.300,00

2.473,00

2.703,00

2.875,00

2.990,00

4. - 6.

2.156,00

2.384,00

2.563,00

2.801,00

2.980,00

3.099,00

7. - 9.

2.261,00

2.500,00

2.688,00

2.938,00

3.125,00

3.250,00

10. - 12.

2.340,00

2.588,00

2.782,00

3.041,00

3.235,00

3.364,00

13. - 15.

2.413,00

2.668,00

2.868,00

3.135,00

3.335,00

3.468,00

16. - 18.

2.482,00

2.745,00

2.951,00

3.225,00

3.431,00

3.569,00

19. - 21.

2.551,00

2.822,00

3.034,00

3.316,00

3.528,00

3.669,00

22. - 24.

2.620,00

2.898,00

3.115,00

3.405,00

3.623,00

3.767,00

25. - 27.

2.689,00

2.975,00

3.198,00

3.496,00

3.719,00

3.868,00

ab 28.

2.743,00

3.035,00

3.263,00

3.566,00

3.794,00

3.946,00

 

Unterteilt wird die Tabelle zur Vergütung einerseits in sechs gehaltlich aufsteigende Tätigkeitsgruppen, angefangen bei ungelernten Arbeitskräften über ausgebildete ZFA bis hin zu fortgebildeten Mitarbeitenden wie Zahnmedizinische Prophylaxeassistenten/innen (ZMP), Fachwirten/innen für zahnärztliches Praxismanagement (FZP) und Dentalhygieniker/innen (DH). Andererseits wird von Berufsanfängern bis zu Mitarbeitenden mit mehr als 28-jähriger Tätigkeit zwischen zehn verschiedenen Stufen der Berufserfahrung unterschieden.

Entsprechend wird bei einer frisch ausgelernten ZFA ein Einstiegsgehalt von 2.300 Euro pro Monat empfohlen, während hingegen für eine DH mit 28 oder mehr Jahren an Berufserfahrung ein Monatsgehalt von 3.946 Euro zugeordnet wird. Die Empfehlungen zur monatlichen Vergütung beziehen sich auf eine 40-Stunden-Woche.

Übersicht der Tätigkeitsgruppen

Tätigkeitsgruppe

Beschreibung

TG I

 

 

Ungelerntes Praxispersonal

 

TG II

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung

 

 

TG III
(Zuschlag: + 7,5 % zur TG II)

 

 

ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von vertiefenden und/oder speziellen Qualifizierungen im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 200 Unterrichtsstunden anzurechnen.

TG IV
(Zuschlag: + 17,5 % zur TG II)

Zahnmedizinische Prophylaxehelfer/in

Prophylaxeassistent/in (ZMP)

 

ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 400 Unterrichtsstunden anzurechnen.

TG V
(Zuschlag: + 25 % zur TG II)

Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF),

Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV),

Assistent/in für zahnärztliches Praxismanagement (AZP),

Fachwirt/in für zahnärztliches Praxismanagement (FZP).

 

ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 600 Unterrichtsstunden anzurechnen.

TG VI

(Zuschlag: + 30 % zur TG II)

Dental-Hygieniker/in (DH) und u. a.
Betriebswirt/in im Gesundheitswesen,
Betriebswirt/in für Management im Gesundheitswesen.

 

ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 900 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 900 Unterrichtsstunden anzurechnen.

 

Ortszuschläge für hohe Lebenshaltungskosten

Da sich Fixkosten wie beispielsweise Miethöhen in Nordrhein mitunter erheblich voneinander unterscheiden, soll es für Kreise und kreisfreie Städte mit hohen beziehungsweise sehr hohen Lebenshaltungskosten einen monatlichen Ortszuschlag geben.

Dieser basiert auf den Daten des Deutschlandatlas, der Nordrhein-Westfalen in vier Klassen anhand der durchschnittlichen Mietpreise unterteilt: 6,25 Euro, 7,75 Euro, 9,25 Euro und 10,75 Euro pro Quadratmeter mit einem Medianwert für gesamt NRW in Höhe von 7,75 Euro.

Anhand der statistischen Wohnfläche von 46 Quadratmetern ergeben sich dadurch im Median monatliche Mietkosten von 356,50 Euro (7,75 Euro pro Quadratmeter). Für die beiden Klassen über dem Median liegen die Mietkosten bei 425,50 Euro (9,25 Euro pro Quadratmeter) und 494,50 Euro (10,75 Euro pro Quadratmeter). Die jeweilige Differenz zur Medianmiete ergibt den monatlichen Ortszuschlag.

Somit wird für Kreise und kreisfreie Städte mit hohen Lebenshaltungskosten, dazu zählen der Rhein-Kreis-Neuss, die Stadt Leverkusen, der Rhein-Erft-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis sowie der Rhein-Sieg-Kreis, ein Ortszuschlag von 69 Euro pro Monat empfohlen. Für die kreisfreien Städte mit sehr hohen Lebenshaltungskosten – Bonn, Düsseldorf und Köln – ergibt sich ein Ortszuschlag von 138 Euro pro Monat.

Weitere Gratifikationen oder leistungsbezogene Zulagen sind dagegen nicht Gegenstand der Vergütungsempfehlungen und können individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass persönliches Engagement und Leistung eines Mitarbeitenden wesentliche Faktoren in der Gehaltsgestaltung sind.

Regelmäßige Anpassung

Um Entwicklungen wie die Inflation zu berücksichtigen, sollen die Vergütungsempfehlungen in der Zukunft regelmäßig an die Bedürfnisse beider Seiten angepasst werden. „Wir müssen diese Vergütungsempfehlung regelmäßig fortentwickeln“, so Dr. Heil.

FAQ's
Ausbildung in der Schule
Grundsätzlich besteht die Ausbildung aus schulischer und betrieblicher Ausbildung, Fehlzeiten sollten daher möglichst vermieden werden. Nach den Vorgaben der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kann die Zulassung zur Abschlussprüfung bei mehr als 180 Schulstunden (30 Tage) während der Ausbildung abgelehnt werden.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen bietet sich die Schule am Praxisort an, es kann aber auch eine andere Schule mit einer entsprechenden Fachklasse besucht werden.
Blockunterricht ist für die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten im Bereich Nordrhein nicht vorgesehen.
Viele Schulen haben auf ihrer Homepage ein sog. „Schwarzes Brett“, auf dem Unterrichtsausfall vermerkt wird.
In Berufsschulklassen ist ein „Sitzenbleiben“ nicht möglich, es kann aber bei schlechten Noten in Absprache mit der Schule und dem Ausbildenden ein Jahr wiederholt werden.
Grundsätzlich muss er nur Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen, d.h. sofern er bestimmte Bücher anschafft, sind diese Eigentum der Praxis. Ansonsten müssen notwendige Schulbücher von der Ausbildungsvergütung bestritten werden.
Grundsätzlich nicht, ggf. sollte ein Job-Ticket in Betracht gezogen werden.

Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.

Im Regelfall werden mehrere Bücher zur Auswahl gestellt, diese versuchen den Stoff entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Letztlich ist dies eine eigene Entscheidung, ggf. in Absprache mit dem Arbeitgeber.
Grundsätzlich darf der Chef die/den Auszubildende nicht vom Unterricht fernhalten, dies ist ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz. Sofern der Chef diese Vorschrift nicht beachtet, sollte Kontakt mit der Zahnärztekammer aufgenommen werden.
Im Regelfall an zwei Tagen in der Woche.
Ausbildung in der Praxis
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Kosten wie Fahrgeld, Weihnachts- und Urlaubsgeld zu zahlen. Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist die Reinigung besonders verschmutzter Arbeitskleidung zu zahlen. Sofern die/der Auszubildende einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen hat, besteht zwar die Verpflichtung des Ausbildenden, den Sparbetrag direkt abzuführen, im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein existiert jedoch keine Vereinbarung über zusätzlich, vom Arbeitgeber zu zahlende Beiträge.
Für die eigene Eheschließung besteht für die Zeremonie beim Standesamt eine Anrecht auf Freistellung, ebenso wie bei Todesfällen von Eltern, Kindern und Lebenspartnern. Zusatzurlaub hingegen ist nicht vorgesehen.
Die Assistenz bei zahnärztlichen Behandlungen ist Bestandteil der Ausbildung, nur durch Zuschauen sind die wesentlichen Arbeitsschritte nicht zu erlernen, dies geht nur durch praktisches Anwenden.
Nicht immer wird es in der zahnärztlichen Praxis möglich sein, feste Zeiten einzuhalten, um eine Mittagspause machen zu können, grundsätzlich ist aber eine Pause von 30 Minuten nach mehr als sechsstündiger Tätigkeit einzuhalten.
Gemäß den Vorgaben des BBiG ist nur die Ausbildungsstätte geeignet, die die notwendigen Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln kann. Ist dies – wie in einer KFO-Praxis üblicherweise – nicht möglich, sollten die anderen Fachbereiche in einer anderen Praxis erlernt werden. Während der Gesamtzeit der Ausbildung von drei Jahren geht man von einer Dauer von sechs Monaten aus (nicht zwingend im Ganzen).
Auch Kliniken (z. B. Universitätsklinik) sind berechtigt auszubilden.
Während der Ausbildung besteht keine Möglichkeit, Fortbildungen zu besuchen, hierzu ist die abgeschlossene Ausbildung notwendig. Auszubildende können jedoch bereits während der Ausbildung den Kenntnisnachweis im Strahlenschutz durch Teilnahme an einem entsprechenden Kurs erlangen. Die Kosten können sowohl von der Auszubildenden als auch vom Ausbildenden getragen werden; das ist nicht festgelegt.
Im Regelfall ist Ort der Ausbildung die Praxis, die im Berufsausbildungsvertrag eingetragen wurde. Sofern der Arbeitgeber eine Anwesenheit an beiden Praxisorten möchte, muss eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Fahrtkosten gefunden werden (Job-Ticket).
Volljährige Auszubildende können zum Notdienst an Wochenenden und an Feiertagen herangezogen werden, die geleistete Arbeitszeit ist dann entsprechend abzugelten. Minderjährige hingegen dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, sofern eine Tätigkeit am Wochenende erfolgt, ist an einem berufsschulfreien Tag der Folgewoche freizustellen.

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.

Das Berichtsheft ist nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes zu führen, dem Chef vorzulegen und von diesem gegenzuzeichnen. Für die Teilnahme an der Abschlussprüfung hingegen müssen Berichte gefertigt werden. Die Chefin/der Chef bestätigt auf einem entsprechenden Formular, dass ihr/ihm diese Berichte vorgelegt worden sind und dieses Formular wird den Anmeldeformularen beigefügt.

Das kann unterschiedlich sein: In vielen Fällen wird von der ausbildenden Praxis eine einheitliche Kleidung gewünscht, ggf. mit entsprechendem Schriftzug, dann stellt die Praxis die Kleidung zur Verfügung. Oftmals möchte die/der Auszubildende die Berufskleidung nach eigenem Geschmack selbst kaufen, dann sollte mit dem Chef gesprochen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe er einen Zuschuss gibt
Grundsätzlich kann der Praxisinhaber Betriebsferien einrichten, dann müssen alle Mitarbeiter in dieser Zeit ihren Urlaub nehmen; Auszubildende sollten jedoch in der berufsschulfreien Zeit (Schulferien) ihren Urlaub antreten. Ist dies aus Praxisgründen nicht möglich, so ist für jeden Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu geben.
Zu den Arbeiten der ZFA (und damit auch der Auszubildenden) gehört die Reinigung der Behandlungseinheiten, der Arbeitsbereiche, etc. Putzarbeiten wie Fenster, Böden, Toiletten gehören nicht zu diesem Bereich. Sofern ein dringender Handlungsbedarf durch akute Verschmutzung besteht, wird auch die ZFA (oder Auszubildende) diese Reinigung in Ausnahmefällen vornehmen müssen.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat er die notwendigen Untersuchungen anzubieten und sowohl diese als auch ggf. zu erfolgende Schutzimpfungen zu bezahlen.
Gemäß § 17 Abs. 3 BBiG ist Mehrarbeit abzugelten, dies kann in Freizeit erfolgen oder aber auch in finanzieller Form.
Mehrarbeit (Beschäftigung, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistet wird) muss nach § 17 Abs. 3 BBiG ausgeglichen werden. Ob dieser Ausgleich in Freizeit oder in finanzieller Form erfolgt, kann zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.
Sicher werden in den ersten Wochen der Ausbildung bestimmte Behandlungen Unbehagen oder sogar Ekel hervorrufen, im Regelfall legt sich dies aber mit der Zeit. Sofern dieses Empfinden aber bleibt, wird nur in einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Ausbildenden geklärt werden können, ob hier ein Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf zu empfehlen ist.
Im Berichtsheft wird in Stichworten der erlernte Stoff eingetragen, der Chef bzw. Ausbildende sollte diese Eintragungen kontrollieren.
Nach der Ausbildungsordnung müssen folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden: Der Ausbildungsbetrieb, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement, Kommunikation, Information und Datenschutz, Patientenbetreuung, Grundlagen der Prophylaxe, Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes, Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Praxisorganisation und Verwaltung, Abrechnung von Leistungen (detailliertere Angaben sind der Ausbildungsverordnung zu entnehmen, s. Rubrik Ausbildung dieser Homepage).
Grundsätzlich sind Arztbesuche in die Freizeit zu legen, sofern aber Untersuchungen aus dringenden Gründen wahrgenommen werden müssen, ist dies zu ermöglichen. Gegebenenfalls sollte der behandelnde Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Seltene Gefälligkeiten (ggf. in Notsituationen) gehören zwar nicht zur Ausbildung, im gegenseitigen Miteinander sind sie aber möglich. Sollten diese Arbeiten aber regelmäßig gefordert werden, müssen diese unter Hinweis auf die sogenannten „ausbildungsfernen“ Tätigkeiten verweigert werden. Diese sind nicht Bestandteil der Ausbildung, im Übrigen besteht bei eventuellen Unfällen kein Versicherungsschutz.
Viele Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit einer Übernahme nach bestandener Ausbildung, da sie auf Kräfte zurückgreifen können, die die Praxis, die Kolleginnen und auch die Patienten kennen. Andere sind der Ansicht, dass ein Wechsel auch neue Impulse gibt, übernehmen daher generell nicht. Leider liegen uns keine konkreten Zahlen zur Übernahme vor.
Nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ist bei einer Arbeitszeit mehr als sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten zu geben, bei mehr als neun Stunden ist die Arbeit mit einer Pause von 45 Minuten zu unterbrechen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Volljährige, minderjährige Auszubildende müssen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens einer Stunde einlegen.
Zunächst muss von einer täglichen Ausbildungszeit von acht Stunden ausgegangen werden, in einigen Fällen auch darunter. Verringert sich an einzelnen Tagen die Ausbildungszeit (z.B. Mittwoch- oder Freitagnachmittag), so kann an anderen Tagen die Ausbildungszeit (für Volljährige) auch mehr als acht Stunden betragen .
Sofern der Arbeitgeber aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Praxis in größerem Umfang schließt, als die Mitarbeiter vereinbart haben, liegt dies in seiner unternehmerischen Risikosphäre. Ein Zugriff auf geleistete oder zu erbringende Überstunden ist ebenso wenig möglich wie ein Verrechnen mit der Vergütung.
Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs, maßgebend ist die inhaltliche Darstellung. Sofern kein eigener PC vorhanden ist, sollte der Arbeitgeber eine Möglichkeit einräumen, die Berichte in der Praxis (nicht während der eigentlichen Arbeitszeit) zu fertigen.
Stichtag der Berechnung ist der 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres: Wer an diesem Tag -16 Jahre ist = 30 Werktage; -17 Jahre = 27 Werktage; -18 Jahre = 25 Werktage (Werktage = alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind).

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Empfehlung des Vorstands der Zahnärztekammer Nordrhein für die Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr € 950; 2. Ausbildungsjahr € 1.000; 3. Ausbildungsjahr € 1.100. Hier ist zu beachten, dass es sich um eine Empfehlung handelt, nicht um eine Verpflichtung.

Grundsätzlich ist von einer Gesamtzeit von 40 Stunden/Woche auszugehen, in einigen Fällen kann durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht die Gesamtarbeitszeit auch darüber liegen.
Klausuren/Prüfungen

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling ebenfalls freizustellen.

Für den Tag vor der Zwischenprüfung besteht weder für Volljährige noch für Minderjährige ein Recht auf Freistellung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling natürlich freizustellen.

Mit einer Fünf in einem schriftlichen Fach kann ein Ausgleich durch andere Fächer erfolgen, bei zwei Fünfen kann durch die mündliche Ergänzungsprüfung ein Ausgleich erzielt werden. Bei drei Fünfen ist dies rein rechnerisch nicht mehr möglich.
Bei einer Verkürzung um 12 Monate muss der Chef sein Einverständnis in Form einer zusätzliche Bescheinigung erteilen. Bei der Verkürzung um sechs Monate erteilt er durch seine Unterschrift auf dem Anmeldebogen seine Einwilligung.
Gemäß § 17 der Prüfungsordnung ist die Prüfung nicht öffentlich, Begleitpersonen müssen daher warten, je nach Räumlichkeiten der Schule im Regelfall außerhalb des Schulgeländes.
a) Es gibt keine Vorgaben für den Umfang des Berichts, maßgeblich ist die Art und Weise des Textes; b) und c) Es muss sich um ein Thema aus dem Praxisalltag einer Zahnarztpraxis handeln.

Die Hygienekenntnisse werden im Rahmen der Abschlussprüfung nachgewiesen.

Grundsätzlich sollte die Zwischenprüfung nach ca. 18 Monaten der Ausbildung absolviert werden, um einen Überblick über den Leistungsstand zu erhalten. War dies nicht möglich (z.B durch Krankheit o.ä.), können beide Prüfungen auch innerhalb eines Jahres absolviert werden.

Bei guten Noten um maximal zwölf Monate, dann muss jedoch ein Mindestnotendurchschnitt von 2,0 vorliegen.

Bereits mit Beginn der Ausbildung ist das Verkürzen um 12 Monate möglich, wenn die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife vorliegt. Dazu muss ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbilder gestellt werden.

Eine Verkürzung der Ausbildung ist möglich, wenn von der Berufsschule (durch das Zeugnis) und vom Ausbilder „über dem Durchschnitt liegende Leistungen“ bescheinigt werden. Die in der Berufsschule erbrachten Leistungen müssen in den Prüfungsfächern einen Mindestdurchschnitt von 2,2 aufweisen, dabei darf kein Fach schlechter als mit der Note befriedigend benotet worden sein.
Es sind zwei Wiederholungsprüfungen möglich.
Bei einer Prozentzahl von 70 und mehr in der schriftlichen Prüfung wird der Kenntnisnachweis erteilt, sofern zwischen 50% und 70% erreicht wurden, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert werden
Dokumente
Neue Ausbildungsordnung
Ausbildung Umsetzungshilfe
Online lesen
Ausbildungsverordnung ab 01. August 2022
Entsprechungsliste
Online lesen
Muster Betrieblicher Ausbildungsplan
Ausbildung
Ausbildungsverordnung (alt)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001, nur gültig für Auszubildende, die vor dem 1. August 2022 ihre Ausbildung begonnen haben.

Online lesen
Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag befindet sich jetzt im Portal der ZÄK NR. Dort können Sie den Vertrag unkompliziert ausfüllen und sparen 15 Euro bei der Bearbeitungsgebühr.

Download Berufsausbildungsvertrag
Der elektronisch "vorbefüllte" Berufsausbildungsvertrag

"Umsetzung der geänderten Gebührenordnung ab Januar 2019" (RZB 01/2019)
 

Du bist ZFA!

Infobroschüre der Zahnärztekammer Nordrhein zum Ausbildungsberuf "Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r"

Online lesen
Hygiene-ABC
Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis - Basiswissen für die ZFA-Ausbildung
Online lesen
Novellierung Berufsbildungsgesetz (zum 01.01.2020)

"Wesentliche Veränderungen für die Berufsausbildung" (RZB 02/2020)

Prüfungsordnung für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „ZFA“

gültig ab 17.03.2023

Stoffverteilungsplan Leistungsabrechnung

Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2017)

Stoffverteilungsplan Praxismanagement
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Stoffverteilungsplan Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Stoffverteilungsplan Zahnmedizinische Assistenz
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Vorgaben für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf

im Bereich der ZÄK Nordrhein (Stand: Februar 2018)

Behandlungen und Kosten
Service

Über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein können Interessierte nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Nordrhein suchen. Praxen können über Dentoffert ihre freien Ausbildungsplätze anbieten.

Das Karl-Häupl-Institut, das Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein, bietet Zahnmedizinischen Fachangestellten viele Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung.

Die Community für ZFA und alle, die es werden sollen, bietet Einblicke in das Azubileben und Infos aus erster Hand!

Im Netz zu finden unter: www.du-bist-alles-fuer-uns.de

Facebook: www.facebook.com/praxishelden.zfa

Instagram: www.instagram.com/praxishelden.zfa

YouTube: www.youtube.com/channel/UC8bKQs5EwF0nSYY--EfJXQw/videos

Bei allen Fragen von der Ausbildungsvergütung bis zur Zwischenprüfung stehen die Mitarbeiterinnen des Ressorts Ausbildung unter 02131 / 53119-204 gerne zur Verfügung. Telefonische Anrufe werden ausschließlich in der Zeit von 8-12 Uhr beantwortet.

Kontakt
Zahnärztekammer Nordrhein

Ressort Ausbildung ZFA

telefonisch erreichbar von 8-12 Uhr

Hammfelddamm 11
41460 Neuss
02131 / 53119-204
02131 / 53119-403
E-Mail schreiben
Unsere Services für Sie auf einen Blick:
Themensuche
Finden Sie in unseren Themensammlungen Interessantes und Informatives rund um die Zahngesundheit, Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung:
Infocenter
Profitieren Sie von unserem Know how:
Berufsschulen

Übersicht über die Berufsschulen im Kammerbereich

Weitere Themen
Tipps zur ZFA-Ausbildung

Informationen für Ausbildende und Ausbilder

Das Ausbilden von jungen Menschen zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) ist eine verantwortungsvolle und nicht einfache Aufgabe.
Artikel

Ausbildungsprämie

Die Bundesregierung hat einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.

Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Voraussetzung für die Förderungen nach den aktuellen Regelungen ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 31. Mai 2021 (für Ausbildungen, die ab 1. Juni beginnen, finden Sie unten weitere Informationen). Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.

Ausbildungsbetriebe werden mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Wer bei gleichen Voraussetzungen die Zahl der Ausbildungsplätze sogar erhöht, erhält einmalig 3.000 Euro statt 2.000 Euro.

Erhöhung der Prämie ab Juni 2021

Für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, gelten höhere Förderungssätze: Statt 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag bekommen Betriebe dann 4.000 Euro. Wer die Menge seiner Ausbildungsplätze erhöht, bekommt 6.000 statt 3.000 Euro.

Zudem werden die Regelungen zur maximalen Unternehmensgröße für eine Förderung angepasst. Gefördert werden von nun an Betriebe mit bis zu 499 Mitarbeitern (zuvor maximal 249).

Auch Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier folgt eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern.

Die Übernahmeprämie wird ebenfalls bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz wird eine Förderung auch dann möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

Informationen und Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit

Weitere Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter diesem Link.

Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

  • Name und Vorname des Antragsstellers und die Praxisanschrift
  • sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
  • Name und Vorname der/des Auszubildenden
  • die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:

  • per Fax an 0211-44704403 oder
  • per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
  • per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss

Weitere finanzielle Hilfen

Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.

Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.


Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht an den Berufskollegs in NRW

Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:

  • Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
  • Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
  • Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.

Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!

Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.

Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.


Hinweis: Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten! Informationen zu den Änderungen finden Sie im Kapitel "Änderungen im Berufsbildungsgesetz ab 01.01.2020".

Zum einen müssen die Inhalte der Ausbildung adäquat vermittelt und von den Auszubildenden auch verstanden werden. Zum anderen muss das tägliche Mitarbeiter im Praxisablauf, das zudem noch von den gesetzlichen Vorgaben wie Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz, aber auch Arbeitszeitgesetz und vielfach Mutterschutzgesetz durchzogen wird, für alle Seiten zufriedenstellend bewältigt werden.

Täglich erreichen die Zahnärztekammer Nordrhein Telefonate und E-Mails mit Fragen und Problemen von Auszubildenden, deren Freunden und/oder Familienangehörigen, aber auch von Ausbildern oder Praxismitarbeitern.

Das Ressort Ausbildung ZFA der Zahnärztekammer Nordrhein hat daher die Rubrik "ZFA Ausbildung Tipps" im Rheinischen Zahnärzteblatt (RZB) ins Leben gerufen. In losen Abständen wird auf die von Ausbildern und Auszubildenden am häufigsten vorgetragenen Fragen und Probleme eingegangen. Damit soll langfristig ein kleiner Leitfaden erstellt werden, der Praxisteam und Auszubildenden den Praxisalltag etwas erleichtern und zu einer erfolgreichen Ausbildung beitragen soll.

Bei konkreten Fragen steht das Fachressort auch telefonisch oder per E-Mail gern zur Verfügung.

Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bringt einige Neuerungen für die berufliche Ausbildung. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Ab wann gelten die Änderungen?

Die neuen Bestimmung gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Nur bei der Mindestausbildungsvergütung kommt es weiterhin auf das Datum des Ausbildungsvertrags an.

Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. 

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Quelle: DIHK, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Interessentin für diesen Beruf ist folgendes zu beachten:

Es sollte der

  • Abschluss der Hauptschule oder
  • ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule

nachgewiesen werden können.

Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ist das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beizufügen.

Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.

Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind.

Die von der ZÄK NR anzufordernden Ausbildungsverträge sind dreifach auszufertigen und nach Unterzeichnung der Vertragspartner zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen. Eine Vorlage dafür finden Sie im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein.

Die bisherigen Vergütungsempfehlungen wurden durch Vorstandsbeschluss der Zahnärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 2020 wie folgt geändert und betragen (brutto) rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2020:

  • im 1. Ausbildungsjahr = 840 Euro – bisher 750 Euro
  • im 2. Ausbildungsjahr = 920 Euro – bisher 850 Euro
  • im 3. Ausbildungsjahr = 1.000 Euro – bisher 950 Euro

Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 6 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden 8 Stunden nicht überschreiten darf.

Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 24 Werktagen zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

  • noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 30 Werktage
  • noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 27 Werktage
  • noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Werktage.

Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Insoweit können Sie den Urlaub auch als tatsächliche Arbeitstage einsetzen, z. B. 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen oder 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen. Diese Berechnung geht von fünf Arbeitstagen pro Woche aus.

Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.

Informationsveranstaltung am 23. März 2023

Seit August 2022 gilt die neue Ausbildungsverordnung. Um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen, bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verschiedene kostenlose Informationsveranstaltungen an. Am 1. September 2022 fand bereits die erste Veranstaltung mit Blick auf die neuen Ausbildungsinhalte statt. Die Inhalte finden Sie hier.

Am 23. März folgt nun die nächste Informationsveranstaltung mit dem Titel

Die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1

Sie fragen – wir antworten

Die Veranstaltung wird am von 19 Uhr bis 21 Uhr, als Videokonferenz über WebEx stattfinden. Das Programm für die Veranstaltung finden Sie hier.

Sollten sich Ihnen, insbesondere mit Blick auf Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung, im Vorfeld bereits Fragen stellen, so können Sie uns diese bis zum 10. März 2023 an die Mailadresse zfa(at)bibb.de senden. In der Veranstaltung werden wir die Fragen thematisch aufbereitet ansprechen.

Die Anmeldung zur 2. Veranstaltung erfolgt über die Mailadresse: zfa(at)bibb.de. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungstermin werden die benötigten Einwahldaten für WebEx versandt.

 

Information zu neuen Ausbildungsverordnung

Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft. 

 

Neue Berufsfeldpositionen

Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe.

Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.

 

Neu: gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt.

In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft.

Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.

In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.

Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Weitere Informationen

Wir werden Ihnen in den kommenden Wochen bis zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. August weitere Informationen im Rheinischen Zahnärzteblatt und auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.

Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar.

 

FAQ's
Dokumente
Ausbildungsverordnung (alt)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001, nur gültig für Auszubildende, die vor dem 1. August 2022 ihre Ausbildung begonnen haben.

Online lesen
Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag befindet sich jetzt im Portal der ZÄK NR. Dort können Sie den Vertrag unkompliziert ausfüllen und sparen 15 Euro bei der Bearbeitungsgebühr.

Download Berufsausbildungsvertrag
Bestellformular Starterpaket

Bestellen Sie ein kostenfreies Starterpaket „Du bist alles für uns“ (1 Poster und 5 Flyer) für Ihre Praxis.
 

Der elektronisch "vorbefüllte" Berufsausbildungsvertrag

"Umsetzung der geänderten Gebührenordnung ab Januar 2019" (RZB 01/2019)
 

Hygiene-ABC
Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis - Basiswissen für die ZFA-Ausbildung
Online lesen
Novellierung Berufsbildungsgesetz (zum 01.01.2020)

"Wesentliche Veränderungen für die Berufsausbildung" (RZB 02/2020)

Prüfungsordnung für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „ZFA“

gültig ab 17.03.2023

Schülerpraktikum in der Zahnarztpraxis

"Nur gucken − nichts anfassen!" (RZB 02/2014)

Stoffverteilungsplan Leistungsabrechnung

Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2017)

Stoffverteilungsplan Praxismanagement
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Stoffverteilungsplan Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Stoffverteilungsplan Zahnmedizinische Assistenz
Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2014)
Vorgaben für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf

im Bereich der ZÄK Nordrhein (Stand: Februar 2018)

Tipps zur ZFA-Ausbildung im RZB
Aller Anfang muss nicht schwer sein!

Tipps zur ZFA-Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende, Teil 1 (RZB 02/2018)

Bilden Sie schon aus oder lassen Sie arbeiten?

Tipps zur ZFA-Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende, Teil 2 (RZB 06/2018)

Haftung bei Schäden durch Auszubildende in der Praxis

Tipps zur ZFA-Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende, Teil 3 (RZB 02/2019)

Behandlungen und Kosten
Service

Zahnarztpraxen können über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein ihre freien Ausbildungsplätze anbieten.

Bei allen Fragen von der Ausbildungsvergütung bis zur Zwischenprüfung stehen die Mitarbeiterinnen des Ressorts Ausbildung unter 02131 / 53119-204 gerne zur Verfügung. Telefonische Anrufe werden ausschließlich in der Zeit von 8-12 Uhr beantwortet.

Kontakt
Zahnärztekammer Nordrhein

Ressort Ausbildung ZFA

telefonisch erreichbar von 8-12 Uhr

Hammfelddamm 11
41460 Neuss
02131 / 53119-204
02131 / 53119-403
E-Mail schreiben
"ZFA - Die Praxishelden"

Du bist alles für uns!

...so lautet der Claim unserer langfristig angelegten Kampagne zur Rekrutierung von Auszubildenden für den Beruf zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA). Im Netz gibt es dazu eine Community für alle ZFA und die, die es werden möchten!
Artikel

"ZFA - Die Praxishelden" bietet Einblicke in das Azubileben und Infos aus erster Hand!

Auszubildende und ZFA aus den Zahnarzpraxen in Nordrhein berichten von ihrem Berufsalltag und beantworten Fragen rund um die Ausbildung.

Im Netz zu finden unter: www.du-bist-alles-fuer-uns.de

Facebook: www.facebook.com/praxishelden.zfa

Instagram: www.instagram.com/praxishelden.zfa

YouTube: www.youtube.com/channel/UC8bKQs5EwF0nSYY--EfJXQw/videos

 

Hinweis für Ausbildungspraxen im Kammerbereich Nordrhein:

  • Sie können Ihre offenen Ausbildungsstellen auf Dentoffert, dem Online-Marktplatz der Zahnärztekammer Nordrhein, kostenlos inserieren: www.dentoffert.de
  • Das Starterpaket für die Praxis (1 Poster, 5 Flyer) können Sie kostenfrei bei der Zahnärztekammer Nordrhein bestellen: Bestellformular
FAQ's
Dokumente
Bestellformular Starterpaket

Bestellen Sie ein kostenfreies Starterpaket „Du bist alles für uns“ (1 Poster und 5 Flyer) für Ihre Praxis.
 

Behandlungen und Kosten
Service
Kontakt
Betriebliche Umschulung

Umschulung zum/zur ZFA

Menschen, die in ihrem ursprünglich erlernten Beruf keine Perspektive mehr sehen oder aber diesen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr ausüben können, bietet die Umschulung zur/zum ZFA eine neue Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt.
Artikel

1. Allgemeines

Geeignete Umschulungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umschulung.

Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet die Zahnärztekammer Nordrhein, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und zu überwachen. Der Umschulungsvertrag soll nur dann mit einem Sichtvermerk versehen werden, wenn die Umschulungsstätte geeignet ist. Die Eignungsfeststellung sollte während der Umschulung wiederholt werden.

 

2. Gesetzliche Bestimmungen

2.1 Eignung der Umschulungsstätte

Eine Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung für eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Umschulung geeignet sein (vgl. 47 Abs. 1 BBiG). Können die für erfolgreiche berufliche Umschulung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang in der Umschulungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte entsprechend 22 Abs. 2 BBiG behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (vgl. § 3 Abs. 2 des Umschulungsvertrages).

2.2 Eignungsfeststellung und Überwachung

Die Zahnärztekammer Nordrhein hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Umschulungsstätte vorliegt (vgl. 47 Abs. 4 in Verbindung mit 23 Abs. 2 BBiG).

Werden bei der Überwachung Mängel der Eignung festgestellt, hat die Zahnärztekammer Nordrhein, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung der Umschulung nicht zu erwarten ist, die Umschulungsstätte aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen.

Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder eine Gefährdung zu erwarten oder wird dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beseitigt, hat die Zahnärztekammer Nordrhein dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. § 23 Abs. 2 BBiG).

Um Nachteile für den Umzuschulenden zu vermeiden, sollten in diesen Fällen die Zahnärztekammer Nordrhein in Zusammenarbeit mit den Fachdiensten des Arbeitsamtes darum bemüht sein, dass die begonnene Umschulung in anderen geeigneten Umschulungsstätten fortgesetzt werden kann. Die Verantwortung der bisherigen Umschulungsstätte bleibt davon unberührt.

 

3. Allgemeine Kriterien für die Eignung der Umschulungsstätten

3.1 Die Umschulung findet in betrieblichen oder über- bzw. außerbetrieblichen Umschulungsstätten statt. Es muss dabei gewährleistet sein, dass alle notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und das Ziel der Umschulung erreicht wird.

3.2 Für den Ausbildungsberuf Zahnarzthelferin müssen der Umschulungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen oder das nach 25 BBiG anzuwendende Berufsbild, Berufsausbildungsplan und Prüfungsanforderungen vorliegen.

3.3 Ein Berichtsheft über die Umschulungszeit soll eine Übersicht ermöglichen und erkennbar machen, dass die Umschulung systematisch durchgeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Umschulungsvertrages)

3.4 Wird die Umschulung in unmittelbarer Verbindung mit dem betrieblichen Arbeits-ablauf durchgeführt, so müssen Art und Umfang der Tätigkeiten gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungs-ordnung vermittelt werden.

3.5 Die Umschulungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, damit die nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

3.6 Die Umzuschulenden sind über Inhalt, Ablauf und Ziel der Umschulungs- maßnahme eingehend zu informieren. Zur Information und zur Diskussion von Problemen während der Umschulung ist vom Umschulungsträger ein Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit dem Umzuschulenden einzurichten.

3.7 Zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen müssen die Umschulenden persönlich und fachlich für die berufliche Erwachsenenbildung geeignet sein (§ 23 Abs. 1 i.V. m. § 20 BBiG).

3.8 Zur Eignung der Umschulungsstätte gehört, dass der Umzuschulende gegen die Gefährdung von Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist und die Be-stimmungen der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

BITTE BEACHTEN:

Sollten Sie den Antrag auf Genehmigung einer Umschulungsmaßnahme stellen, bitten wir Sie, die ausgefüllten Umschulungsverträge nach Genehmigung durch die Agentur für Arbeit uns 4-fach wieder einzureichen. Ergänzend dazu benötigen wir von der/dem  Umzuschulenden einen tabellarischen Lebenslauf sowie vorhandene Zeugnisse über den bisherigen beruflichen Werdegang sowie den Antrag auf Eintragung.

FAQ's
Dokumente
Antrag auf Eintragung (Umschulung)
Prüfungsordnung Umschulung ZFA

Stand: 2002

Umschulungsvertrag
Online lesen
Behandlungen und Kosten
Service
Kontakt
Betriebliches Langzeitpraktikum

Einstiegs­qualifizierung (EQ)

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein Langzeitpraktikum und dient als Brücke in die Berufsausbildung.
Artikel

Die Einstiegsqualifizierung wird finanziell vom Bund mit dem Sonderprogramm EQ gefördert.

Eine absolvierte Qualifizierung führt allerdings nicht automatisch zu einer Anrechnung und damit ggf. zu einer Verkürzung der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten.

Das Einstiegsqualifizierungsjahr ist ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene, die keinen Ausbildungsplatz finden. Bewerberinnen und Bewerber über 25 Jahre sowie Personen mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.

FAQ's
Dokumente
Betriebliches Zeugnis

Vordruck der Zahnärztekammer Nordrhein

Einstiegsqualifizierung „Die Zahnarztpraxis – Patientenbetreuung“
Übersicht über Tätigkeitsbereiche und Qualifikationen
Einstiegsqualifizierungsvertrag

nach den Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJR)

Ergänzende Info zur EQ

Informationen der Zahnärztekammer Nordrhein

Online lesen
Behandlungen und Kosten
Service
Kontakt