Die Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten

Wir bitten um Beachtung, dass es bedauerlicherweise bei der Bescheinigung zur Zwischenprüfung 2022 in einigen Fällen einen Berechnungsfehler gegeben hat.
Die Bescheinigungen der erbrachten Leistungen in den Fächern Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen und Praxismanagement weisen bei der prozentualen Darstellung nicht immer korrekte Ergebnisse auf. Die Ist- und Sollwerte sind ohne Fehler.
Diese Berechnungsfehler führen zu keiner Konsequenz in Hinblick auf die weitere Ausbildung und die Teilnahme an der Abschlussprüfung.
Ausbildungsprämie
Die Bundesregierung hat nun auch einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.
Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.
Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!
Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf
Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:
- Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
- sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
- Name und Vorname der/des Auszubildenden
- die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:
- per Fax an 0211-44704403 oder
- per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
- per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf
Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.
Weitere finanzielle Hilfen
Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.
Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.
Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht an den Berufskollegs in NRW
Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:
- Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
- Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
- Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!
Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.
Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.
Hinweis: Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten! Informationen zu den Änderungen finden Sie im Kapitel "Änderungen im Berufsbildungsgesetz ab 01.01.2020".
Sie sind erste Ansprechpartner für Patienten, Krankenkassen, Labore etc., organisieren Praxisabläufe, wirken bei Maßnahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung mit, dokumentieren Behandlungsabläufe, erfassen erbrachte Leistungen für die Abrechnung, kontrollieren die Zahlungseingänge und führen Schriftwechsel durch.
Arbeitsmöglichkeiten nach abgeschlossener Ausbildung
Zahnmedizinische Fachangestellte arbeiten in Zahnarztpraxen, kieferorthopädischen, oral- und kieferchirurgischen Praxen sowie Kliniken, im öffentlichen Gesundheitswesen, in Dentallaboren, Krankenkassen und Abrechnungszentren.
Durch die Vielseitigkeit der Ausbildung können Zahnmedizinische Fachangestellte im Behandlungs- und im Verwaltungsbereich tätig werden. Oftmals erfolgt eine spezielle Ausrichtung, die sich unter anderem an den Erfordernissen und Gegebenheiten in den jeweiligen Praxen orientiert.
Dauer und Voraussetzungen
Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre (Verkürzung ist im Einzelfall möglich) und findet als duale Ausbildung sowohl in der zahnärztlichen Praxis oder Klinik als auch an einem ortsnahen Berufskolleg statt. Rechtlich ist kein bestimmter Schulabschluss als Einstellungsvoraussetzung vorgeschrieben. Die Praxen stellen überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss ein.
Über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein können Interessierte nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Nordrhein suchen oder auch ein eigenes Stellengesuch aufgeben.
Aufstiegschancen
Für Zahnmedizinische Fachangestellte gibt es verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung, z. B. zum/zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten/in (ZMP) oder zum/zur Assistenten/in für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP).
Zahnmedizinische Fachangestellte mit einer Hochschulzugangsberechtigung können studieren und z.B. einen Hochschulabschluss im Bereich Zahnmedizin erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ohne Hochschulzugangsberechtigung ein Studium möglich.
Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bringt einige Neuerungen für die berufliche Ausbildung. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Ab wann gelten die Änderungen?
Die neuen Bestimmung gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Nur bei der Mindestausbildungsvergütung kommt es weiterhin auf das Datum des Ausbildungsvertrags an.
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Quelle: DIHK, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Interessentin für diesen Beruf ist folgendes zu beachten:
Es sollte der
- Abschluss der Hauptschule oder
- ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
nachgewiesen werden können.
Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ist das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beizufügen.
Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.
Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind.
Die von der ZÄK NR anzufordernden Ausbildungsverträge sind dreifach auszufertigen und nach Unterzeichnung der Vertragspartner zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen. Eine Vorlage dafür finden Sie im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein.
Die bisherigen Vergütungsempfehlungen wurden durch Vorstandsbeschluss der Zahnärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 2020 wie folgt geändert und betragen (brutto) rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2020:
- im 1. Ausbildungsjahr = 840 Euro – bisher 750 Euro
- im 2. Ausbildungsjahr = 920 Euro – bisher 850 Euro
- im 3. Ausbildungsjahr = 1.000 Euro – bisher 950 Euro
Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 6 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden 8 Stunden nicht überschreiten darf.
Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 24 Werktagen zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:
Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres
- noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 30 Werktage
- noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 27 Werktage
- noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Werktage.
Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Insoweit können Sie den Urlaub auch als tatsächliche Arbeitstage einsetzen, z. B. 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen oder 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen. Diese Berechnung geht von fünf Arbeitstagen pro Woche aus.
Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.
Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft.
Neue Berufsfeldpositionen
Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe.
Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.
Neu: gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt.
In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft.
Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.
In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.
Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Weitere Informationen
Wir werden Ihnen in den kommenden Wochen bis zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. August weitere Informationen im Rheinischen Zahnärzteblatt und auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.
Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar.
Hinweis zur Abschlussprüfung 2021
Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf ZFA wird nach derzeitigem Stand (23.07.2021) am
8. und 9. November 2021 in der Zeit von 13.30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr
im jeweiligen Berufskolleg stattfinden.
Anmeldeschluss ist der 30. August 2021.
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
Das Berichtsheft ist nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes zu führen, dem Chef vorzulegen und von diesem gegenzuzeichnen. Für die Teilnahme an der Abschlussprüfung hingegen müssen Berichte gefertigt werden. Die Chefin/der Chef bestätigt auf einem entsprechenden Formular, dass ihr/ihm diese Berichte vorgelegt worden sind und dieses Formular wird den Anmeldeformularen beigefügt.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Empfehlung des Vorstands der Zahnärztekammer Nordrhein für die Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr € 840; 2. Ausbildungsjahr € 920; 3. Ausbildungsjahr € 1.000. Hier ist zu beachten, dass es sich um eine Empfehlung handelt, nicht um eine Verpflichtung.
Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling ebenfalls freizustellen.
Für den Tag vor der Zwischenprüfung besteht weder für Volljährige noch für Minderjährige ein Recht auf Freistellung. Für die Teilnahme an der Prüfung ist der Prüfling natürlich freizustellen.
Die Hygienekenntnisse werden im Rahmen der Abschlussprüfung nachgewiesen.
Bei guten Noten um maximal zwölf Monate, dann muss jedoch ein Mindestnotendurchschnitt von 2,0 vorliegen.
Bereits mit Beginn der Ausbildung ist das Verkürzen um 12 Monate möglich, wenn die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife vorliegt. Dazu muss ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbilder gestellt werden.


Der Berufsausbildungsvertrag befindet sich jetzt im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein. Dort können Sie den Vertrag unkompliziert ausfüllen und sparen 15 Euro bei der Bearbeitungsgebühr (45 Euro statt 60 Euro).

"Umsetzung der geänderten Gebührenordnung ab Januar 2019" (RZB 01/2019)

Infobroschüre der Zahnärztekammer Nordrhein zum Ausbildungsberuf "Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r"


Wichtige Information der Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2021)

"Wesentliche Veränderungen für die Berufsausbildung" (RZB 02/2020)

Stand: 06.07.2018, in Kraft seit: 11.07.2019

Zahnärztekammer Nordrhein (Stand: 2017)




im Bereich der ZÄK Nordrhein (Stand: Februar 2018)
Über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein können Interessierte nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Nordrhein suchen. Praxen können über Dentoffert ihre freien Ausbildungsplätze anbieten.
Das Karl-Häupl-Institut, das Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein, bietet Zahnmedizinischen Fachangestellten viele Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung.
Die Community für ZFA und alle, die es werden sollen, bietet Einblicke in das Azubileben und Infos aus erster Hand!
Im Netz zu finden unter: www.du-bist-alles-fuer-uns.de
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Bei allen Fragen von der Ausbildungsvergütung bis zur Zwischenprüfung stehen die Mitarbeiterinnen des Ressorts Ausbildung unter 0211 / 44704-204 gerne zur Verfügung. Telefonische Anrufe werden momentan ausschließlich in der Zeit von 8-12 Uhr beantwortet.
Ressort Ausbildung ZFA
telefonisch erreichbar von 8-12 Uhr