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„Man darf sich auch irren“ – Kinderschutz in der Zahnarztpraxis

Im Interview spricht Prof. Dr. Sibylle Banaschak, Leiterin des Kompetenzzentrums Kinderschutz im Gesundheitswesen NRW und Leiterin der rechtsmedizinischen Ambulanz an der Uniklinik Köln über Kinderschutz in der Zahnarztpraxis.


Frau Professor Banaschak, worauf sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte achten, wenn sie bei Kindern Verletzungen im Mundbereich feststellen?

Prof. Dr. Sybille Banaschak: Ein besonderes Augenmerk sollte auf Verletzungen liegen, die sich nicht durch einen typischen Unfall erklären lassen. Ein Beispiel ist eine Einblutung am Gaumen – dieser Bereich ist bei Stürzen normalerweise nicht betroffen. Solche Befunde sollten misstrauisch machen, da sie etwa durch mutwillig unsachgemäßes Füttern mit einem Löffel entstehen können. Wichtig ist in jedem Fall: genau hinschauen, nachfragen und dokumentieren.

Ein weiterer Aspekt ist das Vorliegen einer dentalen Vernachlässigung, das heißt die unzureichende Zahnpflege bei Kindern, eventuell auch verbunden mit einer fehlenden zahnmedizinischen Versorgung.

 

Wie kann eine Zahnarztpraxis konkret vorgehen, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht?

Banaschak: Zunächst sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte versuchen, mit dem Kind selbst zu sprechen – sofern das Alter es zulässt. Wird das Gespräch durch die Eltern unterbrochen oder übernehmen diese direkt die Antwort, kann das ein Warnsignal sein. Eine Notiz in der Patientenakte für den nächsten Besuch oder eine Nachfrage beim behandelnden Kinderarzt ist auch möglich.

In jedem Fall ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Dafür gibt es den Forensischen Befundbogen, den die Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in NRW speziell für solche Situationen entwickelt haben. Der Befundbogen ermöglicht eine systematische Erfassung aller relevanten Details zu der vorliegenden Verletzung.

 

Wann ist der richtige Moment, um das Jugendamt einzuschalten?

Banaschak: Wenn der Verdacht besteht und die Eltern nicht kooperativ sind oder das Gefühl entsteht, dass das Kind anderweitig nicht geschützt werden kann. Wichtig dabei: Es geht nicht um Schuldzuweisungen, sondern um die sachliche Weitergabe von Fakten und persönlichen Eindrücken. Lieber einmal zu viel als zu wenig handeln – denn man darf sich irren, aber eine unterlassene Meldung kann Leben und Gesundheit gefährden.

 

Gilt das gleiche Vorgehen auch bei erwachsenen Patientinnen und Patienten?

Banaschak: Hier ist es etwas komplizierter, da ohne Einwilligung keine Weitergabe von Informationen erlaubt ist. Dennoch sollte auch in diesen Fällen rechtssicher dokumentiert werden – wiederum mithilfe des Befundbogens. Und: Schon eine einfache Frage wie „Fühlen Sie sich zu Hause sicher?“ kann ein wichtiges Signal sein. Hilfsangebote sollten niedrigschwellig gemacht werden, zum Beispiel durch die Weitergabe von Kontaktdaten möglicher Anlaufstellen für Gewaltopfer.

Prof. Dr. Sibylle Banaschak

Welche Unterstützung bietet das regelmäßig stattfindende Seminar „Kindesmisshandlung und häusliche Gewalt: rechtliche Möglichkeiten und Pflichten in der Zahnarztpraxis“ der Zahnärztekammer Nordrhein?

Banaschak: Das Seminar vermittelt sowohl rechtliche Grundlagen als auch Hinweise zum praktischen Vorgehen im Umgang mit möglichen Gewaltopfern. Themen sind unter anderem: Wie dokumentiere ich richtig? Mit wem kann ich mich beraten? Was tun bei einer gerichtlichen Ladung? Es findet regelmäßig im Kantorowicz Fortbildungsinstitut in Neuss statt – auch eine Online-Teilnahme ist möglich.

Autorin: Christina Walther, Oktober 2025


Weitere Informationen

Kompetenzzentrum Kinderschutz im Gesundheitswesen (KKG)

Bei Fragen rund um die Thematik des medizinischen Kinderschutzes wenden Sie sich an das Kompetenzzentrum Kinderschutz im Gesundheitswesen NRW.

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